Weitere Entscheidung unten: OLG München, 26.09.2019

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   OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre   

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OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,37090)
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,37090)
OLG München, Entscheidung vom 22. August 2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,37090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256 Abs. 1, § 522 Abs. 2; StGB § 185, § 192; NetzDG § 1 Abs. 3; BGB § 242, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Sperrung eines Facebook-Accounts

  • rewis.io

    Sperrung eines Facebook-Accounts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Facebookkonto; Sperrung; Löschung; Gemeinschaftsstandards; Erfüllungsanspruch; Darlegungslast; Gesamtkontext; Formalbeleidigung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Sperrung eines Facebookkontos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18

    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 28.12.2018 (Az. 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13 ff.) verweisen, wird Bezug genommen.

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, am 02.12.2017 das Nutzerkonto des Klägers auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 10).

    Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.06.2016, a.a.O., juris Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 3 a).

  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Unabhängig davon fehlt es aber auch an erforderlichem Vortrag seitens des Klägers, dass und warum die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falls erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, insbesondere warum er die Zusage vorliegend nicht selbst hätte einholen können (vgl. BGH, Urteil vom 9.3.2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222, juris Rn. 23 f.).
  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915, juris Rn. 7; Urteil vom 03.05.1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, juris Rn. 28).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915, juris Rn. 7; Urteil vom 03.05.1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, juris Rn. 28).
  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, MDR 2016, 648 f., juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 204/74

    "Halsabschneider"

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Diese sind als Formalbeleidigungen gemäß §§ 185, 192 StGB grundsätzlich nicht hinzunehmen und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1977 - VI ZR 204/74, BGHZ 1, 58, juris Rn. 49 ff; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870, juris Rn. 13; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl., § 21 Rn. 13).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19
    Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 31).
  • OLG Köln, 18.10.2018 - 15 W 57/18

    Rechtstellung des Verfassers eines gelöschten Kommentars im Internet

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen

    Denn die Auslegung des Klageantrags zu Ziffer 1. ergibt, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, das Nutzerkonto des Klägers zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

    Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung würde noch nicht zu einer Entfernung des Vermerks aus dem Datensatz des Klägers führen (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 7; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019 - 4 U 1680/19; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 - 2-03 O 411/18).

    Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung ist der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 - 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770).

    Den Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung - und damit auch die behauptete Rechtswidrigkeit der Löschung/Sperrung - muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast der Kläger, der hieraus Ansprüche gegen die Beklagte ableiten will, darlegen und beweisen (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 14; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2018 - 15 W 57/18, K&R 2018, 803 = BeckRS 2018, 26063).

    Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines dritten Unternehmens weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 22; OLG München, 07.01.2020 - 18 U 2346/19; vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 - 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 51 ff.).

    Damit fehlt es ebenso an einem Rechtsschutzbedürfnis (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 24; LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 - 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 54; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2020 - 13 U 128/19).

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Der Kläger hat daher weder einen auf Wiederherstellung des Beitrags gerichteten vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11) noch einen auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung und Sperrung gerichteten vorbeugenden vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120).

    Die für einen vorbeugenden Erfüllungsanspruch erforderliche unmittelbare Gefährdung des Leistungserfolgs (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120) ergibt sich vorliegend aus der bereits erfolgten gleichgelagerten Vertragsverletzung durch die Beklagte.

    Unabhängig davon, ob die Löschung und Sperrung rechtmäßig waren, sind keine Ansatzpunkte für eventuelle Ansprüche des Nutzers gegen private Dritte oder öffentliche Stellen schlüssig dargelegt (vgl. OLG München, Beschl, v. 22.08.2019, 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 21 f.).

    Besteht die anwaltliche Tätigkeit in der Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten, bedarf es der Darlegung, warum der Geschädigte die Deckungszusage nicht selbst hätte einholen können (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 1 U 105/11, NJOZ 2012, 1355; OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 28).

  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 23/20

    Ansprüche gegen den Netzwerkbetreiber wegen vorübergehender Löschung eines

    Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einschaltung von Drittunternehmen weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

    Zudem werden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Einflussnahme der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte sprechen könnten (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Vielmehr ergeben sich aus den Geschäftsbedingungen der Beklagten sehr weitgehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten und es ist nicht ersichtlich, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München, Beschluss vom 22. August 2019, Az: 18 U 1310/19 Pre, BeckRS 2019, 26477 Rn. 22).
  • LG Offenburg, 29.01.2021 - 2 O 68/20

    Erfolgsaussichten einer Berufung über Profilsperrung

    - des OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre, BeckRS 2019, 26477 sowie Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19, MMR 2021, 71, 74 Rn. 76 ff.,.

    - des OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre, BeckRS 2019, 26477, Rn. 28; Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19, NJW-RR 2020, 1171, 1175 Rn. 95 ff.,.

  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

    Da sie auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhen, setzen sie einen bestehenden Facebook-Nutzungsvertrag voraus (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 48).
  • LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Ein Feststellungsinteresse für diesen Antrag ist nicht gegeben (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre - BeckRS 2019, 26477).
  • LG Augsburg, 29.10.2020 - 33 O 3929/19

    Zulässige Profil-Sperrung auf sozialem Netzwerk

    Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge wird vorliegend unterstellt (vgl. kritisch hierzu m.w.N. OLG München Hinweisbeschluss vom 22.08.2019, 18 U 1310/19), da die erhobenen Ansprüche jedenfalls unbegründet sind.
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Rechtsprechung
   OLG München, 26.09.2019 - 18 U 1310/19 Pre   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36948
OLG München, 26.09.2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,36948)
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,36948)
OLG München, Entscheidung vom 26. September 2019 - 18 U 1310/19 Pre (https://dejure.org/2019,36948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 255
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

    Auszug aus OLG München, 26.09.2019 - 18 U 1310/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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