Weitere Entscheidung unten: KG, 18.01.2005

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   KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03   

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https://dejure.org/2004,11394
KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2004,11394)
KG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2004,11394)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2004,11394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines eigenständigen Zusatzauftrags neben einem Architektenvertrag; Anwendbarkeit des Werksvertragsrechts des BGB; Notwendigkeit einer Umplanung mangels behördlicher Genehmigung; Kündigung eines Architektenvertrags aus "wichtigem Grund"; Zweifel an der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Gute Nachricht vom KG Berlin - Zusätzliche Leistungen setzen vorherige Einigung über das Honorar voraus!

Besprechungen u.ä. (4)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr verweigert Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruches: Kann Architekt Vertrag kündigen?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sind dem Architekten übertragene Zusatzleistungen nicht immer besondere Leistungen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt hat Anspruch auf schriftliche Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruchs! (IBR 2006, 505)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung der Baustelle durch den Architekten als Besondere Leistung? (IBR 2006, 564)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.2000 - IX ZR 11/99

    Haftungsbefreiung eines Mitbürgen

    Auszug aus KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03
    Steht allerdings in diesem Fall die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners fest, so beschränkt sich der Ausgleichsanspruch des Bürgen, der geleistet hat, auf den seine Quote übersteigenden Teil der Leistung (vgl. BGH NJW 2000, 1034).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Widerbeklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 24. Juni 2004(VII ZR 259/02).
  • OLG Hamm, 13.05.1993 - 17 U 45/92

    Fälligkeit des Architektenhonorars bei Kündigung des Pauschalhonorarvertrags

    Auszug aus KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03
    im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm, BauR 1993, 633 wirksam ist.
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 330/87

    Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 21.12.2004 - 18 U 40/03
    Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten die Durchführung des Vertrages so erheblich gefährdet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört wird (BGH NJW-RR 1989, 1248/1249 m. w. N.).
  • OLG Celle, 17.02.2010 - 14 U 138/09

    Abgrenzung von Akquisitionen und zu vergütender Tätigkeit eines Architekten

    Da der Kläger den Vertragsabschluss nicht beweisen kann, kommt es auf die weitergehende Frage, auf die das Landgericht im Übrigen maßgeblich abgestellt hat, ob die im Rahmen eines geschlossenen Architektenvertrags zu erbringenden Leistungen trotz der grundsätzlichen Vergütungspflichtigkeit ausnahmsweise nicht vergütet werden sollen - was allerdings der Beklagte zu beweisen gehabt hätte (vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 22 U 70/05, IBR 2006, 505 - nachgehend BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - VII ZR 270/05, IBR 2006, 504 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei juris) - nicht an.
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Rechtsprechung
   KG, 18.01.2005 - 18 U 40/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,42190
KG, 18.01.2005 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2005,42190)
KG, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2005,42190)
KG, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 18 U 40/03 (https://dejure.org/2005,42190)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeiten

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