Rechtsprechung
LG Essen, 01.06.2015 - 18 O 270/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch aufgrund eines Zusammenstoßes mit einer Glaswand in einem Foyer; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund unzureichender Beleuchtung des Foyers und Fehlen eines Warnschildes an der Glaswand
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1
Keine Haftung des Veranstalters für Verletzung einer Teilnehmerin durch Zusammenstoß mit einer Glaswand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Im Glasgebäude gegen Glaswand geprallt - Schmerzensgeld?
- unfallzeitung.de (Kurzinformation)
LG Essen entscheidet über Verkehrssicherungspflicht im verglasten Bürogebäude
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schadensersatz aufgrund eines Zusammenstoßes mit einer Glaswand in einem Foyer
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Schadensersatz aufgrund eines Zusammenstoßes mit einer Glaswand in einem Foyer
Verfahrensgang
- LG Essen, 01.06.2015 - 18 O 270/14
- OLG Hamm, 13.08.2015 - 9 U 139/15
Papierfundstellen
- VersR 2016, 1456
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
Auszug aus LG Essen, 01.06.2015 - 18 O 270/14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. zum Beispiel: BGH, Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 189/05, m.w.N.).Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl.: BGH, NJW 2006, 2326); das heißt, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können, anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl.: BGH, NJW 2006, 2326).
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Auszug aus LG Essen, 01.06.2015 - 18 O 270/14
Es sind lediglich die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, um Schädigungen anderer zu vermeiden (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen VI ZR 332/04).