Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.11.1983

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.1984 - 189/82   

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https://dejure.org/1984,760
EuGH, 26.01.1984 - 189/82 (https://dejure.org/1984,760)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.1984 - 189/82 (https://dejure.org/1984,760)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1984 - 189/82 (https://dejure.org/1984,760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Seiler u.a. / Kommission

    BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN - KRANKHEIT - PRÜFUNG , OB ES SICH UM EINE BERUFSKRANKHEIT HANDELT - ZUSTÄNDIGKEIT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE - EINHOLUNG DES GUTACHTENS EINES ÄRZTEAUSSCHUSSES - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - UMFANG ...

  • EU-Kommission

    Seiler u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage der Hinterbliebenen eines Beamten im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften gegen die Ablehnung der Anerkennung von dessen todbringender Krankheit als Berufskrankheit und gegen die Verweigerung der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts der Beamten ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 73; ; Gemeinsame Regelung für den Fall von Berufskrankheiten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN - KRANKHEIT - PRÜFUNG , OB ES SICH UM EINE BERUFSKRANKHEIT HANDELT - ZUSTÄNDIGKEIT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE - EINHOLUNG DES GUTACHTENS EINES ÄRZTEAUSSCHUSSES - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - UMFANG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff der Berufskrankheit; Leiden eines Beamten an einer Berufskrankheit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

    Danach habe der Ärzteausschuß die in diesen Vorschriften vorgesehenen Begriffe der Berufskrankheit und des Invaliditätsgrades falsch beurteilt, so daß seine Schlußfolgerungen rechtswidrig seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923).

    In dieser Hinsicht sei das vorerwähnte Urteil Seiler u. a./Rat, auf das sich der Beklagte, wie unten in Randnummer 74 angegeben, beruft, nicht einschlägig.

    Der Beklagte verweist insoweit auf das vorerwähnte Urteil Seiler u. a./Rat (a. a. O., Randnr. 19), in dem der Gerichtshof seiner Ansicht nach entschieden hat, daß, wenn die Krankheit eines Beamten durch mehrere, sowohl berufliche wie außerberufliche Faktoren verursacht worden sei, die Anstellungsbehörde und gegebenenfalls der Ärzteausschuß das Vorliegen einer Berufskrankheit nur unter der Voraussetzung annehmen könnten, daß die Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften den "engsten Zusammenhang" mit der Krankheit des Beamten aufweise.

    Ist somit die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache für die Krankheit des Beamten, so stellt diese eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung dar (vgl. Urteile Seiler u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 19, und Benecos/Kommission, a. a. O., Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).

    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).".

    Siehe Urteile vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82 (Seiler, Slg. 1984, 229, Randnr. 15) und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84 (Jänsch, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15), vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89 (Vidrányi, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48).

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

    Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich jedoch, dass der Ärzteausschuss über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge (Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1994, X/Kommission, T-94/92, Slg. ÖD 1994, I-A-149 und II-481, Randnrn. 40 und 41), obwohl ihm kein vom Betroffenen benannter Arzt angehöre (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Januar 1984, Seiler u. a./Rat, 189/82, Slg. 1984, 229, Randnr. 15, sowie des Gerichts vom 14. April 1994, A/Kommission, T-10/93, Slg. 1994, II-179, Randnr. 61, und vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1985 - 118/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Société anonyme Royale belge. -

    Die Beklagten verweisen insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 257/81 (K./Rat, Slg. 1983, 1, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe), die Schlußanträge in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 13, 17 f.), das Urteil in der Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat, Slg. 1984, 229, Randnrn. 16 und 17 der Entscheidungsgründe) und die Schlußanträge von Generalanwalt Römer in der Rechtssache 29/71 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1972, 521, 523).

    Was schließlich die Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat) angeht, sind die von den Beklagten angeführten Randnummern 16 und 17 der Entscheidungsgründe für die hier zu klärende Frage von geringerer Bedeutung als Randnummer 22, in der der Gerichtshof ausführt, daß der Arzteausschuß "zu prüfen haben wird, ob das Herzversagen, das zum Tode von René Seingry geführt hat, die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit darstellte und, falls dies bejaht wird, ob ausreichend nachgewiesen ist, daß diese Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes des verstorbenen Beamten entstanden ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 277/84

    Heinz Günther Jänsch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    I - Siehe Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Giorgio Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, sowie Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Georgette Seiler und andere/Rat, Slg. 1984, 229, sowie Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Benoît Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029.

    Eine weitergehende inhaltliche Prüfung entzieht sich - 9 - Siehe Urteil in der Rechtssache 156/80, Slg. 1981, 1359, Randnummer 20, und Urteil in der Rechtssache 265/83, Slg. 1984, 4029, Randnummer II. 10 - Siehe Urteil in der Rechtssache 189/82, Slg. 1984, 229, Randnummer 15.

  • EuG, 23.03.1993 - T-43/89

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Der Kläger hat in seiner Klageschrift unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat, Slg. 1984, 229) behauptet, der dem Invaliditätsausschuß erteilte Auftrag sei ungenau formuliert gewesen.
  • EuG, 12.07.2018 - T-9/17

    RI / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit -

    Il en découle que le Tribunal est compétent pour annuler toute décision qui serait prise par l'AIPN en application de l'article 78, cinquième alinéa, du statut et qui serait entachée d'illégalité pour être fondée sur une conclusion d'une commission d'invalidité dépourvue de pertinence, comme lorsque ladite commission se fonde sur une conception erronée de la notion de maladie professionnelle (voir, par analogie, arrêt du 26 janvier 1984, Seiler e.a./Conseil, 189/82, EU:C:1984:29, point 15).
  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).
  • EuG, 14.04.1994 - T-10/93

    A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmässig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, durch die die Einstellung eines Bewerbers aufgrund mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt worden ist, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, und Urteil X/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 26.09.1990 - T-122/89

    F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - 1)

    Der Ärzteausschuß hat somit einen "verständlichen Zusammenhang zwischen den in (( seinem Gutachten )) enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen es gelangt, (( hergestellt ))", wozu er verpflichtet ist ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler/Rat, Slg. 1984, 229, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 2/87

    Erich Biedermann gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1987 - 140/86

    Gisela Strack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 21.06.1990 - T-31/89

    Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Invaliditätsgrad.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.11.1983 - 189/82   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. November 1983 - 189/82 (https://dejure.org/1983,10195)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Georgette Seiler und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Berufskrankheit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.01.1983 - 257/81

    K. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.1983 - 189/82
    Daraus folgt jedoch, daß die Entscheidung des Generalsekre- 1 - Rechtssache 257/81, K./Rat, Randnummer 18 der Entscheidungsgründe, Slg. 1983, 1.2 - Die italienische Fassung dieser Bestimmung ist unzutreffend.
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