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   LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19   

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https://dejure.org/2020,21778
LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19 (https://dejure.org/2020,21778)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19 (https://dejure.org/2020,21778)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31. März 2020 - 18 Qs 16/19 (https://dejure.org/2020,21778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 37 Abs. 3 S. 1, § 449, § 459f, § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; GVG § 187 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Keine wirksamem Zustellung des Strafbefehls bei Verhandlungsunfähigkeit

  • rewis.io

    Versagen verfahrensrechtlicher Sicherungen bei kumulierter oberflächlicher und schablonenhafter Sachbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 24
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19
    Diese Auffassung stützt sich auf ein Urteil des EuGH vom 12.10.2017 (Az. C-278/16; abgedruckt in: NJW 2018, 142), dem zufolge Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 (über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren) dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter in einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine "wesentliche Unterlage" im Sinne des genannten Artikels darstellt.
  • KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist für die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19
    Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist freilich - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19
    Allein der Umstand, dass der Angeklagte damals geschäftsunfähig war und unter rechtlicher Betreuung stand, hätte allerdings - auch wenn gerade die Entgegennahme von Post und die Vertretung gegenüber Behörden zu den Aufgaben des Betreuers zählte - nach herrschender Auffassung nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge gehabt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, 8. Aufl., § 37 Rn. 9; Valerius in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 37 Rn. 11; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1992 - 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08, NStZ-RR 2009, 219).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ws 242/08

    Bewährungswiderruf: Versäumung der Anfechtungsfrist durch unter Betreuung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19
    Allein der Umstand, dass der Angeklagte damals geschäftsunfähig war und unter rechtlicher Betreuung stand, hätte allerdings - auch wenn gerade die Entgegennahme von Post und die Vertretung gegenüber Behörden zu den Aufgaben des Betreuers zählte - nach herrschender Auffassung nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge gehabt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, 8. Aufl., § 37 Rn. 9; Valerius in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 37 Rn. 11; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1992 - 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08, NStZ-RR 2009, 219).
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