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   LG Köln, 12.01.2015 - 18 O 16/14   

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LG Köln, 12.01.2015 - 18 O 16/14 (https://dejure.org/2015,62427)
LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2015 - 18 O 16/14 (https://dejure.org/2015,62427)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 18 O 16/14 (https://dejure.org/2015,62427)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16

    Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtvertrag Nr. DE00XXXXXXXXXX für die Bauarbeitsgemeinschaft C E E2 wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A GmbH - im Folgenden Fa. Q & A - in dem noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, gemäß Klageschrift vom 04.10.2013.

    Mit Klageschrift vom 04.10.2013 nahm die Fa. Q & A die Klägerin vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, in Anspruch, mit dem Begehren, sie mit einer Quote von 68 % von Ansprüchen Dritter freizustellen, die Letztere ihr - der Fa. Q und A - gegenüber wegen erlittener Schäden aufgrund des Kranunfalls vom 29.04.2003 auf dem Grundstück L2-allee XX in E2 geltend gemacht hatten.

    Mit Urteil vom 12.01.2015, Az. 18 O 16/14, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 4 Anlagenheft verwiesen wird, verurteilte das Landgericht Köln die Klägerin im Haftpflichtprozess unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Fa. Q & A im Umfang von 68 % von den im Tenor näher bezeichneten Ansprüchen Dritter freizustellen, mit der Begründung, dass der Fa. Q & A gegenüber der hiesigen Klägerin ein Anspruch aus § 426 I BGB im Hinblick auf den jeweiligen Ver-antwortungsbeitrag der dortigen Parteien an der Unfallverursachung zustehe.

    Mit Urteil vom 30.10.2015, Az. 19 U 20/15, hob das Oberlandesgericht Köln aufgrund der von der Klägerin und der Fa. Q & A jeweils eingelegten Berufungen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln vom 12.01.2015, Az. 18 O 16/14, nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurück.

    Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf den begehrten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, zusteht bzw. ob und inwieweit die Beklagte diesen Anspruch durch Gewährung von Abwehrschutz erfüllt hat.

    Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.01.2016 - 24 O 123/15 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, der Klägerin aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bedingungsgemäß Versicherungsschutz über eine Quote von 50 % hinaus wegen deren Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, gemäß Klageschrift vom 04.10.2013 zu gewähren, soweit die Klage nicht darauf gestützt werde, die Klägerin habe es als kaufmännische Geschäftsführerin der B versäumt, die projektbezogene Haftpflichtversicherung bei der N Versicherung bis zum 31.03.2013 zu verlängern und habe Deckungsansprüche gegenüber der N Versicherung verjähren lassen.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ihr aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag DE 00XXXXXXXXXX und dem dazugehörigen Exzedentenvertrag DE 00XXXXXXXXXX Versicherungsschutz zu gewähren wegen der Inanspruchnahme der Klägerin durch die Fa. Q & A GmbH im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (18 O 16/14) gemäß Klageschrift vom 04.10.2013.

    Im Hinblick darauf beantragt die Klägerin hilfsweise, festzustellen, dass der ihr aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. DE 00XXXXXXXXXX zustehende Versicherungsschutz wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A GmbH im Verfahren vor dem Landgericht Köln (18 O 16/14) gemäß Klageschrift vom 04.10.2013 auch insoweit besteht, als die Fa. Q & A GmbH ihrer gegen sie - die Klägerin - geltend gemachten Ausgleichsansprüche auf eine Verletzung von Pflichten der Klägerin als technische und kaufmännische Geschäftsführerin stützt.

    Gegenstand der Berufung der Klägerin ist die Gewährung uneingeschränkten Versicherungsschutzes in Form von Abwehrschutz für ihre Inanspruchnahme in dem derzeit noch anhängigen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, wegen der Ausgleichsansprüche der Fa. Q & A auch insoweit, als diese auf eine Verletzung der Pflichten der Klägerin als kaufmännische Geschäftsführerin der B gestützt werden.

    Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weil der Deckungsprozess nach erfolgter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.2015, Az. 19 U 20/15, erneut in erster Instanz beim Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, anhängig ist.

    Diese Frage wäre erst im Rahmen eines nachfolgenden Deckungsprozesses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu klären, allerdings auch nur dann, wenn in dem derzeit noch anhängigen Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, Ausgleichsansprüche der Fa. Q & A wegen dieser Pflichtverletzungen der Klägerin festgestellt würden und Letztere deswegen rechtskräftig zur Freistellung ihrer B-Partnerin verurteilt werden würde.

    Gegenstand der Anschlussberufung der Beklagten ist der im angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes über eine Quote von 50 % hinaus wegen deren Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, und soweit die Klage nicht darauf gestützt wird, dass die Klägerin Pflichten als kaufmännische Geschäftsführerin der B verletzt hat, also wegen der Verletzung bauvertraglicher Pflichten sowie ihrer Pflichten als technischer Geschäftsführerin der B.

    Soweit die Beklagte mit diesen schriftsätzlichen Erklärungen aus Sicht des Senats der Klägerin eindeutig und für diese auch erkennbar uneingeschränkten Versicherungsschutz in Form von Abwehrschutz für sämtliche von der Fa. Q & A im Haftpflichtprozess geltend gemachten Ansprüche gewährt und damit den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes über eine Quote von 50 % hinaus für sämtliche von der Fa. Q & A gegenüber der Klägerin im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, erfüllt hat, hatte sich der vorliegende Rechtsstreit schon vor der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 in der Hauptsache erledigt.

