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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13549
OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06 (https://dejure.org/2008,13549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2008 - 18 U 63/06 (https://dejure.org/2008,13549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2008 - 18 U 63/06 (https://dejure.org/2008,13549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Kündigung eines Tankstellenpachtvertrages; Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Zugrundelegung der Provisionsanteile für die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters; Umfang eines auf verwaltende Tätigkeit entfallenden ...

  • Judicialis

    HGB § 89 b; ; HGB § ... 89 b Abs. 1; ; HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; HGB § 89 b Abs. 2; ; HGB § 89 b Abs. 4 Satz 1; ; HGB § 352 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 353; ; BGB § 134; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; ZPO § 287; ; ZPO § 287 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug für vermittlungsfremde Tätigkeiten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs - Ermittlung des Stammkundenanteils einer Tankstelle - Voraussetzungen der wirksamen Zurückweisung von Klägervortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Aral 12 -, Schätzung des Stammkundenumsatzanteils, AA des TStH, Berechnung des AA des TStH, Abgrenzung verwaltende und vermittelnde Tätigkeiten, Begriff des Stammkunden, vier Tankvorgänge im Jahr, unschlüssiges Vorbringen zu Verwaltungstätigkeiten, Schätzungsermessen, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - (VersR 2008, 214) hat der Senat sodann seine Berechnungsvorgaben durch Verfügung vom 14.02.2008 modifiziert (GA VI 1021, 1021R), und zwar insbesondere dahin, dass voraussichtlich der Auffassung des Bundesgerichtshofes gefolgt werde, wonach als Stammkunden im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens viermal pro Jahr bei dem Tankstellenbetreiber getankt haben.

    Der Senat folgt im Grundsatz weitgehend der Berechnungsweise des Landgerichts, wobei eine Korrektur insbesondere deshalb erforderlich ist, weil der Senat dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - (VersR 2008, 214) Rechnung trägt, das nach der Entscheidung des Landgerichts ergangen ist.

    a) Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung nur solche Provisionen oder Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Handelsvertreter für seine werbende (vermittelnde oder abschließende) Tätigkeit erhält, nicht dagegen Provisionen für sogenannte verwaltende (vermittlungsfremde) Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II.3. m.w.N., VersR 2008, 214).

    Insoweit sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach Abschläge von 10 % wegen verwaltender Tätigkeit von Tankstellenbetreibern nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - m.w.N., VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 -, NJW-RR 2002, 1548; BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 -, NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061).

    Von der für werbende Tätigkeiten gezahlten Jahresprovision ist nur der Teil zu berücksichtigen, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II. 1. m.w.N., Vers 2008, 214).

    a) Stammkunden sind alle Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II.1.b) m.w.N., VersR 2008, 214).

    aa) Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang - ohne die Entscheidung des Bundesgerichtshofes VIII ZR 194/06 kennen zu können - davon ausgegangen, dass acht Tankvorgänge eines Kunden pro Jahr ausreichen, um die Stammkundeneigenschaft zu begründen.

    Dass der Bundesgerichtshof demgegenüber von einem Jahreszeitraum ausgeht, wird in der Entscheidung VIII ZR 194/06 mehrfach deutlich.

    b) Da vorliegend die Möglichkeit besteht, elektronisch erfasste Kartenumsätze der Tankstelle bei der im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung des auf Stammkunden entfallenden Anteils am Umsatz heranzuziehen, ist der Stammkundenumsatzanteil unter Zuhilfenahme der konkreten Kartenumsätze zu ermitteln, so dass es diesbezüglich keines Rückgriffs auf repräsentative Umfragen oder statistisches Material bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II.1.a), VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - unter B.I.1.b)aa), NJW-RR 2002, 1548).

    Dass die Stationskarten für die Hochrechnung ungeeignet sind, ergibt sich daraus, dass in der Regel alle Stationskunden im Rahmen der Schätzung als Stammkunden angesehen werden können, so dass sich diese Kundengruppe nicht als Grundlage für eine Ermittlung des Stammkundenanteils bei den Barzahlern eignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II.1.d), VersR 2008, 214).

