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   LAG Hamm, 15.12.1989 - 18 Sa 814/89   

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https://dejure.org/1989,12938
LAG Hamm, 15.12.1989 - 18 Sa 814/89 (https://dejure.org/1989,12938)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.12.1989 - 18 Sa 814/89 (https://dejure.org/1989,12938)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 18 Sa 814/89 (https://dejure.org/1989,12938)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebliches Alkoholverbot; Abmahnung; Alkoholverbot; Ordentliche Kündigung; Kündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Cottbus, 28.11.2007 - 2 Ca 1256/07

    Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung

    Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Alkoholverbot nach vorheriger Abmahnung, so ist dies im allgemeinen ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung bestimmen kann (vergleiche LAG Hamm vom 15.12.1989, 18 Sa 814/89 sowie BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 649/94; vergleiche auch Griebeling in KR, 8. Auflage, § 1 KSchG Randnummer 424).

    In der Regel ist auch vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs eine erfolglose Abmahnung erforderlich (Griebeling in KR, 8. Auflage, § 1 KSchG Randnummer 423 sowie BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 649/94 sowie LAG Hamm vom 15.12.1989, 18 Sa 814/89).

  • LAG Hamm, 23.08.1990 - 16 Sa 293/90

    Verletzung eines Alkoholverbots - Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

    a) Ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot rechtfertigt grundsätzlich nur die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung des Arbeitnehmers (vgl. BAG vom 22.07.1982 - 2 A ZR 30/81 -, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; LAG Köln vom 11.09.1987 - 9 Sa 222/87 -, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; LAG Hamm vom 15.12.1989 - 18 Sa 814/89 -, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 244; Lipke, DB 1978, 1543; Willemsen/Brune, DB 1988, 2304, 2368 jeweils m.w.N.).
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