Rechtsprechung
LG Dortmund, 25.04.2013 - 18 O 13/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösung als Arzneimittel; Vertrieb eines als Arzneimittel einzustufenden Produktes ohne die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 25.04.2013 - 18 O 13/07
- OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13
- BGH, 25.06.2015 - I ZR 11/14
- OLG Hamm, 19.05.2016 - 4 U 70/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.04.2009 - C-27/08
BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des …
Auszug aus LG Dortmund, 25.04.2013 - 18 O 13/07
Dabei ist zu beachten, dass Erzeugnisse nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden können, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, aber keine nennenswerte physiologischen Auswirkungen haben und seine Funktionsbedingungen somit nicht wirklich beeinflussen (EUGH, Urteil vom 30.04.2009, C-27/08). - EuGH, 06.09.2012 - C-308/11
Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1 …
Auszug aus LG Dortmund, 25.04.2013 - 18 O 13/07
Nach der Rechtsprechung des EUGH ist der Begriff der pharmakologischen Wirkung aus Artikel 1 Nr. 2 b der Richtlinie 2001/83/EG - unter Berücksichtigung der Leitlinie zur Abgrenzung der Richtlinie 76/768 über kosmetische Mittel von der Richtlinie 2001/83 über Arzneimittel - "Guidance Document on the demarcation between the Cosmetic Products Directive 76/768 and the Medicinal Products Directive 2001/83 as aggreed between the Commission Services and the competent authorities of Member States" - dahin auszulegen, das vom Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung einer Substanz im Sinne dieser Bestimmung nicht nur dann ausgegangen werden kann, wenn es zu einer Wechselwirkung zwischen den Molekülen dieser Substanz und einem zellularen Bestandteil des Körpers des Anwenders kommt, sondern dass eine Wechselwirkung zwischen dieser Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil genügt (Urteil des EuGH vom 6. September 2012, C-308/11).