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   VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12   

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https://dejure.org/2014,1230
VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12 (https://dejure.org/2014,1230)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2014 - 18-VI-12 (https://dejure.org/2014,1230)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 18-VI-12 (https://dejure.org/2014,1230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots; Zahlung von Wertersatz durch einen vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufer einer defekten Sache für deren Nutzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (27)

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 2.10.2013 - Vf. 7-VI-12 - juris Rn. 33; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380 zu § 33 a StPO; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14 zu § 152 a VwGO).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das, wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; VerfGH NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57).

    Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof hierauf überhaupt gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 20.3.2008 - Vf. 23-VI-07 - juris Rn. 41; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 8.7.2009 BayVBl 2010, 369/371; vom 7.8.2013 - Vf. 17-VI-13 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das, wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; VerfGH NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57).

    Art. 91 Abs. 1 BV erfordert aber nicht, dass das Gericht auf alle Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten im Urteil eingeht (VerfGHE 50, 60/62).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 17.12.2012 FamRZ 2013, 1234/1236).

  • VerfGH Bayern, 09.08.1991 - 117-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12
    Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102).

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; VerfGH vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 42).

    Dass die Kammer nicht darüber hinausgehend konkret dargelegt hat, ob, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage sie einen anderen Auskunftsantrag für erfolgversprechend erachtete, dürfte unter Berücksichtigung der richterlichen Unparteilichkeit und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist, bereits einfachrechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. VerfGHE 44, 96/101; BVerfG vom 25.7.1979 NJW 1979, 1925/1927).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    aa) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448/449 jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    e) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 187/194 m. w. N.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 43; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 41).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das

    Ob die vom Verfassungsgerichtshof aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.).
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