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   OLG Köln, 21.08.2018 - 18 U 148/17   

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OLG Köln, 21.08.2018 - 18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34329)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2018 - 18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34329)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. August 2018 - 18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34329)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2019 - 14 U 108/19

    Schadensersatz gegen Kfz-Versicherer wegen Brandschadens durch

    Das OLG Köln lässt es genügen, wenn das Schadensereignis auf den Defekt einer Betriebseinrichtung zurückgehe; hierfür trage nach allgemeinen Regeln die Kläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.05. und 21.08.2018 - 18 U 148/17 - mit Anm. Schwarz vom 14.03.2019, juris PR - Versicherungsrecht 3/2019).
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   OLG Köln, 15.05.2018 - I-18 U 148/17   

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https://dejure.org/2018,34330
OLG Köln, 15.05.2018 - I-18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34330)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2018 - I-18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34330)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - I-18 U 148/17 (https://dejure.org/2018,34330)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2018 - 18 U 148/17
    Seine aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG folgende Bindung an das Gesetz bedeutet nämlich keineswegs eine Bindung an dessen Buchstaben, etwa verbunden mit einem Zwang zu einer irgendwie gearteten wörtlichen Auslegung, sondern sie bedeutet das Gebundensein an den Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662).
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2018 - 18 U 148/17
    Ausschlagegebend für dieses weite Verständnis des § 7 Abs. 1 StVG ist dabei der umfassende Schutzzweck der Norm (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, NJW 2014, S. 1182).
  • LG Köln, 05.10.2017 - 2 O 372/16

    Selbstentzündung, Pkw-Brand, beim Betrieb

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2018 - 18 U 148/17
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 - 2 O 372/16 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 76/23

    Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei

    Nach den dargestellten Grundsätzen hat allerdings nicht die Beklagte zu beweisen, dass der Brand auf einer anderen Ursache als dem Betrieb des Fahrzeugs beruht, sondern der Kläger hat als Anspruchssteller zu beweisen, dass der Brand bei dem Betrieb des Renault entstanden ist, also auf einen Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung des Renault zurückzuführen ist (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten auch OLG Bremen, VersR 2023, 1430 f., juris Rn. 18, 21; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 805, juris Rn. 28; OLG Köln, BeckRS 2018, 26068 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17

    Brand; Betriebsgefahr

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17

    Haftung des Halters eines Pkw wegen eines Brandschadens

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.
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