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   OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13580
OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15 (https://dejure.org/2016,13580)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2016 - 18 WF 1406/15 (https://dejure.org/2016,13580)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 18 WF 1406/15 (https://dejure.org/2016,13580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf den Umgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf den Umgang

  • rechtsportal.de

    FamFG § 158 Abs. 7
    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf den Umgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch eines Verfahrensbeistandes in Sorgerechtsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2030
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13

    Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder

    Auszug aus OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
    Allerdings setzt die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens voraus, dass das Familiengericht seine Absicht, von Amts wegen oder auf Anregung ein Umgangsverfahren zu führen, nach außen für alle Beteiligte deutlich erkennbar - in aller Regel durch einen förmlichen Beschluss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2013 - 20 WF 573/13, zitiert nach juris; Menne, FamRB 2013, 318f) - zum Ausdruck bringt.

    Damit ist jedoch kein Umgangsverfahren eingeleitet worden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2013, a.a.O., Rdnr. 7 a.E.).

  • OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11

    Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein

    Auszug aus OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich der Verfahrensbeistand zur Begründung seiner Vergütungsansprüche auch auf vor seiner Bestellung ausgeführte Tätigkeiten berufen kann (bejaht von OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11; i. E. wegen der Bindungswirkung eines Beschlusses über die rückwirkende Bestellung auch: Senat, Beschluss vom 15.06.2015, 18 WF 1230/14, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15, FamRZ 2016, 160f.) in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    Auszug aus OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
    Er hat, ebenso wie in der nachfolgenden Entscheidung vom 27.11.2013 (XII ZB 682/12), auf die Bestellung vor dem Tätigwerden des Verfahrensbeistands abgestellt und betont, dass die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses (ohne anschließendes Tätigwerden) den Vergütungsanspruch nach § 158 Abs. 7 FamFG nicht auslösen kann.
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich der Verfahrensbeistand zur Begründung seiner Vergütungsansprüche auch auf vor seiner Bestellung ausgeführte Tätigkeiten berufen kann (bejaht von OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11; i. E. wegen der Bindungswirkung eines Beschlusses über die rückwirkende Bestellung auch: Senat, Beschluss vom 15.06.2015, 18 WF 1230/14, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15, FamRZ 2016, 160f.) in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen.
  • OLG München, 19.08.2015 - 11 WF 1028/15

    Vergütung des rückwirkend bestellten Verfahrensbeistands

    Auszug aus OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich der Verfahrensbeistand zur Begründung seiner Vergütungsansprüche auch auf vor seiner Bestellung ausgeführte Tätigkeiten berufen kann (bejaht von OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11; i. E. wegen der Bindungswirkung eines Beschlusses über die rückwirkende Bestellung auch: Senat, Beschluss vom 15.06.2015, 18 WF 1230/14, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15, FamRZ 2016, 160f.) in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen.
  • OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23

    Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung

    a) Anders als in dem dem Beschluss des OLG Dresden vom 27.05.2016 - 18 WF 1406/15 zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Familiengericht hier - wiederum konkludent - auch den Bereich "Umgang" (§ 151 Nr. 2 FamFG) als weiteren Verfahrensgegenstand in das Verfahren eingeführt.

    Nach der Entscheidung des Senats entsteht damit der von Menne, FamRB 2016, 347, 348 erwähnte "schale Beigeschmack" hier zwar nicht unter dem vom BGH immer wieder betonten Gesichtspunkt einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistandes, womöglich aber generell insofern, als auf die Eltern hohe Gerichtskosten zukommen, da die Aufwendungen für den Verfahrensbeistand als Auslagen gemäß § 1 FamGKG, Nr. 2013 KV-FamGKG auf die nach §§ 80 ff. FamFG bestimmten Schuldner umgelegt werden (die hier auch keine Gelegenheit zu einer Äußerung vor deren Bestellung hatten - wobei der Gesichtspunkt einer weiteren Kostenbelastung im konkreten Fall wegen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht zum Tragen kommen mag).

  • AG Riesa, 26.04.2017 - 9 F 343/15
    Deshalb ist auch eine konkludente Verfügung des Gerichts als Bestellungsakt nicht ausgeschlossen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13, juris Rn. 14 m.w.N., kritisch: Menne, FamRB 2015, 171 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.04.2016 - 15 WF 170/15, FamRZ 2016, 1695 f., kritisch: Adamus, jurisPR-FamR 21/2016 Anm. 6 und Menne, FamRB 2016, 348 ff.; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016 - 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030 f. = juris Rn. 9).

    Die Ansicht, dass eine Rückwirkung stets ausgeschlossen sei, ist im Übrigen nicht unumstritten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016 - 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030 f. = Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 3 WF 172/20

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei

    Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes ist nicht nur, dass das Familiengericht diesen ausdrücklich oder konkludent bestellt hat und dieser dann tätig geworden ist; zwingendes Erfordernis ist vielmehr auch, dass - wie aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG hergeleitet werden kann - eine die Personensorge betreffende Kindschaftssache beim Familiengericht eingeleitet wurde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2016, 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030f, zitiert nach juris Rz. 9; Menne in Anmerkung zu OLG Schleswig Beschluss vom 19. April 2016, 15 WF 170/15, FamRB 2016, 348, 349).

    Indessen setzt die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens voraus, dass das Familiengericht seine Absicht, von Amts wegen oder auf Anregung ein Umgangsverfahren zu führen, nach außen für alle Beteiligte deutlich erkennbar - in aller Regel durch einen förmlichen Beschluss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016, 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030 zit. nach juris Rz. 11; Beschluss vom 19.06.2013, 20 WF 573/13, zit. nach juris; Menne, FamRB 2013, 318f) - zum Ausdruck bringt.

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