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   LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21   

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LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21 (https://dejure.org/2021,5224)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2021 - 18 Qs 15/21 (https://dejure.org/2021,5224)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12. März 2021 - 18 Qs 15/21 (https://dejure.org/2021,5224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Regelfahrerlaubnisentziehung nach E-Scooter-Trunkenheitsfahrt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholisierter Fahrt mit E-Scooter

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit mit E-Scooter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Scooterfahrt nach Alkoholgenuss (Trunkenheitsfahrt)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Der Verteidiger verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar 2020 (Az.: 31 Qs 1/20).

    Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, aaO).

    Ein E-Scooter sei angesichts seines Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 12, 13 und 16).

    Weiterhin wird angeführt, die Einordnung der für E-Scooter geltenden "Promillegrenze" sei für den Bürger jedenfalls schwerer als im Fall von Pkws oder Motorrädern (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 15).

    Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand bei den zwei Beschwerdesachen zugrundeliegenden Sachverhalten als deutlich herabgesetzt an (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 17: Tatzeit gegen 01:10 Uhr an einem Werktag; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435: kurze Fahrtstrecke von 2, 5 Metern).

  • LG München I, 29.11.2019 - 26 Qs 51/19

    Absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren mit E-Scootern

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (hierzu ausführlich LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560; s. auch LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467).

    Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, aaO).

    Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 22).

    Diese Kraft muss von dem Führer eines E-Scooters auch beherrscht werden können (so auch LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 21).

  • LG Stuttgart, 27.07.2020 - 9 Qs 35/20

    Trunkenheitsfahrt & E-Scooter: Fahrerlaubnis-Entziehung

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Vorliegend ist nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 8; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 14; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, aaO).

    Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 22).

    Diese Kraft muss von dem Führer eines E-Scooters auch beherrscht werden können (so auch LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 21).

  • LG Dresden, 27.03.2020 - 16 Qs 14/20

    E-Scooter- Kraftfahrzeug, Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelfall

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (hierzu ausführlich LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560; s. auch LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467).

    Insbesondere liegen Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, nicht schon darin, dass der Straftatbestand des § 316 StGB "nur" mit einem E-Scooter verwirklicht worden sein soll (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20, juris Rn. 7).

    Auch wenn die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und die daraus resultierende "Promillegrenze" derzeit gegebenenfalls noch nicht allgemein bekannt sein sollte, so gehört es doch zur Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, dass sich der Kraftfahrzeugführer über die für E-Scooter geltenden Regelungen informiert, bevor er einen solchen verwendet (s. auch LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20, juris Rn. 7).

  • LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 22).

    Abschließend ist zu bemerken, dass allein eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, juris Rn. 9).

  • LG Dortmund, 07.02.2020 - 35 Qs 3/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Zudem sah das Landgericht Dortmund die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand bei den zwei Beschwerdesachen zugrundeliegenden Sachverhalten als deutlich herabgesetzt an (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 17: Tatzeit gegen 01:10 Uhr an einem Werktag; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 35 Qs 3/20, BeckRS 2020, 3435: kurze Fahrtstrecke von 2, 5 Metern).

    Schließlich bestehe eine niedrigere Hemmschwelle für das Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand, als dies bei einem Pkw der Fall sei (LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 35 Qs 3/20, aaO).

  • OLG Hamburg, 19.12.2016 - 1 Rev 76/16

    Trunkenheitsfahrt: Einstufung eines "Segway" als Kraftfahrzeug

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Insoweit kann ergänzend auf die Rechtsprechung zu "Segways" verwiesen werden, auf deren Führer ebenfalls der Beweisgrenzwert von 1, 1 Promille anzuwenden ist (s. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 1 Rev 76/16, NJOZ 2018, 249).
  • LG Köln, 09.10.2020 - 117 Qs 105/20

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scooter Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Überdies weisen E-Scooter ein gesteigertes Gefahrenpotential auf, da sie wegen der kleinen Räder viel empfindlicher auf Unebenheiten und wetterbedingte Einwirkungen der Fahrbahn reagieren und dem Fahrer insoweit eine höhere Aufmerksamkeit abverlangen (s. auch LG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 117 Qs 105/20, juris Rn. 5).
  • LG München I, 30.10.2019 - 1 J Qs 24/19

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbst E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen, gemäß § 1 Abs. 1 eKFV als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (hierzu ausführlich LG München I, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560; s. auch LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19, BeckRS 2019, 35480; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20, BeckRS 2020, 7598; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19, BeckRS 2020, 3467).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21
    Die um 00:48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1, 2 Promille, also mehr als den Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit von 1, 1 Promille bei Führern von Kraftfahrzeugen (s. bspw. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393) und damit absolute Fahruntüchtigkeit.
  • LG Dortmund, 08.11.2019 - 32 Qs 130/19

    Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

  • LG Oldenburg, 07.11.2022 - 4 Qs 368/22

    E-Scooter, Sozius, absolut fahruntüchtig, Hände am Lenker, Trunkenheitsfahr

    aa) Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille anzunehmen und nicht etwa - wie bei Fahrten mit einem Fahrrad - ab 1, 6 Promille (vgl. BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20; LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21; LG München, 29.11.2019 - 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.).

    a) Der bloße Umstand, dass eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB mittels eines "E-Scooters" erfolgt, rechtfertigt keine Abweichung von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB (vgl. BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20; LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21; LG München, 29.11.2019 - 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.).

  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von

    Da in Teilen der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Führung eines E-Scooter im Straßenverkehr keine höhere Gefährlichkeit als der eines Pedelecs bzw. eines Fahrrads ohne Elektromotor zugemessen wurde und das Vorliegen sonstiger günstiger Faktoren in den Tatumständen, wie z.B. nur kurze gefahrene Strecken, festzustellen waren, bestanden aus Verhältnismäßigkeitsgründen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und es wurde anstelle der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt (vgl. LG Dortmund, B.v. 7.2.2020 - 31 Qs 1/20 - juris; a.A. BayOStLG, B.v. 24.7.2020 - 205 StRR 216/20 - juris; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 - 18 Qs 15/21 - juris).
  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 21.968

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wegen Drogenkonsums

    In erster Linie ist es dem Antragsteller damit bis auf Weiteres lediglich untersagt, mit Elektrorollern am Straßenverkehr teilzunehmen (zur potenziellen Gefährlichkeit dieser Fahrzeuge vgl. LG Köln, B.v. 9.10.2020 - 117 Qs 105/20 - zfs 2021, 287/288; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 - 18 Qs 15/21 - Blutalkohol 58 [2021], 163/164).
  • VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 1 S 22.1109

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (hier: E-Scooter),

    In erster Linie ist es dem Antragsteller damit bis auf Weiteres lediglich untersagt, mit fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen wie E-Scootern am Straßenverkehr teilzunehmen (zur potenziellen Gefährlichkeit dieser Fahrzeuge vgl. LG Köln, B.v. 9.10.2020 - 117 Qs 105/20 - zfs 2021, 287/288; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 - 18 Qs 15/21 - Blutalkohol 58 [2021], 163/164).
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