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   KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04   

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https://dejure.org/2004,3141
KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
KG, Entscheidung vom 22.10.2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die alleinige elterliche Sorge für ein Kind; Eröffnung des Rechtsmittelweges bei Verweigerung oder Verzögerung der Rechtsgewährung; Unangemessenheit einer Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1671; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 567
    Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 374
  • MDR 2005, 455
  • FamRZ 2005, 729
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer

    Auszug aus KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04
    Dabei darf durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzçgert werden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2001, 753).

    Im Hinblick auf die neuere Rspr. des BVerfG (bspw. BVerfG FamRZ 2001, 753, 754) ist diese Auffassung nicht mehr aufrechtzuerhalten; vielmehr ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird (so auch Zöller/Gummer, a.a.O., m.w.N.).

    Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls geklärt werden (BVerfG FamRZ 2001, 753 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04
    In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist jedenfalls zu berücksichtigen: Jede Verfahrensverzçgerung führt wegen der dann eintretenden Entfremdung rein faktisch zu einer Vorentscheidung, bevor überhaupt ein richterlicher Spruch vorliegt (im Anschluss an BVerfG FamRZ 1997, 871).

    Das BVerfG hat aber bereits darauf hingewiesen, dass in kindschaftsrechtlichen Verfahren bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen ist, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer Vorentscheidung führt, bevor überhaupt ein richterlicher Spruch vorliegt (BVerfG, a.a.O.; FamRZ 1997, 871, 872).

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2582/09

    Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder der Gewährleistung

    Selbst bei einer bloßen Nichtbearbeitung des gerichtlichen Verfahrens - ohne förmliche Aussetzung - wäre die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde eröffnet, die das hier zur Entscheidung berufene Kammergericht als grundsätzlich statthaft anerkennt (vgl. KG, NJW-RR 2005, S. 374).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 2 WF 32/07

    Untätigkeitsbeschwerde: Zulässigkeit wegen faktischer Rechtsverweigerung durch

    Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2004 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06).
  • OLG Koblenz, 05.05.2008 - 5 W 255/08

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde in selbstständigem Beweisverfahren

    Die - auf weithin spezifisch familienrechtliche Rechtsprechung (vgl. KG MDR 2005, 455 ; OLG Jena FamRZ 2003, 1673 f.; OLGR Karlsruhe 2007, 679 ff.; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290 f.) gestützte - Auffassung der Antragsteller, der vorliegende Fall rechtfertige eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe, überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2007 - 4 WF 72/07

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    14 Zwar ist eine solche Beschwerde weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich geregelt, nach herrschender Meinung aber gleichwohl als statthaftes Rechtsmittel für den Fall der Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung einer Rechtsgewährung anzusehen (vgl. Kammergericht MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2006, 967; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rz. 21).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, den Parteien unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt, die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 887; KG MDR 2005, 455; OLG Karlsruhe OLG-Report 2004, 33; OLG Saarbrücken MDR 1997, 1062).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 21; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; KG MDR 2005, 455; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1653).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2016 - Verg 19/16

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde im

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist begründet, wenn es in einem erstinstanzlichen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren (wie dem Nachprüfungsverfahren in erster Instanz vor der Vergabekammer) gesetzeswidrig zu einer exorbitanten, deutlich über ein noch hinzunehmendes Maß hinausgehenden und durch keinen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigenden, unzumutbaren Verfahrensverzögerung (oder zu einem Verfahrensstillstand) gekommen ist, die einer Rechtsverweigerung gleichzuerachten ist (in diesem Sinn sind Untätigkeitsbeschwerden z.B. für begründet erklärt worden vom OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290; OLG Jena FamRZ 2003, 1673; KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732, jeweils m.w.N.; siehe zu weiteren Nachweisen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08).
  • KG, 23.08.2007 - 16 WF 172/07

    Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer: Zulässigkeit einer

    Trotzdem geht der Senat mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 2 WF 32/07 - bei juris; OLG Frankfurt, NJW 2007, 852; KG, FamRZ 2005, 729; weitere Nachweise bei Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 21) davon aus, dass den Rechtssuchenden bereits jetzt bei überlanger Verfahrensdauer ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8.6.2006, NJW 2006, 2389) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss.
  • LAG Sachsen, 14.03.2008 - 4 Ta 347/07

    Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

    Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2003 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06).
  • KG, 15.03.2012 - 8 W 17/12

    Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit

    Es war deshalb ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar im Sinne einer Rechtsverweigerung hinausgezögert wird, eröffnet wäre (KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; OLG Schleswig NJW 2011, 1823 ; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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