    Zu einer Änderung dieser in der Rechtsprechung üblichen Schätzung sieht der Senat auch nach der "Reduzierung" der für einen Stammkunden erforderlichen Anzahl von Tankvorgängen durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIII ZR 194/06 keine Veranlassung.

    Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache VIII ZR 194/06 bedürfen weitere Detailfragen zur Ermittlung des Stammkundenanteils der Klärung.

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Da der Regelung nicht zu entnehmen ist, was konkret unter verwaltender Tätigkeit zu verstehen sein soll, hat die scheinbar nur als Entgeltvereinbarung formulierte Klausel in Wahrheit nur den Inhalt und die Bedeutung, 50 % der zu zahlenden Gesamtvergütung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu lassen, was mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - unter II.2., NJW-RR 2002, 1548).

    c) Demnach kommt es entscheidend auf das tatsächliche Verhältnis zwischen werbender und verwaltender Tätigkeit an (BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - unter II.2.b), NJW-RR 2002, 1548).

    Insoweit sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach Abschläge von 10 % wegen verwaltender Tätigkeit von Tankstellenbetreibern nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - m.w.N., VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 -, NJW-RR 2002, 1548; BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 -, NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061).

    b) Da vorliegend die Möglichkeit besteht, elektronisch erfasste Kartenumsätze der Tankstelle bei der im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung des auf Stammkunden entfallenden Anteils am Umsatz heranzuziehen, ist der Stammkundenumsatzanteil unter Zuhilfenahme der konkreten Kartenumsätze zu ermitteln, so dass es diesbezüglich keines Rückgriffs auf repräsentative Umfragen oder statistisches Material bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - unter II.1.a), VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - unter B.I.1.b)aa), NJW-RR 2002, 1548).

    Im Hinblick auf die anderen Kartenarten hat sich der Bundesgerichtshof nicht abschließend geäußert, sondern in der vorgenannten Entscheidung wie bereits in seinem Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 -, NJW-RR 2002, 1548 auf die "inzwischen weit verbreiteten Kreditkarten oder vergleichbare Karten (z.B. EC-Karten)" abgestellt.

    Er schätzt die Größenordnung eines solchen Einflusses auf 10 %, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Bemessung, die in vielen "Tankstellenfällen" als sachgerecht angesehen worden ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 - unter B.IV., NJW-RR 2002, 1542) etwaigen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht wird.

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 18 U 164/07

    Zur Schätzung des Stammkundenanteils einer Tankstelle als Voraussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Nachdem der Senat zwischenzeitlich in einem anderen Fall betreffend den Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenbetreibers ein Berufungsurteil gefällt hatte, bei dem er für die Hochrechnung des Stammkundenanteils nun die Auffassung vertreten hat, dass über "klassische" Kreditkarten und EC-Karten hinaus auch weitere Karten in die Berechnung einfließen (Senat, Urteil vom 29.05.2008 - 18 U 164/07 -), hat der Kläger eine E-Berechnung vom 17.05.2008 vorgelegt, die bei Berücksichtigung eines wechselnden Zahlungsverhaltens von Kunden zu einem Stammkundenanteil von 76, 48 % kommt (Anlage K 37).

    Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Senat, Urteil vom 29.05.2008 - 18 U 164/07 -), woran auch vorliegend festgehalten wird.

    Abgesehen von dem Ausschluss der Stationskarten hält der Senat - entsprechend seiner Entscheidung vom 29.05.2008 - 18 U 164/07 - eine weitere Differenzierung zwischen "klassischen" Kreditkarten (z.B. Visa, Mastercard, American Express) und EC-Karten einerseits sowie den sonstigen bei der Tankstelle der Klägerin eingesetzten Karten andererseits (z.B. T+E-Karten, Tankkarten, Flottenkarten, WestfalenCard, Routex, Aral/BP-Card) für die Schätzung des Stammkundenanteils unter den Barzahlern grundsätzlich nicht für geboten.

