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   OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12   

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https://dejure.org/2013,63131
OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12 (https://dejure.org/2013,63131)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.10.2013 - 18 UF 208/12 (https://dejure.org/2013,63131)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 18 UF 208/12 (https://dejure.org/2013,63131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung im Ausland - und die deutsche Gerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Auch ein eine ausschließliche Zuständigkeit begründendes Mietverhältnis ist nicht Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, denn diese Regelung gilt wegen der bei Mietverhältnissen weitergehenden Rechte und Pflichten nicht für andere Nutzungsverhältnisse (vgl. EuGH NJW 1995, 37; Nagel/Gottwald, a.a.O., § 3 Rn. 260).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt bzw. dem Ort, an dem eine Person sich überwiegend aufhält, an dem der Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer und sozialer Hinsicht bestehen, mithin der Daseinsmittelpunkt ist (vgl. EuGH FamRZ 2009, 843, 854 [zu Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO]; BGH FamRZ 2002, 1182).
  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Dies ist nicht der Fall, wenn jemand einen Wohnsitz im Ausland begründet hat und sich lediglich für kürzere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz im Inland aufhält und an diesem Ort nur einen eng begrenzten Teil seiner gesamten Lebensverhältnisse wahrnimmt (vgl. BVerwG NJW 1986, 674).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    So ist für einen Anspruch auf eine Entschädigung für gezogene Nutzungen wegen einer nichtigen Übereignung einer Immobilie keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil die Klage auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein muss (vgl. BGH NJW-RR 2005, 72 = FuR 2005, 132; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 21).
  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Deswegen könnte die Eigentumswohnung auch bei längerer Abwesenheit der Antragsgegnerin noch als Wohnung i.S.v. § 178 ZPO anzusehen sein, weil weder das Namensschild entfernt noch das Mobiliar aus der Wohnung weggeschafft wurde (vgl. BGH NJW-RR 1994, 564, 565; Zöller/Stöber, a.a.O., § 178 ZPO Rn. 6).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

    Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bei

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    dd) Eine besondere Zuständigkeit, die dazu führen würde, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist weder nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO mangels vertraglicher Beziehung nach dessen Erfüllungsort (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1808) noch nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO mangels einer geltend gemachten unterhaltsrechtlichen Beziehung, die zur Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Antragsgegnerin führen würde, noch nach Art. 6 Nr. 4 EuGVVO gegeben, weil keine auf ein dingliches Recht gerichteten Ansprüche neben der Nutzungsentschädigung Gegenstand des Verfahrens sind.
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 713 f.) setzt die Aufgabe einer Wohnung, die jedoch mit dem Wohnsitz einer Person nicht identisch sein muss, einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Wohnungsinhabers seinen Ausdruck finden und jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss, ohne dass zugleich alle Merkmale beseitigt werden, die den Anschein erwecken könnten, die Wohnung werde weiter beibehalten.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt bzw. dem Ort, an dem eine Person sich überwiegend aufhält, an dem der Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer und sozialer Hinsicht bestehen, mithin der Daseinsmittelpunkt ist (vgl. EuGH FamRZ 2009, 843, 854 [zu Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO]; BGH FamRZ 2002, 1182).
  • BGH, 12.08.2009 - XII ZB 12/05

    Vollstreckbarerklärung einer Scheidungsfolgenentscheidung des High Court of

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2009, 1659 ff. [zur Abgrenzung zwischen Unterhaltspflicht und Ehegüterrecht]) ist für die Abgrenzung der von der Verordnung nicht erfassten Verfahrensgegenständen auf den Zweck der (für vollstreckbar zu erklärenden) Entscheidung abzustellen, der aus ihrer Begründung herzuleiten ist.
  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 4/84

    Tariflicher Anspruch auf Fernauslösung - Berechnung der Entfernung bei Bestehen

    Auszug aus OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12
    Wohnsitz i.S.d. Regelung ist der mit einem Domizilwillen gewählte räumliche mit einer Unterkunft verbundene Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 7 Rn. 1, 6 f.; Prütting/Weinreich/Wegen, BGB, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; BGH MDR 1962, 380; BAG DB 1985, 2693).
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