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   OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02   

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https://dejure.org/2003,6051
OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02 (https://dejure.org/2003,6051)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2003 - 18 U 168/02 (https://dejure.org/2003,6051)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 18 U 168/02 (https://dejure.org/2003,6051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilprivatisierung einer Bank; Bestreiten der verfahrensbeendende Wirkung einer erklärten Klagerücknahme; Wirkung einer streitgenössischen Nebenintervention; Aktienrechtliches Anfechtungsverfahren; Spruchstellenverfahren bei wirksam abgeschlossenem Beherrschungs- oder ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Angriffs- und Verteidigungsmittel können selbst geltend gemacht werden, Einlegung von Rechtsmittel durch Nebenintervenienten, Mehrere Gesellschafter der Gesellschaft als notwendige Streitgenossen, Rechte des Nebenintervenienten, Streitgenossen, Streitgenössische ...

  • Judicialis

    AktG § 53a; ; AktG § ... 246; ; AktG § 246 Abs. 4; ; AktG § 248; ; AktG § 248 I 1; ; AktG § 305 V; ; AktG § 306; ; AktG § 407 Abs. 1; ; UmwG §§ 305 ff; ; UmwG § 210; ; ZPO § 5; ; ZPO § 61; ; ZPO § 62; ; ZPO § 69; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 100 I; ; ZPO § 101; ; ZPO § 265; ; ZPO § 529 II; ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziffer 3; ; ZPO § 708 Ziff. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 61 69 269
    Wirkung der Klagerücknahme gegenüber Nebenintervenient

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2004, 46
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Der Aktienkauf und die Klagerücknahme verstießen damit gegen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für die sog. Missbrauchsfälle (BGHZ 107, 296, 310: "Kochs/Adler").

    Insgesamt ist bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGHZ 107, 296, 313f).

    Insoweit ergibt sich auch aus der von den Berufungsführern angeführten sog. "Kochs/Adler-Entscheidung" des Bundesgerichtshofes (BGHZ 107, 296, 310 ff) nichts anderes.

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Dies sei mit den anerkannten Grundsätzen der sog. MotoMeter-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (DB 2000, 1905ff) nicht vereinbar.

    Dass dies auch vorliegend gelte, sei schon durch das Bundesverfassungsgericht in der sog. "MotoMeter-Entscheidung" (DB 2000, 1905 ff) vorgegeben worden.

    So hat es das Bundesverfassungsgericht (DB 2000, 1905 ff - "MotoMeter-Beschluss") letztlich offen gelassen, ob in dem Fall, dass es einem Aktionär wesentlich um die Bestimmung der Werthaltigkeit seines Anteils geht, die Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch das Spruchstellenverfahren sicherzustellen ist.

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90

    Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Einer Anfechtungsklage kann der Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, wenn der Kläger sich - auch nach Erhebung der Klage - dazu entschließt, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch erheben kann (BGH AG 1992, 86 f; BGHZ 107, 294, 310ff: "Kochs/Adler).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einer Anfechtungsklage nicht verpflichtet ist, sein Handeln als Gesellschafter allein an deren Kontrollfunktion auszurichten, sondern durchaus auch nach eigennützigen Motiven handeln darf(vgl. BGH AG 1992, 86).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Diese Überlegung werde auch durch die sog. "Macrotron-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (DB 2003, 544ff) unterstrichen.

    Der Bundesgerichtshof demgegenüber hat sich in mehreren Entscheidungen (AG 2001, 301ff; DB 2003, 544 ff: "Macrotron") im Hinblick auf die Regelungen der § 210 UmwG und § 305 V AktG für eine strikte Trennung beider Verfahrensarten ausgesprochen und dabei die Tendenz erkennen lassen, dem Spruchstellenverfahren - insbesondere aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus - einen breiteren Raum zuzuweisen.

  • OLG München, 21.02.2000 - 7 W 2013/98

    Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    So kann er nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur insbesondere weder die Klage zurücknehmen, noch andererseits den Prozess nach Klagerücknahme durch den Kläger selbständig weiter führen (BGH aaO; OLG Rostock, aaO; OLG München, MDR 2000, 1152 ff; Zöller-Vollkommer, aaO., § 61 Rn. 8 und § 69 Rn. 8; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, § 69 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 69 Rn. 53).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99

    Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Der Bundesgerichtshof demgegenüber hat sich in mehreren Entscheidungen (AG 2001, 301ff; DB 2003, 544 ff: "Macrotron") im Hinblick auf die Regelungen der § 210 UmwG und § 305 V AktG für eine strikte Trennung beider Verfahrensarten ausgesprochen und dabei die Tendenz erkennen lassen, dem Spruchstellenverfahren - insbesondere aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus - einen breiteren Raum zuzuweisen.
  • OLG Rostock, 07.07.1994 - 1 U 61/94

