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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 14.02.2007 - V 188/06   

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https://dejure.org/2007,72123
FG Nürnberg, 14.02.2007 - V 188/06 (https://dejure.org/2007,72123)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.02.2007 - V 188/06 (https://dejure.org/2007,72123)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - V 188/06 (https://dejure.org/2007,72123)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   RG, 03.07.1906 - V 188/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,362
RG, 03.07.1906 - V 188/06 (https://dejure.org/1906,362)
RG, Entscheidung vom 03.07.1906 - V 188/06 (https://dejure.org/1906,362)
RG, Entscheidung vom 03. Juli 1906 - V 188/06 (https://dejure.org/1906,362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat das Gericht bei der Untersuchung und Entscheidung einer nach § 66 des preußischen Einkommensteuergesetzes strafbaren Handlung über eine Ermäßigung der Steuersätze nach §§ 18 und 19 des Gesetzes zu entscheiden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 39, 62
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Rechtsprechung
   RG, 06.03.1906 - 188/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,416
RG, 06.03.1906 - 188/06 (https://dejure.org/1906,416)
RG, Entscheidung vom 06.03.1906 - 188/06 (https://dejure.org/1906,416)
RG, Entscheidung vom 06. März 1906 - 188/06 (https://dejure.org/1906,416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenrührigen Gerüchts das Vorliegen des Merkmals des Verbreitens im Sinne des § 186 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß das Gerücht als unglaubwürdig bezeichnet wird?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 38, 368
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Denn sie übersieht, dass derjenige, der ein Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache behauptet, dass dieses Gerücht existiert, sondern gleichzeitig - gleichsam in verdeckter Gestalt - den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mitteilt, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. § 186 StGB verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, RGSt 22, 221, 223, und vom 6.03.1906, RGSt 38, 368 f.).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Wird ein Gerücht wiedergegeben, behauptet derjenige, der das Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache, dass dieses Gerücht existiert, sondern teilt gleichzeitig - gleichsam in verdeckter Gestalt - den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mit, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. § 186 StGB verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, RGSt 22, 221, 223, und vom 06.03.1906, RGSt 38, 368 f.).
  • BGH, 15.01.1963 - 1 StR 478/62

    Verwicklung eines Ministers in die "Call-Girl-Affäre" - Führen des

    Das ist seit vielen Jahrzehnten die unangefochtene Auffassung der Rechtsprechung, die den Tatbestand des § 186 StGB - mit Recht - sogar in Fällen bejaht hat, in denen der Angeklagte das ihm zugetragene Gerücht bei der Weiterverbreitung als unbestätigt oder sogar als unglaubwürdig bezeichnet hatte (RGSt 22, 223; 38, 368).
  • AG Hamburg, 06.12.2001 - 134 Cs 7101 Js 44/01

    Beleidigung: Üble Nachrede durch anonymisierte Berichterstattung

    Behaupten bedeutet, etwas als nach eigener Überzeugung geschehen hinstellen (allg. Ansicht, vgl. z.B. RGSt 38, 368; OLG Köln NJW 1963, 1634).
  • LG Berlin, 17.11.2022 - 27 O 367/22

    Äußerungsrecht: Tatsachenbehauptung durch einen Fragesatz

    Ein Behaupten geschieht durch eine gegenüber Dritten erfolgende Aussage über einen oder mehrere Rechtsträger, die eine eigene Erkenntnis oder eigene Mitteilung enthält (RGSt 38, 368; BGH, GRUR 1966, 653).
  • BGH, 29.10.1953 - 4 StR 325/53

    Rechtsmittel

    Es bedarf mithin nicht der Entscheidung, ob die Angeklagten sich "durch die Einladung der Presse infolge der von ihnen bezweckten Wiedergabe der Rede in den Tageszeitungen der üblen Nachrede durch öffentliches verbreiten von Schriften" im Sinne des letzten Satzteils des § 186 StGB gemeinschaftlich mit den Pressevertretern schuldig gemacht haben, wie das Landgericht ausführt (vgl RGSt 38, 368; DJZ 1908, 1035).
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