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   OLG Hamm, 29.11.2010 - I-18 W 61/10   

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https://dejure.org/2010,24261
OLG Hamm, 29.11.2010 - I-18 W 61/10 (https://dejure.org/2010,24261)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2010 - I-18 W 61/10 (https://dejure.org/2010,24261)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2010 - I-18 W 61/10 (https://dejure.org/2010,24261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtswegzuständigkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Einfirmenvertreter

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 5 ArbGG, § 92a HGB § 17a GVG
    Rechtswegzuständigkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Einfirmenvertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriffsbestimmung des Einfirmenvertreters i.S.v. § 92a Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Grundsätze zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 92a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1
    Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - MLP 25 -, Scheinselbständigkeit, Abgrenzung HV / AN, Wettbewerbsverbot, Zuweisung einer Geschäftsstelle, Teilnahmepflicht an Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen, Fehlen eigener Kunden, Einfirmenvertreter kraft Vertrages, Einfirmenvertreter kraft Weisung, ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.02.2005 - 5 AZB 13/04

    Arbeitnehmerbegriff - Vermögensberater

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10
    Ein Handelsvertreter ist ein Einfirmenvertreter, wenn ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer gestattet ist und ihm ansonsten eine solche Möglichkeit des Tätigwerdens für andere Unternehmer nicht möglich ist, vgl. BAG 5 AZB 13/04, Rz. 18, zit. nach Juris.
  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10
    Nur mittelbar wirkenden Einschränkungen, wie die eines Wettbewerbsverbotes, genügen insoweit nicht, vgl. BGH VIII ZB 45/08, Rz. 22, zit. nach Juris.
  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10
    Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages, vgl. BGH VIII ZB 42/08, Rz. 12, zit. nach Juris.
  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14

    Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (im Ergebnis ebenso Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92a HGB Rn. 9; a.M. OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - I-18 W 61/10, juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 5 W 38/10, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 7 W 40/10, n.v.).
  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 W 30/14

    Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von § 92a HGB

    Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (BGH, Beschl. v. 18.07.2013 - VII ZB 45/12, juris m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 29.11.2010 - 18 W 61/10, juris).

    Dass eine Vertragsbestimmung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt im Sinne der Klägerin einschränkend auszulegen sei, lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch der von der Klägerin wiederholt angeführten Entscheidung des Senats vom 29.11.2010 (18 W 61/10, juris) nicht entnehmen.

  • BGH, 28.06.2011 - VIII ZB 91/10

    Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen

    Das Beschwerdegericht (OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 W 61/10, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Oldenburg, 25.07.2014 - 13 W 9/14

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für Ansprüche eines

    Aus einer Vertragsklausel, nach der der Handelsvertreter "während der Vertragszeit nur - hauptberuflich - für ... [den Unternehmer] tätig sein" darf, ergibt sich ein Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer und damit eine Stellung als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 2006 - 1 W 18/06, juris, Rn. 13; gegen OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 W 61/10, juris, Rn. 36).

    Es handelt sich vielmehr um eine Beschreibung der (hauptberuflichen) Natur der Tätigkeit der Consultants (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 2006 - 1 W 18/06, VersR 2007, 207, zitiert nach juris, Rn. 13; Emde, aaO, § 92a Rn. 9; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/19, NJW-RR 2011, 1255, Rn. 15; aA OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 W 61/10, juris, Rn. 36).

  • LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14

    Handelsvertreter als Arbeitnehmer i.R.d. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den

    Soweit die Klägerin trotz des Hinweises der Kammer weiterhin die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.11.2010, 18 W 61/10) bemüht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der dortige Fall mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar ist.
  • OLG Köln, 07.04.2017 - 19 W 16/17

    Abgrenzung von selbständigem Handelsvertreter und Arbeitnehmer

    Ein Handelsvertreter ist ein Einfirmenvertreter im Sinne dieser Bestimmung, wenn ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer gestattet ist und ihm ansonsten eine solche Möglichkeit des Tätigwerdens für andere Unternehmer nicht möglich ist, wobei nur mittelbar wirkende Einschränkungen, wie die eines Wettbewerbsverbotes, insoweit nicht genügen, ein Einfirmenvertreter allerdings auch dann vorliegt, wenn der Handelsvertreter deshalb nicht für andere Unternehmer tätig werden kann, weil dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - 18 W 61/10, abrufbar bei juris).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 7 W 40/10

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für

    § 2 Ziffer 1 des X Consultant Vertrages ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagte hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte, ihm ein Tätigwerden für andere Firmen im Nebenberuf mithin erlaubt war (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 29.11.2010 Az. 18 W 61/10).
  • OLG Celle, 14.08.2012 - 11 W 45/12

    - FORMAXX 24 -, Zuständigkeit Arbeitsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit

    Ist der HV nicht als Einfirmenvertreter anzusehen, kommt § 5 Abs. 3 ArbGG nicht als Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht (im Anschluss an OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10 - Juris Rz. 29; OLG Köln, 06.04.2005 - 19 W 8/05 - Juris Rz. 3 = OLGR Köln 05, 309).
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