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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2000 - 19 B 1244/00   

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https://dejure.org/2000,11972
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2000 - 19 B 1244/00 (https://dejure.org/2000,11972)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.09.2000 - 19 B 1244/00 (https://dejure.org/2000,11972)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. September 2000 - 19 B 1244/00 (https://dejure.org/2000,11972)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zulassung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Substantiierung von Mängeln der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsdokumentation; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 1 L 1667/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2000 - 19 B 1244/00
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Düsseldorf, 10.10.2018 - 18 K 6056/15
    Ungeachtet der Frage, ob und in wie weit etwaige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsdokumentation überhaupt die Rechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfenden - Verwaltungsakts berühren und eine selbständig durchsetzbare Rechtsposition für den Adressaten des Verwaltungsakts begründen können, und unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Verfahren die geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sind, vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris Rn 3-5.

    Es gibt keine Einschränkung des Ermessens dahin, dass eine Anhörung bzw. Vernehmung etwa durch (wörtliche) Wiedergabe der Fragen und Antworten umfassend zu protokollieren sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 19 B 1244/00 -, a.a.O.Rn 8.

    Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugenaussagen der Mädchen seien in keiner Weise verwertbar, da sie nicht "in einem geschützten Rahmen entgegengenommen und aufgenommen" worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 19 A 508/16 - juris Rn 15; vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 - juris Rn 5 und vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 - juris Rn 10; - OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 B 101/18 - juris Rn 25.

  • VG Düsseldorf, 06.02.2020 - 18 L 29/20
    Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit etwaige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder -dokumentation überhaupt die Rechtmäßigkeit eines - vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfenden - Verwaltungsakts berühren und eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition für dessen Adressaten begründen können, und unabhängig davon, ob im vorliegenden Verfahren der geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre, weil eine andere Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht in Betracht käme, vgl. offen lassend ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris, Rn. 3 ff., liegen die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris, Rn. 5.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 19 B 223/03

    Rechtmäßigkeit der Entlassung von der Schule; Täuschungsversuch im Bereich der

    zur Sachverhaltsaufklärung und ihrer Dokumentation bei Schulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2000 - 19 B 1244/00 -.
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