Rechtsprechung
   LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,44306
LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06 (https://dejure.org/2006,44306)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2006 - 18 O 13/06 (https://dejure.org/2006,44306)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. August 2006 - 18 O 13/06 (https://dejure.org/2006,44306)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,44306) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (vgl. BGH in NJW 2006, S. 2042 [2043], m.w.N.).

    Soweit an anderer Stelle des Prospektes (vom 27. Oktober) darauf hingewiesen wird, dass bei Einbeziehung des Agio die Quote höher ausfalle reicht dieser Hinweis im Rahmen der zu fordernden Verständlichkeit nicht aus, denn der Interessent muss insoweit einen Abgleich mit verschiedenen Prospektangaben vornehmen (vgl. BGH in NJW 2006, S. 2042 [2043]).

    Rechnete man aber diesen Betrag zutreffend in die weichen Kosten ein, so gelangte man bereits zu einer Quote von 38.724.000 : 210.000.000, das sind 18, 44 % (vgl. zur Darstellung weicher Kosten BGH in NJW 2006, S. 2042 ff).

    Dass die Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGH in NJW 2006, S. 2042 [2043]) und liegt hier auch auf der Hand.

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    "Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunabhängigen Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen daher schon konzeptionsgemäß nicht mit Einlagekapital unterlegt sein können." BGH in NZG 2005, S. 476 [478]).

    für Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgutachten von vier Professoren nicht aus - erforderlich gewesen wäre eine Anfrage bei dem zuständigen Bundesaufsichtsamt ... , die (wohl auch hier) zu einem negativen Ergebnis geführt hätte" (BGH in NZG 2005, S. 476 [478]).

    Ansprüche aus § 812 BGB sind nicht gegeben, denn es kann unterstellt werden, dass Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag jedenfalls nach den Grundsätzen der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft wirksam sind (vgl. BGH in NZG 2005, S. 476 [477]).

    Da der Beklagte entweder eine Warnung wider besseres Wissen unterlassen oder aber sich nicht hinreichend informiert hatte, hat er zumindest fahrlässig gehandelt (vgl. nochmals BGH in NZG 2005, S. 476 [478].

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

    Haftung des ohne Erlaubnis tätigen Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH in NJW 2005, S. 2703).

    Auch ein Verbotsirrtum ist nicht anzunehmen, denn der Beklagte stellt sich selbst als Kenner der Materie dar und wirbt mit einer über ein Jahrzehnt andauernden Tätigkeit als Geschäftsführer eines bedeutenden Unternehmens mit internationaler Verflechtung, ferner damit, dass er finanzpolitischer Sprecher einer Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus gewesen sei (vgl. zur Haftung des handelnden Organs in Bezug auf die hier einschlägigen Vorschriften BGH in NJW 2005, S. 2703 [2704]).

  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    ... Im Gegenteil ist dem Gedanken des Anlegerschutzes auch außerhalb des Anwendungsbereichs des InvG Geltung zu verschaffen, soweit dies, wie hier (wiederum auch vorliegend), aufgrund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes möglich ist und durch dessen ebendiesen Gedanken verwirklichenden Erlaubnis-und Überwachungsregime nahe gelegt wird." ( BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 6 C 29.03 , Umdruck S. 16, 17).

    Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der MSF nicht ausschließlich das Handeln mit Finanzinstrumenten betreiben wollte, denn dies lässt sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG entnehmen, noch entspräche eine einschränkende Anwendung dem auch auf Anlegerschutz ausgerichteten Schutzzweck der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 6 C 29.03 Umdruck s.12).

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Das aber heißt, dass dem MSF nur noch Beträge zur Verfügung standen, welche für nennenswerte Investitionen nicht ausreichen würden (vgl. für eine Indizwirkung insoweit BGH in NJW 2004, S. 3423 [2324] zum sog. "churning").
  • LG Potsdam, 16.06.2006 - 10 O 594/05

    Klage auf Schadensersatz wegen einer Geldanlage; Örtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Wegen der weiteren Umstände insoweit, aus denen sich Prospektfehler ergeben, nimmt das erkennende Gericht auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2006 in dem Parallelrechtsstreit 10 O 594/05 (Entscheidungsgründe S. 16, 17) Bezug.
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Insoweit kann von Bedeutung sein, dass "die Konstruktur des Anlagemodells von vorn herein so ungünstig angelegt war ...., dass ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war" (vgl. BGH in NZG 2005, S. 472(475]).
  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05

    Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Das erkennende Gericht folgt der seitens des VG in dem genannten Beschluss, welcher sich auf den MSF bezieht, vertretenen Auffassung und hält die im Rahmen der Entscheidung des VG vom 27. Oktober 2005 (in ZIP 2006, 415 ff [VG Frankfurt am Main 27.10.2005 - 1 E 1159/05 (V)] ) in Änderung der dortigen Rechtsprechung vertretene Auffassung für nicht überzeugend,.
  • EuGH, 11.02.1999 - C-366/97

    Romanelli

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die ratierliche Rückzahlung, wie vorliegend, nicht das Wesensmerkmal der Einlage war, denn es reicht insoweit aus, dass eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder überhaupt vertraglich vereinbart ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 1999 Rs C-366/97 , im Leitsatz).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87

    Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme

    Auszug aus LG Berlin, 01.08.2006 - 18 O 13/06
    Insbesondere unterliegen Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften der Inhaltskontrolle (vgl. BGH in NJW 1988, S. 1903 [1904]), worauf es hier insoweit ankommt, als die bei bestehendem Vertrag aufgenommenen Treugeber diesen nicht frei aushandeln konnten.
  • LG Bielefeld, 30.04.2014 - 18 O 264/13

    Präklusion der Einwendung des Widerrufs gegen einen titulierten

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 - Az.: 18 O 13/06 - wird für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 - Az.: 18 O 13/06 - an den Kläger herauszugeben.

    Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 (Az.: 18 O 13/06) wurde der Kläger verurteilt, an die B-Bank aus dem Kreditvertrag einen Betrag in Höhe von 36.983,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 30.06.2006, Az. 18 O 13/06, für unzulässig zu erklären, 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 30.06.2006, Az. 18 O 13/06, an ihn herauszugeben, 3.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht