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   OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15   

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OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB; Abgrenzung von privater und berufsmäßig betriebener Vermögensverwaltung; Widerruf eines Maklervertrages

  • online-und-recht.de

    Maklerleistungen unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf; Maklervertrag; Verbrauchereigenschaft

  • rechtsportal.de

    Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerdienste sind Dienstleistungen: Widerruf nach Fernabsatzrecht möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderrufsrecht gilt auch für Maklerverträge

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Maklerleistungen gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf nach Fernabsatzrecht: Wer ist Verbraucher? (IMR 2017, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 265
  • BauR 2017, 778
  • NZG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    (1) Grundsätzlich ist die Verwaltung des eigenen Vermögens eine private Tätigkeit (BGH NJW 1992, 3242; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 1992 - 20 U 237/91 -, Rn. 9, juris), und zwar auch dann, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Verbraucherschutzrechts stellt hingegen die planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb dar (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    (1) Grundsätzlich ist die Verwaltung des eigenen Vermögens eine private Tätigkeit (BGH NJW 1992, 3242; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 1992 - 20 U 237/91 -, Rn. 9, juris), und zwar auch dann, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    Die Aufnahme von Fremdmitteln kann zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gehören und lässt deshalb nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit schließen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 196/91 -, BGHZ 119, 252-257, Rn. 15).

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH NJW 2009, 3780).

    bb) Eine Zurechnung weiterer, dem Vertragspartner erkennbarer Umstände und eines außerhalb des mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zwecks (vgl. BGH NJW 2009, 3780) kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin nicht in Betracht.

    Unsicherheiten und Zweifel auf Grund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen zudem nicht zu Lasten des Verbrauchers (BGH NJW 2009, 3780).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Ob der Beklagte über eine Fachkenntnis verfügt, die über diejenige eines durchschnittlichen Verbrauchers hinausgeht, und auch sonst wegen des Umfangs seines Vermögens nicht schutzbedürftig scheint, bleibt aufgrund des typisierten Verbraucherschutzes ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris).

    Das europäische Verbraucherrecht knüpft nicht an der konkreten Schutzbedürftigkeit, sondern an rollenbezogenen typisierten Vorgängen an (Münchener Kommentar zum BGB/Micklitz/Purnhagen BGB § 13 Rn. 3, beck-online; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2014 - 7 U 37/13

    Rechtsstellung des Verbrauchers bei Abschluss eines Maklervertrages aufgrund von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2014 - I-7 U 37/13).

    Der Senat folgt der herrschenden Meinung, die den Dienstleistungsbegriff umfassend versteht und weit auslegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2014 - I-7 U 37/13 -, Rn. 35-37, juris, mwN).

  • OLG Hamm, 26.10.2015 - 31 U 85/15

    Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer bei der Aufnahme eines Darlehens

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Maßgeblich sind für die Abgrenzung die äußeren Umstände im gesamten Kontext des Lebenssachverhaltes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 31 U 85/15 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 530/13

    Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Unbeschadet der Frage, ob sich die Klägerin trotz Widerrufs überhaupt noch auf die vertragsspezifisch geregelten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung aus dem - widerrufenen - Maklervertrag (Ziffer 6 des Exposés) oder der Vertraulichkeitszusage stützen kann, obwohl "weitergehende Ansprüche" des Unternehmers ausgeschlossen sind (§ 357 Abs. 4 BGB aF), scheitert der Anspruch bereits daran, dass bei Vollzug des Erwerbs mittels Firmen, die der Maklerkunde wirtschaftlich beherrscht, die persönliche Kongruenz für die Entstehung des Provisionsanspruchs anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 - III ZR 530/13 -, Rn. 19, juris) und somit ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Norm nicht in Betracht kommt.
  • LG Schwerin, 31.03.2015 - 1 O 252/14

    Provisionspflichtigkeit bestätigt: Widerruf treuwidrig!

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Auch ist es über die Verwirkung nach § 242 BGB nicht möglich, ein konkretes Schutzbedürfnis vor übereilter Entscheidung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu konstruieren (so aber LG Schwerin, Urteil vom 31. März 2015 - 1 O 252/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Die Anzahl von einem Mieter in E und von vier Mietern in R, bei denen zudem die zu tragenden Nebenkosten pauschaliert wurden, sodass keine aufwändigen Abrechnungen erfolgen müssen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -, juris), und das Vorliegen von langfristigen Mietverträgen sprechen insoweit für die Angaben des Beklagten.
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    (2) Zwar ist nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1045) Verbraucherschutz auf den redlichen Vertragspartner zu beschränken und bei Täuschung des Vertragspartners durch Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Unternehmereigenschaft die Berufung auf verbraucherschützende Normen treuwidrig.
  • OLG Hamm, 07.02.1992 - 20 U 237/91

    Warenterminoptionsgeschäfte eines Landwirts als private Tätigkeit

  • OLG Hamm, 25.03.2015 - 31 U 155/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Aufhebung

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15

    Widerrufsrecht besteht auch bei Immobilien-Maklerverträgen im Fernabsatz

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 2 U 205/14

    Maklervertrag: Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fernabsatzvertrag;

  • OLG Schleswig, 22.01.2015 - 16 U 89/14

    Widerruf eines Maklervertrages

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Nach § 357 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 BGB steht dem Kläger ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn er den Beklagten den Vorgraben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte ( OLG Hamm , Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92 ).
  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Gewerbe i.S.v. § 13 BGB ist jede rechtlich selbständige, planmäßige und auf Dauer angelegte, äußerlich erkennbare und am Markt hervortretende Tätigkeit, bei der entgeltliche Leistungen angeboten werden (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15; Staudinger-Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 14 Rn. 36 ff.).
  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    Nach § 357 Abs. 8 S. 2 und S. 3 BGB steht der Beklagten ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn sie den Kläger den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92).
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