    Einrede des fehlenden Güteversuches; Einrede des mangelnden Güteversuches als

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2003 - 18 U 168/02
    Damit werden ihm zwar im Gegensatz zum einfachen Nebenintervenienten weitergehende Rechte ähnlich denen eines Streitgenossen eingeräumt, ohne ihm aber tatsächlich die Rolle eines echten Streitgenossen zuzuweisen; er bleibt Prozesshelfer und ist nicht Partei (BGH NJW 1965, 780; OLG Rostock, NJW-RR 1995, 381, 382).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

    Wenn der Kläger, dem der Streithelfer beigetreten ist, seine Klage zurücknimmt, verliert die Streithilfe ihre Wirkung (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln, NZG 2004, 46, 47 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 69 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 7. Aufl. § 69 Rdn. 8).
  • OLG Köln, 26.08.2004 - 18 U 48/04

    Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären; Übertragung der Aktien der

    Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 26.06.2003, Az: 18 U 168/02, unter Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Anlage B 3).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 15 W 38/05

    Keine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als

    Damit werden dem streitgenössischen Nebenintervenienten weitergehende Rechte ähnlich dem Streitgenossen eingeräumt, ohne ihm aber tatsächlich die Rolle eines echten Streitgenossen zuzuweisen; er bleibt Prozesshelfer und ist nicht Partei (OLG Köln, Urt. v. 26. Juni 2003, 18 U 168/02, JMBl. NRW 2003, 272, 272 m.w.N.).
  • OLG Celle, 03.03.2011 - 13 W 129/10

    Mögliche Auswirkungen auf den Streitwert bei Beitritt des Streithelfers;

    Der Streithelfer unterstützt auch nur das Interesse der Partei, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beigetreten ist; er ist aber nicht selbst Partei (BGH, Urteil vom 16.01.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997, 1020, Tz. 19, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - 18 U 168/02, NZG 2004, 46, Tz. 36, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 105/08

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme bei fehlender Zustimmung des Streithelfers des

    Denn auch in diesem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47 ; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38).
  • OLG Celle, 09.11.2011 - 8 W 58/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits durch mündliche Verhandlung bei Streit über das

    a) Besteht Streit über das Vorliegen einer Klagerücknahme oder deren Wirksamkeit, ist der Rechtsstreit durch mündliche Verhandlung fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch (Zwischen)Urteil zu entscheiden (Stein/Jonas - Roth, ZPO, Band 4, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 33; Zöller - Greger, ZPO, 28. Aufl., § 269 Rdnr 19 b; Zöller - Vollkommer, ebenda, § 303 Rdnr. 6; OLG Köln, NZG 2004, 46, 47; Hessisches LAG, 9 Ta 25/06, Beschluss vom 14. August 2006, zit. nach juris; BGH, NJW 1995, 2229, zu § 515 ZPO a. F. ist nicht einschlägig, weil es hier nicht um die Zurücknahme der Berufung geht), wohingegen die Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO voraussetzt, dass über die Klagrücknahme kein Streit besteht.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2005 - 19 W 4/04

    Grundsätze zur Abfindung von Minderheitsaktionären bei einer sogenannten

    Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 26.07.2003 - 18 U 168/02 - zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 20.09.2007 - 18 W 18/07

    Sofortige Beschwerde einer Nebenintervenientin gegen das ihren Beitritt

    Er kann deren Klagerücknahme nicht verhindern und kann insbesondere ein aktienrechtliches Anfechtungsverfahren nicht nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei fortführen (OLG Köln, OLGR 2003, 313); er darf den Streitgegenstand nicht verändern und kann gegen den Widerspruch der Hauptpartei weder von dieser noch von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 69 Rdn. 6 und 8 m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
    Er kann keine Anträge für sich stellen, darf die Klage nicht zurücknehmen, den Streitgegenstand nicht ändern und kann nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei ein aktienrechtliches Anfechtungsverfahren auch nicht fortführen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - 18 U 168/02, OLGR 2003, 313).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
    Er kann keine Anträge für sich stellen, darf die Klage nicht zurücknehmen, den Streitgegenstand nicht ändern und kann nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei ein aktienrechtliches Anfechtungsverfahren auch nicht fortführen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - 18 U 168/02, OLGR 2003, 313).
  • LG Mannheim, 07.04.2005 - 23 O 102/04

    Squeeze-out-Verfahren: Bestätigung eines für nichtig erklärten Beschlusses;

  • LG Köln, 09.09.2005 - 82 O 123/04
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