Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - I-18 U 213/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Unterhaltung der Oberfläche einer Straße; Erfordernis des Begehens des Bereiches der Bordsteinkante mit dem Übergang zur Fahrbahn durch Fußgänger mit besonderer Vorsicht
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34
Keine Amtshaftung für losen und schief stehenden Randstein gegenüber einem Fußgänger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch schiefen Randstein
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Fußgängerunfälle
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 23.11.2007 - 2 O 52/07
- OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - I-18 U 213/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 208/03
Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Dies bedeutet, dass sich die Reichweite der den Bereich der Randsteine betreffenden Verkehrssicherungspflicht wie auch bezüglich der übrigen Fahrbahn grundsätzlich nach den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs richtet und nicht etwa nach den für einen dem Fußgängerverkehr dienenden Bürgersteig (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 258).Allein wegen des möglichen Betretens einer Straße durch Fußgänger, die mit ihrem Fahrzeug am Straßenrand parken, zu fordern, dass die Straßenfläche einschließlich der Randstreifen des Straßenbelages in einem bürgersteigähnlichen Pflegezustand gehalten werden müsse, würde unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen (OLG Hamm NZV 2005, 258, 259).
- OLG Koblenz, 22.07.1998 - 1 U 765/96
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet im Übrigen weiter auch deshalb aus, weil es sich bei dem höhenversetzten Bereich des Niveauübergangs zwischen Bürgersteig und Fahrbahn nicht um eine einheitlich ausgeformte Verkehrsfläche handelt und Fußgänger daher in diesem Bereich auch kein besonderes Vertrauen auf eine absolut ebene Flächengestaltung haben können (OLG Koblenz MDR 1999, 421).Der Bereich der Bordsteinkante mit dem Übergang zur Fahrbahn muss daher von Fußgängern wegen des Höhenunterschiedes zwischen Bürgersteig und Fahrbahn mit besonderer Vorsicht begangen werden, um Unfälle und Schäden durch einen Sturz zu vermeiden (OLG Koblenz MDR 1999, 421).
- BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 - vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055).
- BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 - vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055). - OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 118/94
Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 - vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055). - OLG Köln, 09.11.2000 - 18 U 41/00
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 - vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055).
- OLG Celle, 17.08.2017 - 8 U 123/17
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes …
Jedenfalls außerhalb von Fußgängerzonen muss aber jeder Verkehrsteilnehmer mit einem Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg rechnen, sodass es insoweit auch keiner gesonderten Kenntlichmachung durch den Sicherungspflichtigen bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008, Az. 18 U 213/07; OLG Koblenz MDR 1999, 421). - VG Aachen, 17.02.2021 - 10 K 5218/17
Straße; Gehweg; Baum; Wurzeln; Schäden; Unebenheiten; Sondernutzung; …
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2004 - 9 U 208/03 -, juris, Rn. 6 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008 - I-18 U 213/07 -, juris, Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 - 7 U 101/20 -, juris, Rn. 5, und vom 7. Februar 2018 - 16 U 157/17 -, juris, Rn. 4.vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008 - I-18 U 213/07 -, juris, Rn. 17.