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   FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03 E   

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https://dejure.org/2004,5284
FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03 E (https://dejure.org/2004,5284)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2004 - 18 K 5084/03 E (https://dejure.org/2004,5284)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Mai 2004 - 18 K 5084/03 E (https://dejure.org/2004,5284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige Einkommensteuer; Betriebsbezogene Ermittlung; Verlustausgleich; Gesamtbetrag der Einkünfte - Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

  • rechtsportal.de

    Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige Einkommensteuer; Betriebsbezogene Ermittlung; Verlustausgleich; Gesamtbetrag der Einkünfte - Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages im Sinne des § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Gewerbliche Einkünfte als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages; Auslegung des Begriffs "gewerbliche Einkünfte"; Ermittlung des gewerblichen Anteils der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1438
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01

    Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03
    Die gewerblichen Einkünfte sind zur Ermittlung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den nach § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG (a.F.; § 2 Abs. 3 EStG n.F. gilt gem. § 52 Abs. 2 a EStG erst vom Veranlagungszeitraum 2004 an) auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern (anders für § 32 c EStG a.F.: Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E,EFG 2002, 466, Revision unter dem Aktenzeichen X R 1/02 anhängig; anders für § 34 EStG: BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFH/NV 2004, 328) und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.

    Der Gesetzgeber konnte bei der Einführung der Vorschrift des § 35 EStG - anders als bei § 32 c EStG a.F. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2001 a.a.O.) - davon ausgehen, dass § 2 Abs. 3 EStG die Zuordnung des Verlustausgleichs zu bestimmten Einkunftsarten regelt.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 1/02

    Entlastungsbetrag ohne Verlustausgleichsbegrenzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03
    Die gewerblichen Einkünfte sind zur Ermittlung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den nach § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG (a.F.; § 2 Abs. 3 EStG n.F. gilt gem. § 52 Abs. 2 a EStG erst vom Veranlagungszeitraum 2004 an) auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern (anders für § 32 c EStG a.F.: Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E,EFG 2002, 466, Revision unter dem Aktenzeichen X R 1/02 anhängig; anders für § 34 EStG: BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFH/NV 2004, 328) und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.
  • BFH, 13.08.2003 - XI R 27/03

    Verlustverrechnung mit außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03
    Die gewerblichen Einkünfte sind zur Ermittlung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den nach § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG (a.F.; § 2 Abs. 3 EStG n.F. gilt gem. § 52 Abs. 2 a EStG erst vom Veranlagungszeitraum 2004 an) auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern (anders für § 32 c EStG a.F.: Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E,EFG 2002, 466, Revision unter dem Aktenzeichen X R 1/02 anhängig; anders für § 34 EStG: BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFH/NV 2004, 328) und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.
  • BFH, 27.09.2006 - X R 25/04

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1438 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 10.11.2005 - 11 K 1974/03

    Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausgangsgröße; Horizontaler

    Daraus schließt der Senat mit der herrschenden Meinung, dass die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG nur für die nach dem horizontalen Verlustausgleich verbleibenden positiven gewerblichen Einkünfte zu gewähren ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2004 18 K 5084/03 E, EFG 2004, 1438, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 25/04; FG Münster, Urteil vom 13. April 2005 10 K 3544/03 E, EFG 2005, 1204; Danelsing in Blümich, EStG, § 35 Rz. 34 f; Gosch in Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 35 Rz. 17; Steiner/Jachmann in Lademann, EStG, § 35 Rz. 40; Cattelaens in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 35 Rz. 81; Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 35 Rz. R 12; Nieland in Bordewin/Brandt, EStG, § 35 Rz. 7; Schiffers in Korn, EStG, § 35 Rz. 38; a.A. : Herzig/Lochmann, DB 2000, 1728, 1731; Glanegger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 35 Rz. 13).

    Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht für eine betriebsbezogene Ermittlung der gewerblichen Einkünfte (vgl. auch FG Düsseldorf im Urteil vom 7. Mai 2004 18 K 5084/03 E, EFG 2004, 1438).

  • FG Köln, 22.08.2006 - 8 K 4784/03

    Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei

    Mit seiner eindeutigen gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber die Ermittlung des über den gewerblichen Anteil im Sinne § 32 c Abs. 3 EStG zu berechnenden Entlastungsbetrages erleichtern (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4158, S.34, zu Abs. 3, und Gosch in Blümich, EStG, § 32 c EStG, RdNr. 51, Zeitler in DStZ 1993, 354, 356, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2004, 18 K 5084/03 E in EFG 2004, 1438 zu der Nachfolgeregelung des § 35 EStG, in der eine entsprechende vereinfachende Regelung nicht vorgesehen ist).
  • FG Münster, 13.04.2005 - 10 K 3544/03

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags bei Vorliegen mehrerer Betriebe

    Dabei sind gewerbliche Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben und Mitunternehmeranteilen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG im Wege des sog. horizontalen Verlustausgleiches miteinander zu verrechnen (im Ergebnis ebenso z.B.: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil von 07.05.2004 18 K 5084/03 E, EFG 2004, 1438;. Danelsing in Blümlich, EStG § 35 Rn 34 f; Gosch in Kirchhof, EStG, § 35 Rn 17; Jachmann in Lademann, EStG § 35, Rn 40; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, § 35 Rn 48 und DStR 2002, 1068, 1073f; Cattelaens in Littmann, EStG § 35, Rn. 81).
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