    Für diese Betrachtung spricht vom Ansatz, dass der vom Tankstellenbetreiber vermittelte provisionspflichtige Kaufvertrag (Umsatz) erst mit dem Einsatz der Karte bei der Tankstelle und nicht schon aufgrund früherer Rahmenvereinbarungen des Unternehmens mit einzelnen (Groß-)Kunden zustande kommt (Senat, Urteil vom 29.05.2008 - 18 U 164/07 -).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Insoweit sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach Abschläge von 10 % wegen verwaltender Tätigkeit von Tankstellenbetreibern nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - m.w.N., VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 -, NJW-RR 2002, 1548; BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 -, NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061).

    Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte für einen von ihr behaupteten höheren Anteil verwaltender Tätigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 - unter B.I.3 m.w.N., NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 12.02.2003 - VIII ZR 130/01 - unter B.III.2.a), NJW-RR 2003, 821) und des Weiteren davon ausgehen würde, dass sich ihrem Vorbringen, auch im Schriftsatz vom 31.03.2008 (GA VI 1059f.), die Gewichtung des Anteils verwaltender Tätigkeit des Klägers nicht ausreichend sicher entnehme ließe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 - unter B.I.3.b), NJW 1998, 66), ist gleichwohl angesichts der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ein Abschlag von 10 % für verwaltende Tätigkeit gerechtfertigt.

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Insoweit sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach Abschläge von 10 % wegen verwaltender Tätigkeit von Tankstellenbetreibern nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 - m.w.N., VersR 2008, 214; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 -, NJW-RR 2002, 1548; BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 -, NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061).

    Insoweit muss aber der Kläger darlegen, dass er der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur solche Provisionsteile zugrunde legt, die auf seine werbende Tätigkeit entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 - unter II.2.b), NJW-RR 1988, 1061).

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 18 U 63/06
    Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte für einen von ihr behaupteten höheren Anteil verwaltender Tätigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 - unter B.I.3 m.w.N., NJW 1998, 66; BGH, Urteil vom 12.02.2003 - VIII ZR 130/01 - unter B.III.2.a), NJW-RR 2003, 821) und des Weiteren davon ausgehen würde, dass sich ihrem Vorbringen, auch im Schriftsatz vom 31.03.2008 (GA VI 1059f.), die Gewichtung des Anteils verwaltender Tätigkeit des Klägers nicht ausreichend sicher entnehme ließe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.08.1997 - VIII ZR 150/96 - unter B.I.3.b), NJW 1998, 66), ist gleichwohl angesichts der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ein Abschlag von 10 % für verwaltende Tätigkeit gerechtfertigt.
  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

    a) Das Berufungsgericht ist - dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 25. August 2009 - 18 U 63/06, juris) folgend - davon ausgegangen, die Klägerin habe mit ihrer Behauptung, keine der ihr vergüteten Tätigkeiten habe ausschließlich verwaltenden Zwecken gedient, nicht der ihr obliegenden (primären) Darlegungslast genügt.
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 149/09

    Handelsvertreterausgleichsanspruch des Tankstellenhalters: Berechnung des

    a) Das Berufungsgericht ist - dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 25. August 2008 - 18 U 63/06, juris) folgend - davon ausgegangen, die Klägerin habe mit ihrer Behauptung, keine der ihr vergüteten Tätigkeiten habe ausschließlich verwaltenden Zwecken gedient, nicht der ihr obliegenden (primären) Darlegungslast genügt.
  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Ferner würde durch eine Einbeziehung einer rein statistischen Erhebung zum Kartenwechslerverhalten in die kartenbezogene Auswertung der konkreten Tankstelle der Vorteil der kartenbezogenen Auswertung, der darin liegt, dass allein die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Tankstelle eine Rolle spielen, verwässert (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, 18 U 63/06, zitiert nach juris, dort Rdnr. 114).
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 168/09

