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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04   

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https://dejure.org/2004,11997
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04 (https://dejure.org/2004,11997)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.03.2004 - 19 B 148/04 (https://dejure.org/2004,11997)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. März 2004 - 19 B 148/04 (https://dejure.org/2004,11997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Cannabiskonsum

  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 3 L 7/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 19 B 29/04

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04
    OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, S. 7 des Beschlussabdrucks, m. w. N.

    Die privaten Interessen des Antragstellers müssen im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann zurückstehen, wenn ihm durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, S. 10 des Beschlussabdrucks, m. w. N., zumal es der Antragsteller selbst in der Hand hat, sich aktiv um den Nachweis der Wiederlangung seiner Kraftfahreignung zu bemühen.

  • BVerfG, 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04
    Die privaten Interessen des Antragstellers müssen im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann zurückstehen, wenn ihm durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, S. 10 des Beschlussabdrucks, m. w. N., zumal es der Antragsteller selbst in der Hand hat, sich aktiv um den Nachweis der Wiederlangung seiner Kraftfahreignung zu bemühen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2003 - 19 B 1249/02

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, erheblicher Cannabiskonsum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 19 B 148/04
    OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 96 (97); Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, a. a. O., 44.
  • VG Stuttgart, 31.07.2006 - 10 K 2124/06

    Einmaliger oder gelegentlicher Konsum; Aussagekraft des THC-COOH-Wertes

    Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die - wie hier - nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B.v. 1.3.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B.v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris).
  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 10 K 1946/06

    Aussagekraft des THC-COOH-Wertes über gelegentlichen Konsum

    Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B. v. 01.03.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B. v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris).
  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2014 - 7 L 23/14

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Cannabis; gelegentlich; Erstkonsum

    In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller zutreffend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 - 19 B 148/04 -, wonach erst ein THC-COOH-Wert von 150 ng/ml den Rückschluss auf einen regelmäßigen Konsum erlaubt.
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