    Dem von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2016 hilfsweise gestellten, bereits im ursprünglichen Klageantrag enthaltenen Feststellungsantrag, dass ihr der aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zustehende Versicherungsschutz wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Fa. Q & A im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Köln, Az. 18 O 16/14, gemäß Klageschrift vom 04.10.2013 auch insoweit besteht, als letztere ihre Ausgleichsansprüche auf eine Verletzung von Pflichten der Klägerin als technische und kaufmännische Geschäftsführerin stützt, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

    Von dem vom Landgericht bei der Bemessung des Streitwerts zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 13.500.000,- EUR, der sich aus dem Streitwert des noch laufenden Freistellungsprozesses vor dem LG Köln, Az. 18 O 16/14, in Höhe von 13.000.000,- EUR und Abwehrkosten (Verfahrenskosten für die Klägerin) von rund 500.000,- EUR zusammensetzt, ist ein 20 %iger Abschlag vorzunehmen, weil die Klägerin nur eine Feststellungsklage erhoben hat und der Haftpflichtprozess nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das OLG Köln derzeit wieder beim LG Köln, Az. 18 O 16/14, anhängig ist.

  • LG Köln, 21.01.2016 - 24 O 123/15
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. ###und dem dazugehörigen Exzedentenvertrag DE 0000021LI03A bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren über eine Quote von 50 % hinaus wegen der Inanspruchnahme der Klägerin durch die Firma V GmbH im Verfahren vor dem Landgericht Köln (18 O 16/14) gemäß Klageschrift vom 04.10.2013, soweit die Klage nicht darauf gestützt wird, die Klägerin habe es als kaufmännische Geschäftsführerin der Y Baugrube Düsseldorf versäumt, die projektbezogene Haftpflichtversicherung bei der T-Versicherung bis zum 31.03.2003 zu verlängern und sie habe zudem Deckungsansprüche gegenüber der T-Versicherung verjähren lassen.

    Mit Klageschrift vom 04.10.2013 (Anlage K 3, AH) in dem Verfahren 18 O 16/14 LG Köln nahm die Fa. V die Klägerin mit den Anträgen in Anspruch, sie mit einer Quote von 68 % von Ansprüchen Dritter freizustellen, welche auf dem Kranunfall vom 29.04.2003 auf dem Grundstück Königsallee 59 in Düsseldorf beruhen.

    Mit Urteil vom 12.01.2015 erkannte das Landgericht Köln - 18 O 16/14 - (Anlage K 4, AH), dass die hiesige Klägerin die Fa. V im Umfang von 68 % von den im Tenor näher bezeichneten Ansprüchen Dritter freizustellen habe.

    Aus Gründen äußerster Vorsorge möchten wir auf Deckungsbedenken aufmerksam machen, die sich im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich von der V GmbH gegen die W SE erhobenen Freistellungsklage - LG Köln 18 O 16/14 - ergeben.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. ###und dem dazugehörigen Exzedentenvertrag ###Versicherungsschutz zu gewähren wegen der Inanspruchnahme der Klägerin durch die Firma V GmbH im Verfahren vor dem Landgericht Köln (18 O 16/14) gemäß Klageschrift vom 04.10.2013.

    Die Beklagte hält ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für nicht gegeben, da aus ihrer Sicht zwischen den Parteien die Verpflichtung der Beklagten bereits vor Klageerhebung unstreitig gewesen sei, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in dem Verfahren 18 O 16/14 LG Köln u gewähren.

    Das LG Köln hat im Verfahren 18 O 16/14 den Streitwert zu Recht auf 13.500.000,- EUR und nicht auf 21.800.000,- EUR festgesetzt, da die Fa. V Freistellung in Höhe von 68 % der von Dritten erhobenen Ansprüchen verlangt hat.

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 19 U 20/15
    Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten werden das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.01.2015 - 18 O 16/14 -, berichtigt durch Beschluss vom 19.03.2015 - 18 O 16/14 - sowie das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

    unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 12.01.2015 - 18 O 16/14 - 1. die Beklagte zu verurteilen, sie über die zugesprochenen 68 % hinaus im Umfang von weiteren 32 %, mithin zu 100 % - also vollständig - von den in den Klageanträgen zu 1a) bis1d) und 1f) aufgeführten Ansprüchen Dritter freizustellen, welche auf dem Kranunfall vom 29.04.2003 auf dem Grundstück L 59 in E beruhen, hilfsweise die diesbezügliche vollständige Freistellungspflicht der Beklagten festzustellen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie über die zugesprochenen 68 % hinaus im Umfang von weiteren 32 %, mithin zu 100 % - also vollständig - von sämtlichen weitergehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, welche auf dem Kranunfall vom 29.04.2003 auf dem Grundstück L 59 in E beruhen, insbesondere von den in den Klageanträgen 2a) bis 2c) aufgeführten Ansprüchen, hilfsweise.

    Ferner beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.01.2015 - 18 O 16/14 - teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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