    Berechnung eines Ausgleichsanspruchs für ein Vertragsjahr im Tanksektor und

    a) Das Berufungsgericht ist - dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 25. August 2008 - 18 U 63/06, juris) folgend - davon ausgegangen, die Klägerin habe mit ihrer Behauptung, keine der ihr vergüteten Tätigkeiten habe ausschließlich verwaltenden Zwecken gedient, nicht der ihr obliegenden (primären) Darlegungslast genügt.
  • OLG Hamm, 28.05.2015 - 18 U 137/14

    - Aral -, - Aral SuperWash -, AA des TStH, Dienstleistungsvergütung, verwaltende

    Hinzu kommt, dass in einer Vielzahl früherer Verfahren von "B-Pächtern" der Verwaltungskostenanteil von 10 % unstreitig gestellt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.8.2008, Az. 18 U 63/06, insoweit bestätigt in Urteil des BGH vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 249/08).
  • OLG Hamburg, 31.03.2009 - 9 U 207/08

    Handelsvertreterausgleich für den Betrieb einer Tankstelle; Streit über die Höhe

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2011 - I-18 U 63/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18591
OLG Hamm, 27.01.2011 - I-18 U 63/06 (https://dejure.org/2011,18591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2011 - I-18 U 63/06 (https://dejure.org/2011,18591)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - I-18 U 63/06 (https://dejure.org/2011,18591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Handelsvertreterausgleich, Tankstelle, Stammkundenumsatz, Barzahler, Kartenzahler

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 89b HGB
    Handelsvertreterausgleich, Tankstelle, Stammkundenumsatz, Barzahler, Kartenzahler

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils der Barzahler aufgrund der Auswertung elektronischer Umsatzdaten für Kartenzahler

  • rechtsportal.de

    HGB § 89b
    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils der Barzahler aufgrund der Auswertung elektronischer Umsatzdaten für Kartenzahler

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2011 - 18 U 63/06
    Auf die vom Senat zugelassene und von beiden Parteien eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. November 2009 (VIII ZR 249/08) das Senatsurteil vom 25.08.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    An den bereits im Senatsurteil vom 25.08.2008 dargestellten weiteren Faktoren der Ausgleichsberechnung hält der Senat nach Maßgabe ihrer Billigung durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 (VIII ZR 249/08) fest.

    a) Stammkunden einer Tankstelle sind alle Kunden, die dort mindestens viermal im Jahr tanken, ohne dass es darauf ankommt, wie sich die Tankvorgänge auf die Quartale verteilen (BGH VIII ZR 249/08, Rz. 20).

    c) Den Stammkundenumsatzanteil der sog. Kartenkunden bestimmt der Senat mit einer sog. kundenbezogenen Auswertung, bei der auf das Unternehmen als Karteninhaber und nicht auf den Einsatz der einzelnen Karte abzustellen ist (vgl. BGH VIII ZR 249/08, Rz. 33 bis 35).

    d) Der aus dem Umsatz der Kartenkunden folgende Stammkundenumsatzanteil kann auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres hochgerechnet werden, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Stammkundenumsatzanteil bei den anonymen "Barzahlern" wesentlich anders ist als bei den Kartenkunden (BGH VIII ZR 249/08, Rz. 24).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 (VIII ZR 249/08) hält es der Senat grundsätzlich nicht für möglich, das Ergebnis des Stammkundenumsatzanteils der Kartenkunden (ohne Stationskarten) ohne eine weitere Betrachtung der elektronisch erfassten Umsatzdaten als Schätzungsgrundlage für den Stammkundenumsatzanteil der barzahlenden Kunden zugrunde zu legen.

    Die vorzunehmende Schätzung hat in jedem Fall mit der Zielrichtung zu erfolgen, sie an die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Tankstelle weitestgehend anzunähern, soweit dies im Wege der elektronischen Datenauswertung möglich ist (BGH VIII ZR 249/08, Rz. 31).

    Diesen Erklärungsansatz der Beklagten hält auch der Bundesgerichtshof für plausibel (BGH, VIII ZR 249/08, Rz. 29).

    Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO erneut geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache nach der mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010 (VIII ZR 249/08) erfolgten Klärung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.

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