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   OLG Köln, 04.12.2015 - I-18 U 149/15   

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OLG Köln, 04.12.2015 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2015,37167)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2015 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2015,37167)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2015,37167)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Actio pro socio, Aktiengesellschaft, Anfechtbarkeit, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Befugnis zur Gesellschafterklage (actio pro socio), besonderer Vertreter, Eingriff in Ressort, Geschäftsführerposition, Geschäftsführertätigkeit, ...

  • Jurion (Kurzinformation)

    Informationsverlangen des besonderen Vertreters im einstweiligen Rechtsschutz

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Besonderer Vertreter: Informationsrecht und einstweiliger Rechtsschutz bei angefochtener Bestellung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Informationsverlangen eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2470
  • BB 2016, 337
  • NZG 2016, 147
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Köln, 22.09.2015 - 91 O 38/15
    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2015 - 91 O 38/15 abgeändert und die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Verfügungskläger die unten aufgeführten, näher bezeichneten Unterlagen und sonstigen Informationen der Verfügungsbeklagten zugänglich zu machen und insofern die Anfertigung von Kopien bzw. Ausdrucken zu ermöglichen:.

    Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2015 - 91 O 38/15 abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm die unten aufgeführten Unterlagen und sonstigen Informationen der Verfügungsbeklagten zugänglich zu machen und die Anfertigung von Kopien zu ermöglichen:.

  • OLG Köln, 16.06.2015 - 18 Wx 1/15

    Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15
    Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015 - 18 Wx 1/15 (vgl. Anlage MHP 4).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - 18 U 96/15
    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15
    Jedoch stellte der damalige Versammlungsleiter die Beschlussvorschläge gestützt auf vermeintliche rechtliche Bedenken nicht zur Abstimmung, und das von einer Minderheitsgesellschafterin angerufene Landgericht wies die diesbezügliche Feststellungsklage ab - die Berufung ist hier unter dem Az. 18 U 96/15 anhängig.
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Dem - berechtigten - Einwand auf Eingrenzung der Befugnisse des besonderen Vertreters zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens kann dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass umrissen werden muss, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen und was L5 des zu überprüfenden Sachverhalts sein soll (vgl. auch Linnerz, Anm. zu OLG L., Urteil vom 04.12.2015, BB 2016, 337, 338).

    Hinsichtlich der Ansicht des Versammlungsleiters, der Antrag sei unzulässig, weil zu exakt demselben Sachverhalt die Bestellung eines Sonderprüfers beantragt worden sei, ist festzuhalten, dass dies ebensowenig für die evidente Mangelhaftigkeit der Beschlussvorlage spricht, denn dem Gesetz lässt sich die vom Versammlungsleiter befürwortete strikte Abgrenzung zwischen den Befugnissen eines Sonderprüfers einerseits, eines besonderen Vertreters andererseits weder entnehmen, noch liegt sie mit Rücksicht auf den Einfluss des Mehrheitsgesellschafters auf Sonderprüfungen nahe (vgl. OLG L., Urteil vom 04.12.2015 - 18 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40) und gegen einen strikten Vorrang der Sonderprüfung spricht, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters bei einem derart engen Verständnis im Ergebnis weitestgehend bedeutungslos bliebe (vgl. OLG München, 28.11.2007 - 7 U 4498/07, BB 2008, 242 m. BB-Komm. Drinhausen; vgl. auch Linnerz, Anm. zu OLG L., Urteil vom 04.12.2015, BB 2016, 337, 338).

  • LG Duisburg, 09.06.2016 - 22 O 50/16

    Anspruch eines Besonderen Vertreters auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

    Ein möglicher Verstoß gegen § 147 AktG wegen mangelnder Konkretisierung würde nämlich allenfalls einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 AktG darstellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 36, zitiert nach Juris).

    Vor diesem Hintergrund kann sich der gesetzliche Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1. dann aber nicht auf die Anfechtbarkeit des der Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 2. zugrundeliegenden Hauptversammlungsbeschlusses berufen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 37, zitiert nach Juris).

    Insbesondere stehen ihm Informations- und Einsichtnahmerechte auch gegen den Willen des Vorstandes zu, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der einzusehenden Unterlagen zukommt, der nur der Missbrauchsschranke unterliegt (Henssler/Strohn/Liebscher, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 147 AktG, Rn. 10; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 35, zitiert nach Juris).

    Er ergibt sich aus der in § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgesehenen Frist, die bereits für sich genommen die Eilbedürftigkeit begründet (OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 42 f., zitiert nach Juris).

    Hinzu kommt, dass jede andere Sichtweise das seitens des Gesetzgebers ausdrücklich gewünschte zeitgerechte Vorgehen des Besonderen Vertreters insofern in das Belieben der Gesellschaftsorgane und der hinter diesen stehenden Aktionärsmehrheit stellte, als dass diese die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, Rechtsmittel in den angestrengten Verfahren und mangelnde Mitwirkung an der Verfahrensförderung in unzumutbarer Weise verzögern (OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Nr. 43, zitiert nach Juris).

