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   OLG München, 03.05.2001 - 18 W 1204/01   

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https://dejure.org/2001,11351
OLG München, 03.05.2001 - 18 W 1204/01 (https://dejure.org/2001,11351)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.2001 - 18 W 1204/01 (https://dejure.org/2001,11351)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 18 W 1204/01 (https://dejure.org/2001,11351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltsgebühren; Streitwertfestsetzung; Recht auf wiederkehrende Leistung; Streitwerthöhe; Gesamtverbindlichkeit

  • Judicialis

    BRAGO § 9 Abs. 2; ; ZPO § 9; ; URüV § 7 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 197; ; GKG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei gesetzlicher Ratenzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus OLG München, 03.05.2001 - 18 W 1204/01
    Derartige Ratenzahlungsregelungen, auch wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, machen einen Anspruch nicht zu einem Recht auf wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f. zu dem gleichgelagerten Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in § 197 BGB).
  • LG München II, 25.01.2001 - 9 O 6831/99

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsverbindlichkeit;

    Auszug aus OLG München, 03.05.2001 - 18 W 1204/01
    Aktenzeichen: 18 W 1204/01 9 O 6831/99 LG München II.
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG München, 03.05.2001 - 18 W 1204/01
    Ein derartiges Recht ist nur gegeben, wenn es seiner Natur nach auf längere Dauer angelegt ist (vgl. BGHZ 36, 144, 147; MüKo Schwerdtfeger, ZPO, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 9).
  • OLG München, 23.06.2005 - 7 U 1590/05

    Streitwertbestimmung bei Streitigkeiten über den Bestand des

    Eine im gesamten der Höhe nach feststehende Leistungsverpflichtung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 9 ZPO jedoch auch dann nicht, wenn sie bestimmungsgemäß ratenweise zu erbringen ist (vgl. OLG München, Beschl. vom 03.05.2001, OLG-Report 2001, 220; Stein-Jonas-Roth, 22. Aufl., Rn. 4 zu § 9 ZPO; MüKo-Schwerdtfeger, 2. Aufl., Rn. 6 zu § 9 ZPO; Wieczorek-Gamp, 3. Aufl., Rn. 5 f. zu § 9 ZPO).
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