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   OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96   

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OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96 (https://dejure.org/1996,3980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.1996 - 18 U 73/96 (https://dejure.org/1996,3980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 18 U 73/96 (https://dejure.org/1996,3980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters hinsichtlich der Art des verwendeten Glases in einer ausländischen Hotelanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 3 O 408/95
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1483
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96
    Grundsätzlich ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, daß derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern läßt und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (BGH, NJW 1985, 1773 ; BGHZ 103, 298 ).

    Diese erstreckt sich nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1988 (BGHZ 103, 298, 305 f.) darauf, die Leistungsträger - hier also das Vertragshotel C. V. - sorgfältig auszusuchen und sich zu vergewissern, daß ein ausreichender Sicherheitsstandard gewährleistet ist.

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96
    Der Kläger, der darlegungs- und beweispflichtig ist, daß der Eintritt des schädigenden Ereignisses bei pflichtgemäßem Handeln mit Sicherheit vermieden worden wäre (vgl. BGH, NJW 1961, 868 )., hat darüberhinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen, daß bei einer Besichtigung die Gefährlichkeit der Türanlage gleichwohl erkennbar gewesen wäre.
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96
    Grundsätzlich ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, daß derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern läßt und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (BGH, NJW 1985, 1773 ; BGHZ 103, 298 ).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 20 U 30/02

    Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

    Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGHZ 103, 298, 303; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 55, 56; NJW-RR 1997, 1483, 1484; NJW-RR 2000, 787, 788).

    Dort muss der Reiseveranstalter sich deshalb davon überzeugen, dass z.B. von Treppen, Fluren und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (BGHZ 103, 298, 305; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1439; NJW-RR 1997, 1483).

  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters; Verwendung von

    Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstalter, der mit der "kindgerechten Ausstattung" für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der Klägerin für die Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet, und zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ 103, 298, 303 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).
  • OLG Bamberg, 15.01.2013 - 5 U 36/12

    Reisevertrag: Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen des Sturzes des Reisenden

    Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGHZ 103, 298, 303, Tz. 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59 ff., Tz. 55; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 55, 56; NJW-RR 1997, 1483, 1484; NJW-RR 2000, 787, 788).

    Dort muss der Reiseveranstalter sich deshalb davon überzeugen, dass z. B. von Treppen, Fluren und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (BGHZ 103, 298, 305, Tz. 26; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 1439; NJW-RR 1997, 1483).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 21 U 67/14

    Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung eines Reiseteilnehmers aufgrund

    So hat der Reiseveranstalter beispielsweise den allgemeinen baulichen Zustand der Unterkunft zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483; OLG Köln a.a.O.).

    Vom Reiseveranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen kann daher nicht die Suche nach verborgenen Mängel erwartet werden, sondern lediglich die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).

  • OLG Köln, 18.12.2006 - 16 U 31/06

    Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen -

    Für Glastüren einer Hotelanlage, die mit einem sichtbaren Rahmen versehen sind und sich als typische Balkon- oder Terrassentüren darstellen, hat das OLG Düsseldorf eine Erkundigungspflicht des Reiseveranstalters verneint (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).

    Vielmehr sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (BGH NJW 2006, 2326 und insbesondere OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483) sowie Äußerungen in der Literatur (Schuschke a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2005 - 15 U 209/04

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Reiseveranstalter bei

    Davon ausgehend ist auch der allgemeine bauliche Zustand eines Hotels, und dazu gehören naturgemäß ebenso die Fensteranlagen, in die pflichtgemäße Kontrolle einzubeziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 18 U 73/96, NJW-RR 1997, 1483).

    Denn von dem Reiseveranstalter wird nicht die Suche nach verborgenen Mängeln erwartet, die erst bei eingehender Untersuchung zutage treten, sondern lediglich die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genaueren Hinsehen jedermann offenbaren (BGH, a.a.O., NJW 1988, 1380, 1382) Die Beklagte durfte sich folglich auf eine - kritische - Sichtprüfung durch ihre vor Ort tätigen Agenten beschränken und diese hatten nur darauf zu achten, ob ihnen dabei Mängel oder Sicherheitsrisiken ins Auge sprangen (OLG Düsseldorf, a.a.O., NJW-RR 1997, 1483, 1484) Dafür, dass bei einer derartigen, der Beklagten allein abzuverlangenden Sichtkontrolle eine von der Fensterbrüstungshöhe ausgehende auffällige Gefahr hätte entdeckt werden können, ist nichts ersichtlich.

  • OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 70/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Wegen der aufgezeigten Besonderheiten ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483 zugrunde liegt.
  • LG Düsseldorf, 31.10.2006 - 11 O 322/03

    Reiseveranstalter haftet nicht für Unfalltod auf Schiffsreise

    Insofern ist der Kläger aber jeweils darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483, 1484), worauf sie auch von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Schriftsätzen hingewiesen wurden, so dass es eines nochmaligen gerichtlichen Hinweises hierauf nicht mehr bedurfte.
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