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   OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12   

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https://dejure.org/2013,5243
OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12 (https://dejure.org/2013,5243)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12 (https://dejure.org/2013,5243)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2013 - 18 UF 298/12 (https://dejure.org/2013,5243)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anzuwendendes Recht für Sorgerechtsregelung bei Auslandsberührung; Wandelbarkeit des Sorgerechtsstatuts bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes; Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils durch Aufenthaltswechsel des Kindes vor Inkrafttreten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • unalex.eu

    Allgemeine Grundsätze Brüssel II bis-VO, 5, 16 KSÜ1996

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 EGV 2201/2003, Art 15 KSÜ, Art 16 KSÜ, Art 53 KSÜ, Art 21 BGBEG
    Anzuwendendes Recht für Sorgerechtsregelung bei Auslandsberührung; Wandelbarkeit des Sorgerechtsstatuts bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes; Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils durch Aufenthaltswechsel des Kindes vor Inkrafttreten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der deutschen gerichte für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein in Russland geborenes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgerechtsstatut nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kindesmutter kann alleinige elterliche Sorge zustehen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindesmutter kann alleinige elterliche Sorge zustehen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1157
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    Das Sorgerechtsstatut ist danach grundsätzlich durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ex nunc wandelbar (BGH FamRZ 2011, 796 Tz. 32; Finger, FamRB international 2010, 95, 99; Rauscher, NJW 2011, 2332, 2333; Bamberger/Roth/Heiderhoff , BGB, 3. Auflage 2012, Art. 21 EGBGB Rz. 13; zu Art. 21 EGBGB: Henrich , FamRZ 1998, 1401, 1404).

    In Hinblick darauf, dass sich das Sorgerechtsstatut sowohl nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ als auch nach Art. 21 EGBGB nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richtet, stellt sich die Frage der Rückwirkung des Art. 16 Abs. 1 KSÜ für die bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 1.1.2011 abgeschlossenen Tatbestände zunächst nicht (offen gelassen BGH FamRZ 2011, 796 Tz. 39; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1963 Tz. 27).

    Ob jedoch Art. 16 Abs. 3 KSÜ zur Anwendung gebracht werden kann, wenn sich - wie hier - der Aufenthaltswechsel des Kindes und somit der Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils bereits zu einer Zeit vollzogen hat, zu der das KSÜ in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten war, mit der Folge, dass nunmehr mit Inkrafttreten des Abkommens das gemeinsame Sorgerecht (wieder) auflebt, ist zweifelhaft (offen gelassen BGH FamRZ 2011, 796 Tz. 39 mit Anmerkung Rauscher NJW 2011, 2332; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1963 Tz. 27).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt somit ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015).

    Es gibt - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - kein milderes Mittel (etwa eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge), da insgesamt keinerlei tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erkennbar ist (BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    Er strebt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge an und beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09), mit der das Recht der Väter gestärkt worden sei.

    Zwar greift der generelle Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung für sein Kind unverhältnismäßig in dessen Elternrecht ein, wenn die Weigerung der Kindesmutter, der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge zuzustimmen, gerichtlich nicht - am Maßstab des Kindeswohls - überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 19.08.2011 - 16 UF 140/11
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    In Hinblick darauf, dass sich das Sorgerechtsstatut sowohl nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ als auch nach Art. 21 EGBGB nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richtet, stellt sich die Frage der Rückwirkung des Art. 16 Abs. 1 KSÜ für die bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 1.1.2011 abgeschlossenen Tatbestände zunächst nicht (offen gelassen BGH FamRZ 2011, 796 Tz. 39; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1963 Tz. 27).

    Ob jedoch Art. 16 Abs. 3 KSÜ zur Anwendung gebracht werden kann, wenn sich - wie hier - der Aufenthaltswechsel des Kindes und somit der Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils bereits zu einer Zeit vollzogen hat, zu der das KSÜ in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten war, mit der Folge, dass nunmehr mit Inkrafttreten des Abkommens das gemeinsame Sorgerecht (wieder) auflebt, ist zweifelhaft (offen gelassen BGH FamRZ 2011, 796 Tz. 39 mit Anmerkung Rauscher NJW 2011, 2332; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1963 Tz. 27).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    (1) Unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht; nur so kann die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl dienen (BGH FamRZ 1999, 1646).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    Es gibt - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - kein milderes Mittel (etwa eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge), da insgesamt keinerlei tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erkennbar ist (BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12
    Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt somit ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015).
  • OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16

    Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt

    Dies gilt unabhängig davon, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht oder nicht, da Art. 61 EUEheVO der Anwendung der Kollisionsnormen der Art. 15 ff. KSÜ jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn die internationale Zuständigkeit (gegebenenfalls nur hypothetisch) auch nach dem KSÜ vorliegen würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1238; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Art. 61 EuEheVO Rdnr. 5 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Dabei bestimmen die Kollisionsnormen des KSÜ auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit wie vorliegend aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11 m.w.N.; Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 21; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Art. 21 EGBGB Rn. 10, 81).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.2015 - 18 UF 92/15

    Bestellung eines Vormundes im Verfahren auf Feststellung des Ruhens der

    Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Artikel 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416).
  • KG, 23.12.2020 - 16 UF 10/20
    Dabei ist unerheblich, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238 [Rz. 13]).
  • KG, 20.06.2014 - 3 UF 159/12

    Umgangssache: Ausschluss von Besuchskontakten bei vehementer Verweigerungshaltung

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Art. 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (so im Falle vorrangiger Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5. März 2013 - 18 UF 298/12 unter Hinweis auf Heiderhoff in: Beck-Online-Kommentar, BGB, Stand 01.02.2013, Art. 21 EGBGB Rz. 12; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2018 - 18 UF 185/17

    Elterliche Sorge: Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Ablehnung der

    Auch die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend jedoch erfüllt, so dass diese Streitfrage offen bleiben kann (vgl. ebenso auch Senatsbeschlüsse vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15, FamRZ 2015, 2182, juris Rn. 18, und vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.12.2016 - 25 UF 109/16

    Zulässigkeit der Anordnung begleiteten Umgangs in Polen

    Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip: Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieses sein eigenes Recht an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2016 - 18 UF 298/12 - zitiert nach juris, Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.2015 - 18 UF 112/15

    Bestellung eines Vormundes im Verfahren auf Feststellung des Ruhens der

    Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Artikeln 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 4 UF 365/14

    Brüssel- IIa-Verordnung und Anwendbarkeit Artikel 3 MSA

    Selbst wenn man von einem im deutschen Kollisionsrecht anerkannten Prinzip der Nichtrückwirkung von Abkommen auf abgeschlossene Tatbestände ausgeht (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2013 - 18 UF 298/12, BeckRS 2013, 06051), lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf ein Fortbestehen eines nach Art. 3 MSA anerkannten Sorgerechtsstatuts nach Inkrafttreten des KSÜ ziehen.
  • VG Aachen, 10.01.2019 - 5 K 1863/17

    Familienasyl, Antrag auf Familienasyl, Sorgerecht, Syrisches Personenstandsrecht,

    vgl. z.B. Staudinger/Dieter Henrich (2014) EGBGB Art. 21, Rn 25, wonach im Falle iranischer Eheleute, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, nach Einbürgerung eines Ehegatten an die Stelle von walayat und hazanat die gleichberechtigte Sorge beider Eltern tritt; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 - 18 UF 298/12 - NJW-RR 2013, 1157 Rn 17 m.w.N. zum Sorgerechtsstatut bei Wechsel von Russland nach Deutschland.
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