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   OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/2000, 18 UF 83/00   

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https://dejure.org/2000,4376
OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/2000, 18 UF 83/00 (https://dejure.org/2000,4376)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2000 - 18 UF 83/2000, 18 UF 83/00 (https://dejure.org/2000,4376)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - 18 UF 83/2000, 18 UF 83/00 (https://dejure.org/2000,4376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsbetrag; Dynamischer Titel; Altersstufe; Alttitel; Umstellung

  • Judicialis

    ZPO § 652; ; ZPO § 652 Abs. 2; ; ZPO § ... 648; ; ZPO § 648 Abs. 1; ; ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 648 Abs. 2; ; ZPO § 654; ; ZPO § 798 a; ; BGB § 1613; ; BGB § 1612 a; ; RPflG § 11 Abs. 2; ; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Hechingen - 11 FH 14/99
  • OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/2000, 18 UF 83/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1103
  • FamRZ 2000, 1161
  • Rpfleger 2000, 263
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 28.12.1998 - 15 WF 578/98

    Antrag auf Änderung eines Unterhaltstitels auf Grund Änderung der Höhe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/00
    Daraus folgt, dass ein antragstellendes minderjähriges Kind die Titulierung seines Unterhaltsanspruchs ohne die Befristung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verlangen kann (dazu BT-Drucks. 13/7338 S. 23; FamRefK/Häußermann, § 1612 a BGB Rz. 14; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe ZfJ 1999, 231; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 659).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Die Einschränkungen nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen für die Beschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1160 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 90; OLG München FamRZ 2002, 547; Zöller/Philippi aaO § 652 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 652 Rdn. 1; Musielak/Borth aaO § 652 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 652 Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Vosskuhle Eherecht 4. Aufl. § 652 Rdn. 2; Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 341 f.; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7350; Göppinger/Wax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2209; Hoppenz/Zimmermann Familiensachen 8. Aufl. § 652 ZPO Rdn. 2).

    aa) In den Einwänden gegen die Befristung des künftig auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb kein zulässiger Beschwerdegrund hinsichtlich des Unterhaltszeitraums, weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde nur bezüglich des Beginns der Unterhaltszahlungen eröffnet ist, aber nicht bezüglich ihrer Beendigung (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).

    Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).

    bb) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befristung des Unterhaltsanspruchs im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betroffen ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil ihm auf jeden Fall die Möglichkeit eröffnet ist, seine Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt weiter zu verfolgen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 11 RPflG Rdn. 14, der in diesem Fall wegen der anderweitigen Gewährleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rahmen der Erstklage selbst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht für statthaft hält).

  • OLG Bremen, 29.06.2012 - 4 UF 62/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Zwar hat der BGH unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2000, 1161) ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG dann nicht "gegeben" sei, wenn es entweder nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig ist (BGH, FamRZ 2008, 1433).

    Eine derartige Differenzierung hat auch das OLG Stuttgart in seiner vom BGH in Bezug genommenen Entscheidung vom 24.02.2000 (FamRZ 2000, 1161) vorgenommen und zu Recht Zweifel daran geäußert, ob dem Unterhaltspflichtigen noch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zustehen könne, wenn er mit Einwendungen im Beschwerderechtszug nur deshalb ausgeschlossen sei, weil er diese nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht habe; die Herbeiführung der Zulässigkeit seiner Beschwerde habe schließlich "in seiner Hand" gelegen.

    Sie beruht also auf einem vom Beschwerdeführer steuerbaren Verhalten und ergibt sich - anders als bei den vom BGH (FamRZ 2008, 1433) und vom OLG Stuttgart (FamRZ 2000, 1161) entschiedenen Fallgestaltungen - nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz.

  • OLG Naumburg, 05.06.2013 - 3 WF 132/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten

    Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 UF 26/01

    Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit im vereinfachten Verfahren

    Die im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich unterbliebenen Einwendungen bzw. das Nichtvorlegen entsprechender Belege können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (Brandenburgisches OLG RPfleger 2001, 129, 130; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 97; OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 [LS]; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2000, 401; OLG Bamberg FamRZ 2001, 108).
  • OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13

    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Zulässiges

    Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2022 - 17 WF 135/21

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit

    Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung erscheint praxisgerecht, da es nur bei Eintritt der Volljährigkeit vor Abschluss des vereinfachten Verfahrens eingreift und daher nicht dazu zwingt, in allen Fällen die Unterhaltsfestsetzung von vornherein auf die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu beschränken (vgl. Johannsen/Henrich/ Maier, a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161 ff. Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2002 - 1 WF 206/01

    vereinfachtes Verfahren; Beschwerdebefugnis

    Nach heute in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegender Auffassung, können die Einwendungen, auf die der Antragsgegner des vereinfachten Verfahrens bzw. des Änderungsverfahrens nach § 655 ZPO eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 652 Abs. 2, 655 Abs. 5 ZPO stützen kann, auch vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, Seite 1160; OLG Stuttgart FamRZ 2000, Seite 1161; Zöller-Philippi ZPO, 22. Auflage, § 652 Rdnr. 4 und § 655 Rdnr. 22; Baumbach-Albers ZPO, 60. Auflage, § 652 Rdnr. 4, § 655 Rdnr. 12; Familienrechtsreform-Kommentar-Bäumel § 652 ZPO, Rdnr. 4; Thomas-Putzo-Hüßtege ZPO, 23. Auflage, § 652 Rdnr. 2 und § 655 Rdnr. 10; Musielak-Borth ZPO, 2. Auflage, § 652 Rdnr. 2 und § 655 Rdnr. 6).
  • OLG Koblenz, 11.01.2001 - 9 UF 731/00

    Geltendmachung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen

    Mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren formell ordnungsgemäß angebrachten Einwendungen zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden (so auch OLG Köln FamRZ 2000, 680 ; OLG Hamm FamRZ 2000, 901 ; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 ; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000, 9 UF 284/00).
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