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   LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10   

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LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10 (https://dejure.org/2011,16789)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2011 - 18 Sa 973/10 (https://dejure.org/2011,16789)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - 18 Sa 973/10 (https://dejure.org/2011,16789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Tarifliche Altersgrenze, Altersdiskriminierung, Altersgrenze

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 32 Abs. 1 Buchstabe a) BAT-KF
    Tarifliche Altersgrenze, Altersdiskriminierung, Altersgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    (1) Die gesetzliche Ermächtigung zur Vorschrift des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG widerspricht nicht dem Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG eine angemessene und erforderliche Vorschrift im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist, auch darauf abgestellt, dass der Mechanismus der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters im Streitfall (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09) auf einer tarifvertraglichen Grundlage beruhte, die nicht nur den Beschäftigten und Arbeitgebern mittels Einzelverträgen, sondern auch den Sozialpartnern über Tarifverträge - und daher mit erheblicher Flexibilität - die Möglichkeit eröffnet, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen, sodass nicht nur die Gesamtlage des betreffenden Arbeitsmarkts, sondern auch die speziellen Merkmale des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden können.

    (2) Die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen enthaltenen Altersgrenzen sind nicht der effektiven gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG und den Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen; vielmehr ist diese Kontrolle von den Gerichten anhand der besonderen Gegebenheiten vorzunehmen, die für die zu prüfende Klausel kennzeichnend sind (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Als legitimes Ziel ist anzuerkennen, dass durch eine kollektive Altersgrenzenregelung die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer begünstigt sowie eine Nachwuchsplanung und eine in der Altersstruktur ausgewogene Personalverwaltung in den Unternehmen ermöglicht wird (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09).

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, sind grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05; Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09).

    Dieser Ausgleich zwischen divergierenden rechtmäßigen Interessen fügt sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens ein und ist eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09).

    Soweit der Europäische Gerichtshof den weiten Ermessensspielraum der Sozialpartner auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik hinsichtlich der Regelung von Altersgrenzen hervorgehoben hat (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09) muss dies wegen der mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gebotenen Gleichstellung auch für kirchliche Arbeitsvertragsregelungen gelten, die auf dem Dritten Wege zustande gekommen sind (s. o. unter II 2 b dd (1) (b) der Entscheidungsgründe).

    Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, verlieren nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlung wegen des Alters, den die Richtlinie 2000/78/EG vorsieht (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung in § 33 Abs. 1 Buchstabe a) TVöD-V (in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung) für wirksam erachtet (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    (1) Die gesetzliche Ermächtigung zur Vorschrift des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG widerspricht nicht dem Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    (2) Die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen enthaltenen Altersgrenzen sind nicht der effektiven gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG und den Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen; vielmehr ist diese Kontrolle von den Gerichten anhand der besonderen Gegebenheiten vorzunehmen, die für die zu prüfende Klausel kennzeichnend sind (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    (a) Um die Vereinbarkeit einer Altersgrenzenregelung mit der Richtlinie 2000/78/EG zu beurteilen, ist das mit der Regelung verfolgte Ziel genau zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-250/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Es ist nicht erforderlich, dass die mit einer Altersgrenzenregelung verfolgten Ziele ausdrücklich benannt werden, sofern die Zeile sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtkontext ergeben (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Diese Ziele seien zu einem nicht unerheblichen Teil solche der ohne weiteres unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallenden Beschäftigungspolitik (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Nicht unrealistisch wäre auch die Annahme, die rentenberechtigten Arbeitnehmer könnten versucht sein, sich einvernehmliche Beendigungen ihres Arbeitsverhältnisses "abkaufen" zu lassen (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

    Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, verlieren nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlung wegen des Alters, den die Richtlinie 2000/78/EG vorsieht (EuGH, Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    (1) Tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle; auch tarifliche Altersgrenzen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines rechtfertigenden Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07; BAG, Urteil vom 21.07.2004 - 7 AZR 589/03).

    (2) Eine auf das 65. Lebensjahr abstellende Altersgrenzenregelung kann die Befristung des Arbeitsverhältnis sachlich rechtfertigen (so auch BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07).

    Eine solche Regelung hält der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stand (vgl. zum Folgenden BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07).

    Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds (BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07).

  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Im Rahmen der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind und dass das Interesse des Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat, an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur noch für eine begrenzte Zeit besteht (BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 186/96).

    Eine Altersgrenze, die darauf gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersgrenze hat, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 186/96 [zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes]; Urteil vom 21.04.1977 - 2 AZR 125/76 [zu § 60 Abs. 1 BAT] m. w. N.).

    Bei der Abwägung der wechselseitigen berechtigten Bedürfnisse gebührt dem Interesse des Arbeitgebers an einer kalkulierbaren Personalplanung jedenfalls dann der Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist (BAG, Urteil vom 20.11.1987 - 2 AZR 284/86; Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 186/96).

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkendes Inkrafttreten

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Zwar handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 m. w. N.).

    Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

  • ArbG Hagen, 11.05.2010 - 1 Ca 200/10

    Zulässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung mit

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.05.2010 - 1 Ca 200/10 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.05.2010 (Az.: 1 Ca 200/10).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Diese Ziele unterscheiden sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden kann, dass eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, sind grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05; Urteil vom 12.10.2010 - C-45/09).
  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    Bei der Abwägung der wechselseitigen berechtigten Bedürfnisse gebührt dem Interesse des Arbeitgebers an einer kalkulierbaren Personalplanung jedenfalls dann der Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist (BAG, Urteil vom 20.11.1987 - 2 AZR 284/86; Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 186/96).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10
    (a) Um die Vereinbarkeit einer Altersgrenzenregelung mit der Richtlinie 2000/78/EG zu beurteilen, ist das mit der Regelung verfolgte Ziel genau zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-250/09; BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09).
  • BAG, 21.04.1977 - 2 AZR 125/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - Begrenzung der Dauer eines

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07

    Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

  • BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95

    Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nach AVR-Caritas

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 491/96

    Eingruppierung nach der KAVO: Kindertagesstättenleiterin

  • BAG, 21.07.2004 - 7 AZR 589/03

    Altersgrenze für Flugzeugführer

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2011 - 18 Sa 973/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 18 Sa 2049/10

    Vergütung geringfügig Beschäftigter in kirchlichen Einrichtungen; Benachteiligung

    Zwar sind jedenfalls diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07; LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 18 Sa 973/10).

    Die durch paritätische Mitwirkung der Arbeitnehmer im Verfahren des Dritten Weges zustande gekommenen Arbeitsvertragsregelungen entsprechen mit Blick auf die größere Sachnähe des Normgebers, die leichtere Anpassungsmöglichkeit der Regelungen und eine im Vergleich zum Einzelarbeitsvertrag eher bestehende materielle Richtigkeitsgewähr der tariflichen Normsetzung (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 18 Sa 973/10).

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