    Zudem verlagert jede Verzögerung das Insolvenzrisiko der potenziellen Anspruchsgegner zeitweise auf die Verfügungsbeklagte zu 1. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 44).

    Wollte man hier eine Leistungsverfügung versagen, könnte der vom Gesetzgeber in § 147 AktG vorgesehene Minderheitenschutz nicht effektiv gewährt werden, sondern unterläge faktisch nahezu vollständig dem Einfluss der Aktionärsmehrheit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 46, zitiert nach Juris).

  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Auf die Berufung des Streithelfers der Antragsgegner änderte der Senat durch Urteil vom 15.12.2015 (18 U 149/15, veröffentlicht in AG 2016, 254-257) die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 22.09.2015 (91 O 38/15) und verpflichtete die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung, dem besonderen Vertreter näher bezeichnete Unterlagen und Informationen zugänglich zu machen.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im

    Die von der Nebenintervention angeführte Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 04.12.2015 - I-18 U 149/15, ZIP 2015, 2470, juris Tz. 36) und die darin enthaltenen Ausführungen zum Abstellen auf einen als wirksam zu behandelnden Beschluss sind nach Einschätzung des Senats mit dem dort verfolgten Anspruch des besonderen Vertreters und dem Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erklären, in welchem dieses Urteil ergangen ist.
  • BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19

    Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen

    Eine andere Ansicht nimmt hingegen in einem solchen Fall nur einen Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG an (OLG München, ZIP 2008, 1916, 1917, 1919; OLG Köln, ZIP 2015, 2470, 2471; LG Heidelberg, ZIP 2016, 471; LG Duisburg, ZIP 2016, 1970, 1972; Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5. Aufl., Teil M Rn. 40; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 8; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642, 667; Spindler, Festschrift Vetter, 2019, S. 763, 777 f.; differenzierend: Beneke, Der besondere Vertreter nach § 147 AktG, 2017, S. 116 f.; Humrich, Der besondere Vertreter, 2013, S. 62 f.).
  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Nachdem die A AG (alt) im Jahr 2015 Informationsverlangen des besonderen Vertreters, des Herrn J, zunächst nicht nachgekommen war, erteilte sie auf ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ihren Lasten ergangenes Senatsurteil vom 4. Dezember 2015 (Az. 18 U 149/15, juris) die begehrten Auskünfte.

    Zwar hat der erkennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 4. Dezember 2015 (Az. 18 U 149/15, ZIP 2015, 2470) aufgehoben.

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19

    Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines

    Auch Informationsrechte, die ihm als Annexkompetenz zum Verfolgungsrecht zustehen - etwa auf Auskunft, Einsichtnahme und Vorlage von Schriftstücken und anderen Datenträgern -, muss der besondere Vertreter im eigenen Namen gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, gegebenenfalls klageweise geltend machen (vgl. OLG München, Urt. v. 28.11.2007 - 7 U 4498/07 -, juris Rn. 72 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 04.12.2015 - I-18 U 149/15 -, juris Rn. 35; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 147 Rn. 15 f. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 16.09.2020 - 41 O 56/20
    Prinzipiell ist die Effektivität des Minderheitenschutzes zwar ein Aspekt, der in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden kann (OLG Köln, Urteil vom 04.12.2015, NZG 2016, 147; LG Duisburg, Teilurteil vom 09.06.2016, AG 2016, 795).

    Gleiches gilt, soweit sich der Verfügungskläger auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 04.12.2015, NZG 2016, 147, 149) stützt und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes damit zu begründen versucht, dass die Verfügungsbeklagte als Gläubigerin etwaiger Ersatzansprüche gegen die Nebenintervenientin zu 2) während der gesamten Zeit, in der der Verfügungskläger auf die Gewährung der Informationen wartet, deren Insolvenzrisiko trage.

  • LG München I, 10.09.2019 - 5 HKO 11537/19

    Auskunftsrecht des Sonderprüfers aus § 145 Abs. 2 AktG nicht mittels

    (so OLG München NZG 2008, 230, 233 ff. = AG 2008, 172, 174 f. = ZIP 2008, 73, 76 f.; OLG Köln NZG 2016, 147, 148 = AG 2016, 254, 255 f. = ZIP 2015, 2470, 2471; LG München I NZG 2007, 916, f. = AG 2007, 756, 757 = ZIP 2007, 1809, 1812; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 147 Rdn. 135; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 147 Rdn. 28),.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.11.2016 - I-18 U 149/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,72926
OLG Düsseldorf, 30.11.2016 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2016,72926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2016 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2016,72926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2016 - I-18 U 149/15 (https://dejure.org/2016,72926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 29; ZPO § 286
    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts und Werts eines auf dem Transport abhanden gekommenen Pakets

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 16.10.2015 - 40 O 40/15

    Anspruch des Transportversicherers aus übergegangenem und abgetretenem Recht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2016 - 18 U 149/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 40/15) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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