Rechtsprechung
LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Zuzahlungsgutscheine einer Online-Versandhandels-Apotheke verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Gericht erlaubt Ausgabe von Gutscheinen einer Versandapotheke durch Krankenkassen - Wettbewerbszentrale kündigt Rechtsmittel an
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Wettbewerbszentrale: Versandapotheke darf weiterhin Gutscheine verteilen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zuzahlungsgutscheine einer Online-Versandapotheke verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht - Online-Versandhandel-Apotheke Sanicare darf Gutscheine an Krankenkassen und deren Mitglieder weitergeben
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.10.2003 - I ZR 117/01
Krankenkassenzulassung
Auszug aus LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06
Danach enthält § 69 SGB V eine materiell-rechtliche Regelung: "Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlungen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V geregelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung;… jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68).Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung).".
- BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R
Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden …
Auszug aus LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06
Danach enthält § 69 SGB V eine materiell-rechtliche Regelung: "Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlungen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V geregelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung;… jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68).Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung).".
- BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R
Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine …
Auszug aus LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06
Danach enthält § 69 SGB V eine materiell-rechtliche Regelung: "Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlungen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V geregelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung;… jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68).Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung).".
- BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03
Blutdruckmessungen
Auszug aus LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06
Die Kammer schliesst sich dabei den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 23.2.2006 - I ZR 164/03 (DRsp Nr. 2006/10811) an.
- OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08
Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen …
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 (18 O 487/06) abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.Gleichwohl wird vertreten, dass die Rechtsfolge des § 69 Satz 1 SGB V unabhängig davon gilt, ob die betreffende Rechtsbeziehung sich letztlich im Rahmen des Krankenversicherungsrechts hält oder nicht (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 18.09.2006 - 18 O 487/06 -, www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de).
- OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den …
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 - 18 O 487/06 - abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar sei, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.Gleichwohl wird vertreten, dass die Rechtsfolge des § 69 Satz 1 SGB V unabhängig davon gilt, ob die betreffende Rechtsbeziehung sich letztlich im Rahmen des Krankenversicherungsrechts hält oder nicht (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 18.09.2006 - 18 O 487/06 -, www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de).
- OVG Niedersachsen, 16.10.2008 - 13 ME 162/08
Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung bei Stundung der gesetzlichen …
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 - 18 O 487/06 - abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar sei, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.