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   LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22   

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LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,18908)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2022 - 18 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,18908)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 18 Qs 36/22 (https://dejure.org/2022,18908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 140 StPO, § 141 Abs 1 S 1 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 170 Abs 2 StPO, Art 2 Abs 1 GG
    Strafverfahren: Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung für das Ermittlungsverfahren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Würzburg, 10.11.2020 - 6 Qs 197/20

    Keine Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger ohne Ankündigung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Der vormals Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet auch Anwendung, wenn Untersuchungshaft in anderer Sache vollstreckt wird (LG Würzburg, Beschluss vom 10. November 2020 - 6 Qs 197/20, juris Rn. 12).

    In dem Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen, ohne dass es einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung bedarf (MünchKommStPO/Thomas/Kämpfer, a.a.O., § 141, Rn. 4 m.w.N.; LG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191, 192; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 1982 - VI 5/82, juris; a.A. LG Würzburg, Beschluss vom 10. November 2020 - 6 Qs 197/20, juris Rn. 16).

  • LG Regensburg, 30.12.2020 - 5 Qs 188/20

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. u.a. LG Mannheim, Beschluss vom 26. März 2020 - 7 Qs 11/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 Qs 35/20, BeckRS 2020, 14359; LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 8 Qs 55/20; LG Regensburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 Qs 188/20, juris).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711, Rn. 14 ff.; s. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, Ws 963/20, Ws 962 - 963/20, juris Rn. 25 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600; s. auch Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. (2022), § 142, Rn. 20; vgl. insges.
  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. u.a. LG Mannheim, Beschluss vom 26. März 2020 - 7 Qs 11/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 Qs 35/20, BeckRS 2020, 14359; LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 8 Qs 55/20; LG Regensburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 Qs 188/20, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Zwar trifft es zu, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht im Kosteninteresse eines Beschuldigten oder im Interesse eines Verteidigers an einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfolgt, sondern vielmehr der ordnungsgemäßen Verteidigung und einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft dient (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711, Rn. 14 ff.; s. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, Ws 963/20, Ws 962 - 963/20, juris Rn. 25 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600; s. auch Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. (2022), § 142, Rn. 20; vgl. insges.
  • OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 1 ARs 1/15

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers;

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Die Staatsanwaltschaft geht zwar zutreffend davon aus, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich unzulässig ist, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in schwerwiegenden Fällen dient (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 ARs 1/15, juris).
  • LG Hamburg, 15.07.2021 - 622 Qs 22/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711, Rn. 14 ff.; s. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, Ws 963/20, Ws 962 - 963/20, juris Rn. 25 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 622 Qs 22/21, BeckRS 2021, 20600; s. auch Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. (2022), § 142, Rn. 20; vgl. insges.
  • LG Mannheim, 26.03.2020 - 7 Qs 11/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Rechtsmittel, Beiordnungsgründe

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. u.a. LG Mannheim, Beschluss vom 26. März 2020 - 7 Qs 11/20, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 Qs 35/20, BeckRS 2020, 14359; LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 8 Qs 55/20; LG Regensburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 Qs 188/20, juris).
  • LG Freiburg, 26.08.2020 - 16 Qs 40/20

    Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Fälle der Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2022 - 18 Qs 36/22
    In dem Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen, ohne dass es einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung bedarf (MünchKommStPO/Thomas/Kämpfer, a.a.O., § 141, Rn. 4 m.w.N.; LG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191, 192; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 1982 - VI 5/82, juris; a.A. LG Würzburg, Beschluss vom 10. November 2020 - 6 Qs 197/20, juris Rn. 16).
  • AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient allein der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in schwerwiegenden Fällen (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    Allerdings würde eine generelle Versagung der rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung trotz rechtzeitigen Antrags auf Pflichtverteidigerbeiordnung dazu führen, dass ein mittelloser Beschuldigter auf die notwendige Verteidigung, und eben nicht nur auf die Kostenerstattung, verzichten müsste (LG Stuttgart Beschl. V. 14.07.2022 -18 Qs 36/22).

    Denn Rechtsanwälte dürften in Kenntnis der Versagung rückwirkender Bestellung in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit sein (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    Somit ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung dann angebracht, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und die Entscheidung über die Beiordnung nicht unverzüglich erfolgte, sondern wegen justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22; LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21).

    a) Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin wurde von Rechtsanwältin Ferger am 14.12.2022 und damit rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Koblenz am 30.05.2023 gestellt (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

  • AG Koblenz, 20.03.2023 - 30 Gs 2593/23

    Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient allein der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in schwerwiegenden Fällen (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 -18 Qs 36/22).

    dass ein mittelloser Beschuldigter auf die notwendige Verteidigung, und eben nicht nur auf die Kostenerstattung, verzichten müsste (LG Stuttgart Beschl. V. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    Denn Rechtsanwälte dürften in Kenntnis der Versagung rückwirkender Bestellung in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit sein (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22).

    die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und die Entscheidung über die Beiordnung nicht unverzüglich erfolgte, sondern wegen justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (LG Stuttgart Beschl. v. 14.07.2022 - 18 Qs 36/22; LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21).

  • OLG Hamm, 11.10.2022 - 5 Ws 270/22

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Vorsitzender; Kollegialgericht; Zuständigkeit

    Die Frage kann hier aber (s. o.) offenbleiben (für Unzulässigkeit weiterhin die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. (alle juris): OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 Ws 28/22 (S); OLG Braunschweig, Beschluss vom 02. März 2021 - 1 Ws 12/21; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20; KG Berlin, Beschluss vom 04. September 2020 - 5 Ws 217/19; für Zulässigkeit bei rechtzeitiger Antragstellung und offensichtlicher Begründetheit unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) in Umsetzung der sog. "PKH-Richtlinie" (Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016) z.B.: OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. November 2020 - Ws 962/20; LG Stuttgart, Beschluss vom 14, Juli 2022 - 18 Qs 36/22; LG Frankfurt, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 24 Qs 36/22; LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 - 10 Qs 6/20; ausdrücklich offengelassen BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22; OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2022 - 2 Ws 103/22).
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