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   OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - I-18 U 17/06   

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OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - I-18 U 17/06 (https://dejure.org/2006,15976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 (https://dejure.org/2006,15976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. September 2006 - I-18 U 17/06 (https://dejure.org/2006,15976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; VVG § 154 Abs. 1; ; VVG § 156; ; VVG § 156 Abs. 1; ; VVG § 157; ; VVG § 157 Abs. 1; ; ZPO § 256

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsinteresse für die Klage eines Transportversicherers gegen den Verkehrshaftungsversicherer eines in Insolvenz gefallenen Spediteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06
    Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung der vorweggenommenen Deckungsklage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2000 (VersR 2001, 90 ff) unter Bezugnahme auf frühere Urteile (VersR 1991, 414; VersR 1975, 655 sowie VersR 1964, 156) das Feststellungsinteresse bejaht, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigere und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setze, aber auch dann, wenn der Streit zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Haftpflichtgläubiger im Wesentlichen um Fragen der Deckungspflicht gehe, oder wenn der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage sei.
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06
    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen kann, weil es dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich freisteht, ob er den geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will (vgl. BGHZ 79, 76) und der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht mehr Rechte zustehen können als der R. Spedition GmbH.
  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06
    Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung der vorweggenommenen Deckungsklage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2000 (VersR 2001, 90 ff) unter Bezugnahme auf frühere Urteile (VersR 1991, 414; VersR 1975, 655 sowie VersR 1964, 156) das Feststellungsinteresse bejaht, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigere und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setze, aber auch dann, wenn der Streit zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Haftpflichtgläubiger im Wesentlichen um Fragen der Deckungspflicht gehe, oder wenn der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage sei.
  • BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74

    Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06
    Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung der vorweggenommenen Deckungsklage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2000 (VersR 2001, 90 ff) unter Bezugnahme auf frühere Urteile (VersR 1991, 414; VersR 1975, 655 sowie VersR 1964, 156) das Feststellungsinteresse bejaht, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigere und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setze, aber auch dann, wenn der Streit zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Haftpflichtgläubiger im Wesentlichen um Fragen der Deckungspflicht gehe, oder wenn der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage sei.
  • OLG Köln, 06.09.2016 - 9 U 29/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines

    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.09.2006 - 18 U 17/06 - (juris) vermag die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen.

    Dies dürfe auch dann gelten, wenn der Versicherer sich auf eine Anfrage der Versicherungsnehmerin, ob der Schaden gegebenenfalls reguliert werde, dahingehend erklärt habe, sie gewähre zunächst Deckungsschutz durch Abwehr der erhobenen Ansprüche, sie also die Frage nach dem etwaigen Ausgleich des Schadens bewusst unbeantwortet gelassen habe, um diese Frage offen zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2006 - 18 U 17/06 - juris).

    Die Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.09.2006 (18 U 17/06) zur vorweggenommenen Deckungsklage stehen - wie oben ausgeführt - der rechtlichen Bewertung des Senats nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 4 U 61/17

    Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht einer E&O-Versicherung; Auslegung einer

    Erst recht stellt eine tatsächlich erbrachte Abwehrhilfe kein Anerkenntnis des einheitlichen Deckungsanspruchs dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2006 - I-18 U 17/06 -, Rn. 46, juris).
  • OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16

    Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht

    Denn solange einerseits noch ungeklärt sei, ob die Haftpflichtansprüche bestünden, und andererseits die Versicherung noch nicht erklärt habe, sie werde für den entstandenen Schaden nicht eintreten, besteht für den Versicherungsnehmer im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis, die von der Versicherung noch unbeantwortete gelassene Frage vorab gerichtlich klären zu lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2006, - 18 U 17/06 -, in juris Rn. 49).
  • OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13

    Privathaftpflichtversicherung: Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten

    Dem Deckungsprozess war ein Haftpflichtprozess gegen den Schädiger vorausgegangen, der wegen der Insolvenz des Schädigers unterbrochen war (vgl. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006, I-18 U 17/06 - zitiert nach juris).
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