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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99   

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https://dejure.org/1999,13227
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.08.1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 4 L 1639/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 63.77

    Folgenbeseitigungsklage als Rechtsbehelf zur Entfernung von Verkehrszeichen -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99
    Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320), vom 23. April 1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, 111 (117), und vom 17. Januar 1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315), hat zur Folge, daß nicht nur der Antragsteller und der F -Kreis, sondern auch die Antragsgegnerin als Behörde an die Tatsache, daß der F -Kreis den Bescheid erlassen hat, und auch an die in dem Bescheid enthaltene Feststellung gebunden ist, daß bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der nicht in einer integrativen Grundschulklasse erfüllt werden kann.
  • BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 82.79

    Steuerbegünstigte Wohnung - Bescheinigungsbehörde - Gebührenbefreiung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99
    Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320), vom 23. April 1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, 111 (117), und vom 17. Januar 1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315), hat zur Folge, daß nicht nur der Antragsteller und der F -Kreis, sondern auch die Antragsgegnerin als Behörde an die Tatsache, daß der F -Kreis den Bescheid erlassen hat, und auch an die in dem Bescheid enthaltene Feststellung gebunden ist, daß bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der nicht in einer integrativen Grundschulklasse erfüllt werden kann.
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99
    Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320), vom 23. April 1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, 111 (117), und vom 17. Januar 1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315), hat zur Folge, daß nicht nur der Antragsteller und der F -Kreis, sondern auch die Antragsgegnerin als Behörde an die Tatsache, daß der F -Kreis den Bescheid erlassen hat, und auch an die in dem Bescheid enthaltene Feststellung gebunden ist, daß bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der nicht in einer integrativen Grundschulklasse erfüllt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2002 - 16 A 5013/00

    Sozialamt muss die Kosten eines Zivildienstleistenden tragen, der einem

    vgl. etwa Beschlüsse vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 - und vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 19 B 1145/01

    Konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes

    In der vom VG herangezogenen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.1999 - 19 B 1502/99 -, ist in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer konkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es nicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2002 - 19 A 2357/00

    Auslegung des Begriffs Pflichtschule i. S. v. § 28 Schulverwaltungsgesetz

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.1999 - 19 B 1502/99 -, in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer konkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es nicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen.
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