Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 13.03.2018

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.04.2018 - I-18 W 11/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14231
OLG Hamm, 26.04.2018 - I-18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,14231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2018 - I-18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,14231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2018 - I-18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,14231)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines Vergleichs im Räumungsprozess

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 41 Abs. 2, § 3 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 1900
    Keine Erhöhung des Gegenstandswerts eines Räumungsvergleichs trotz gleichzeitigem Abschluss eines neuen Mietvertrags

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 2
    Streitwert eines Vergleichs im Räumungsprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung eines Mietverhältnisses durch Vergleich: Kein "Mehrwert"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Vergleichsmehrwert bei Abschluss eines neuen Mietvertrags im Räumungsrechtsstreit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Gegenstandswertes für einen gerichtlichen Vergleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verleichsmehrwert bei Räumungsvergleich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung eines Mietverhältnisses durch Vergleich: Kein "Mehrwert"! (IMR 2018, 480)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 716
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08

    Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2018 - 18 W 11/18
    Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf geäußerte Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008, Az. 24 W 17/08, NJW-RR 2008, S. 1697), die auch in der Kommentierung Zustimmung gefunden hat (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Vergleich"; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 7. Aufl., Anh. 1 Kap. VI Rn. 61), erscheint zutreffend.

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2018 - 18 W 11/18
    Maßgeblich ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt, allerdings einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Mieter bzw. Pächter sie vereinbarungsgemäß - wie hier - zu zahlen hat (BGH NZM 2006, S. 138; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 41 GKG Rn. 25; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 372).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 18 W 31/15

    Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung von Ansprüchen zwischen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2018 - 18 W 11/18
    Zu beachten ist jedoch, dass der "Mehrwert" des Vergleichs, wie er sich hier durch die Berücksichtigung der (lediglich) vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderung über 4.780,00 EUR ergab, auch nur im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2) zum Tragen kommt (Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.9.2015, Az. 18 W 31/15; TransportR 2016, S. 77).
  • LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 10/18

    Mietrechtsstreit: Erlöschen des mangelbedingten Leistungsverweigerungsrechts des

    Für die Gerichts gebühren war ein Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die miterledigten Verfahren 3 S 168/18 und 3 S 266/18 schon deshalb nicht festzusetzen, weil er nur anfällt, wenn der mitverglichene Anspruch nicht rechtshängig , also auch nicht Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens ist (1900 KV GKG, vgl. z.B. Norbert Schneider NZM 2018, 716).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6695
OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.03.2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. März 2018 - 18 W 11/18 (https://dejure.org/2018,6695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de

    GBO §§ 18, 71
    Mangels Statthaftigkeit unzulässige Beschwerde gegen (vorläufige) Meinungsäußerung des Grundbuchamts/Rücknahme des Antrags auf Eintragung durch einen der Beteiligten

  • notar-drkotz.de

    Beschwerde gegen Meinungsäußerung Grundbuchamt

  • rechtsportal.de

    GBO § 18 ; GBO § 71
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 6 m.w.N. - aus juris).

    Handelt es sich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, die zur Begründung einer beabsichtigten Zurückweisung des Antrags erfolgt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, Rn 9 - beide aus juris).

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Handelt es sich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, die zur Begründung einer beabsichtigten Zurückweisung des Antrags erfolgt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12, Rn 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, Rn 9 - beide aus juris).
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Unabhängig davon, ob das Grundbuchamt seine Äußerung als Zwischenverfügung tituliert, kommt es nach dem Sinn und Zweck einer Zwischenverfügung entscheidend auf den Inhalt und die Zielrichtung der Äußerung an (so auch OLG München, Beschluss vom 30. September 2011, 34 Wx 356/11, Rn 6 - aus juris).
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Einer Meinungsäußerung fehlt gerade das für eine Entscheidung maßgebliche Merkmal der Verbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980, V ZB 28/78, Rn 11 - aus juris).
  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985, V ZB 5/84, Rn 17 - aus juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.05.1989 - 4 W 101/89
    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    b) aa) Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur Vollendung der Eintragung, d.h. bis zu ihrer Unterzeichnung zulässig (vgl. Demharter, a.a.O., § 31 Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 08. Mai 1989, 4 W 101/89, Rpfleger 1989, 499).
  • OLG Jena, 05.03.2001 - 6 W 88/01

    Ehegattengrundstück; Prüfungspficht

    Auszug aus OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
    Diese Folge tritt nicht ein, wenn noch Anträge weiterer Beteiligter vorliegen (vgl. Demharter, a.a.O., § 31 Rn. 12), über die das Grundbuchamt zu entscheiden hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 5. März 2001, 6 W 88/01, Rn 9 - aus juris).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Wx 38/20

    Pflegerecht als nicht beständige Reallast iSd § 54 Abs. 2 Preußisches Gesetz vom

    Eine Beschwerde ist statthaft, wenn sie gegen eine in der Sache entscheidende Maßnahme des Grundbuchamts gerichtet ist, durch die ein Verfahren jedenfalls in einem Teilbereich abgeschlossen wird (OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2018 - 18 W 11/188, FGPrax 2018, S. 145; Demharter, GBO 31. Aufl., § 71 Rn. 11).

    Zielt sie darauf ab, einem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrags zu erhalten, soweit sich diese nach dem Antragseingang richten und bei Zurückweisung des Antrags verloren gehen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2018 - 18 W 11/188, FGPRax 2018, S. 145).

  • OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 39/19

    Äußerung einer Rechtsmeinung keine eigene Sachentscheidung

    Für die Einordnung als Entscheidung spielt es keine Rolle, ob sie vom Grundbuchamt als "Beschluss" oder "Verfügung" bezeichnet ist; für die Anfechtbarkeit kommt es allein auf den Inhalt der Entscheidung an (OLG Celle FGPrax 2018, 145).

    Handelt es sich hingegen um die Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamts, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung nach § 71 GBO vor, auch wenn sie zur Begründung einer beabsichtigten Entscheidung erfolgt (OLG Celle FGPrax 2018, 145; BGH FGPrax 2014, 2).

  • OLG Celle, 19.08.2019 - 18 W 52/19

    Abgrenzung anfechtbare Zwischenverfügung von nicht anfechtbarer

    Unabhängig davon, ob das Grundbuchamt seine Äußerung als Zwischenverfügung tituliert, kommt es nach dem Sinn und Zweck einer Zwischenverfügung entscheidend auf den Inhalt und die Zielrichtung der Äußerung an (Senat, Beschluss vom 15. März 2018 - 18 W 11/18, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 30. September 2011 - 34 Wx 356/11, juris Rn 6).

    Unerheblich ist, dass das Grundbuchamt eine Frist nach § 18 GBO gesetzt und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. Beschluss vom 15. März 2018, a. a. O. Rn. 13).

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