Weitere Entscheidung unten: OLG München, 17.03.2009

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   OLG München, 26.07.2005 - 18 U 5613/04   

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https://dejure.org/2005,29632
OLG München, 26.07.2005 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2005,29632)
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2005,29632)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2005,29632)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortung für die Herausgabe eines Prospektes durch die Gründer oder Gestalter der Gesellschaft wegen einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrages; Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages

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   OLG München, 17.03.2009 - 18 U 5613/04   

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https://dejure.org/2009,43138
OLG München, 17.03.2009 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2009,43138)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2009 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2009,43138)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 2009 - 18 U 5613/04 (https://dejure.org/2009,43138)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 20.05.2010 - III ZR 117/09

    Würdigung von Beweismitteln bei der Ermittlung einer Schadensersatzhaftung nach

    Der Tenor des Urteils des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2009 - 18 U 5613/04 - wird im Ausspruch zu II gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Beklagte zu 1 verurteilt wird, an die Klägerin 52.279, 59 EUR zuzüglich Zinsen aus 25.564, 59 EUR von 7, 75 % vom 1.1.2001 bis 30.9.2001, 7, 25 % vom 1.10.2001 bis 30.11.2001, 6, 85 % vom 1.12.2001 bis 31.12.2002, 6, 4 % vom 1.1.2003 bis 31.3.2003, 6, 25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5, 59 % seit 21.7.2003, Zinsen aus weiteren 28.248, 88 EUR von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.2.2003, höchstens 6, 4 % vom 20.2.2003 bis 31.3.2003, 6, 25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5, 59 % vom 21.7.2003 bis 30.10.2005 sowie Zinsen aus weiteren 26.715 EUR von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5, 59 % seit 31.10.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH Dritte KG zu zahlen.
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