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   OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - I-18 U 7/08   

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https://dejure.org/2008,17905
OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - I-18 U 7/08 (https://dejure.org/2008,17905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-18 U 7/08 (https://dejure.org/2008,17905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2008 - I-18 U 7/08 (https://dejure.org/2008,17905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für zukünftige Folgen aufgrund behandlungsfehlerhaft überkonturierter Kronen und unzureichender Aufklärung über die erforderliche Pflege; Anspruch auf Zahlung von Nachbehandlungskosten für die Korrektur einer apikalen ...

  • Judicialis

    BGB § 249 Satz 2; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 472 a.F.; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 634; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Anforderungen an die zahnärztliche Aufklärung im Rahmen einer Versorgung mit Prothetik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08
    Nur soweit es um die technische Anfertigung einer Prothese geht, richtet sich die Gewährleistung nach Werkvertragsrecht; dagegen stellt das Anpassen und Eingliedern von Zahnprothesen in den Mund eine dienstvertragliche Leistung dar (BGH NJW 1975, 305, 306 f.; MünchKomm/Müller-Gloge, BGB, 4. Aufl., § 611 Rdnr. 81).

    Danach gelten auch für die Fertigung und das Einpassen von Zahnkronen, die anders als bei einer herausnehmbaren Prothese fest und nicht herausnehmbar in den Mund des Patienten eingefügt werden, die Vorschriften des Dienstvertrages, da es sich hierbei um eine spezifisch zahnärztliche Verrichtung handelt (BGH NJW 1975, 305, 306).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08
    Bei der sog. Sicherheitsaufklärung oder therapeutischen Aufklärung handelt es sich um die gebotene ärztliche Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten (BGH NJW 2004, 3703, 3704).

    Da ärztliche Versäumnisse im Bereich der therapeutischen Aufklärung als Behandlungsfehler anzusehen sind, folgen sie den dazu entwickelten Regeln und muss daher der Patient, vorliegend also die Klägerin, beweisen, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder unzureichend war (BGH NJW 2004, 3703, 3704).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08
    Dabei bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat (BGH NJW 1985, 1399; OLG Köln NJW 1994, 3016).
  • OLG Köln, 23.06.1994 - 5 U 22/94

    Beweis ausreichender therapeutischer Aufklärung - Arzthaftung, Aufklärung, Beweis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08
    Dabei bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat (BGH NJW 1985, 1399; OLG Köln NJW 1994, 3016).
  • BGH, 29.09.1998 - VI ZR 268/97

    Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Risikoaufklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08
    Dabei können dem Patienten jedoch Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Gute kommen, wenn aus medizinischer Sicht erforderliche Aufzeichnungen fehlen; nach der Rechtsprechung wird dann, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation unzulänglich ist, bis zum Beweis des Gegenteils durch die Behandlungsseite vermutet, dass die aufzeichnungspflichtige erforderliche ärztliche Maßnahme unterblieben ist (BGH NJW 1999, 863, 864; Laufs/Uhlenbruck, Arztrecht, 3. Aufl., § 111 Rdnrn. 4 und 8).
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