Rechtsprechung
LG Berlin, 11.09.2014 - 18 S 413/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Mieterhöhungsverlangen; Berechnung der Kappungsgrenze; Flächenüberschreitung um mehr als 10 %
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Kappungsgrenze bei Wohnflächenabweichung
- mietrechtsiegen.de
Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei festgestellter größerer Wohnfläche
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Geltung der Kappungsgrenze auch bei nachträglich festgestellter größerer Wohnfläche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mieterhöhung: Kappungsgrenze gilt auch bei nachträglich festgestellter größerer ...
Besprechungen u.ä. (2)
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Mieterhöhung: Gilt die Kappungsgrenze auch bei Flächenabweichungen?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wie ist Kappungsgrenze bei Wohnflächenabweichung zu berechnen? (IMR 2015, 143)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 02.12.2013 - 237 C 302/13
- LG Berlin, 11.09.2014 - 18 S 413/13
- BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 138/06
Zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als …
Auszug aus LG Berlin, 11.09.2014 - 18 S 413/13
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs om 23.05.207 (IMR 2007, 242) lässt sich nicht entnehmen, dass für Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10% nach oben von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die Kappungsgrenze nicht gelten soll.Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs om 23.05.207 (IMR 2007, 242) lässt sich nicht entnehmen, dass für Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10% nach oben von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die Kappungsgrenze nicht gelten soll.
Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Entscheidung BGH NJW 2007, 2626, zum Ausdruck komme.
Mit der Berufung werden keine neuen Gesichtspunkte angesprochen, sondern die Klägerin beruft sich wiederum auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06, dort Rn. 19 (zitiert nach Juris).
Sie bleibt dabei, dass es sich der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 23.05.207, Aktenzeichen VIII ZR 138/06, NJW 2007, 262, nicht entnehmen lässt, dass für Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10 % nach oben von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die Kappungsgrenze nicht gelten soll.
- AG Berlin-Charlottenburg, 02.12.2013 - 237 C 302/13
Zustimmung zu Mieterhöhung bei abweichender Fläche freiwillig, wenn im …
Auszug aus LG Berlin, 11.09.2014 - 18 S 413/13
das am 02.12.- verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zum Geschäftszeichen 237 C 302/13 aufzuheben und der Klage stattzugeben. - LG Halle, 19.03.2013 - 2 S 263/12
Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Geltung der Kappungsgrenze bei …
Auszug aus LG Berlin, 11.09.2014 - 18 S 413/13
Weshalb dies für die Kappungsgrenze nicht gelten sollte, erschließt sich nicht und wird auch von der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Halle/Saale vom 19.03.-, Aktenzeichen 2 S 263/12 nicht näher begründet, wo es lediglich heißt, dass ein Festhalten an der Kappungsgrenze "keinen Sinn ergäbe".