Weitere Entscheidung unten: VG Ansbach, 21.02.2017

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   VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204   

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https://dejure.org/2017,8632
VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,8632)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,8632)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,8632)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 19 Abs. 4
    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Asylbewerbers zu einem Integrationskurs; Aufenthaltsrecht eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der Gesamtschutzquote für Afghanistan

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 S. 2, Aufent... hG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 2, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 3, AufenthG § 44, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 1, IntV § 5 Abs. 4 S. 2
    Integrationskurs, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Gesamtschutzquote, Bleibeperspektive, Integration, Afghanistan, Asylverfahren, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Sprachkurs, Orientierungskurs, Aufenthaltsgestattung, schwierige ...

  • rewis.io

    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1
    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs (einstweiliges Rechtsschutzverfahren); Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache; Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts; Gesamtschutzquote des Herkunftslandes nach der Asylgeschäftsstatistik des ...

  • rechtsportal.de

    Zulassung eines Asylbewerbers zu einem Integrationskurs; Aufenthaltsrecht eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der Gesamtschutzquote für Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105

    Verordnung zum Integrationsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
    Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 erhob die Antragstellerin Beschwerde (19 CE 17.105), machte die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend und hielt (unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 2. September 2016) am einstweiligen Rechtsschutzbegehren fest.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
    Nachdem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht effektiv gewährt werden kann, verbleibt hierfür nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (im diesem Sinn auch BVerfG, B.v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff., juris Rn. 18 ff. betreffend den Anspruch auf Grundsicherung sowie BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189/198, juris Rn. 22 betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der wegen seines Bestehens während nur weniger Lebensjahre des Ausländers in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht mehr besteht).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
    Nachdem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht effektiv gewährt werden kann, verbleibt hierfür nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (im diesem Sinn auch BVerfG, B.v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff., juris Rn. 18 ff. betreffend den Anspruch auf Grundsicherung sowie BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189/198, juris Rn. 22 betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der wegen seines Bestehens während nur weniger Lebensjahre des Ausländers in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht mehr besteht).
  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 C 16.2230
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
    Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2016 erhob die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 Beschwerde (hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung einer Gewährung von Prozesskostenhilfe vgl. den Senatsbeschluss vom selben Tag im Verfahren 19 C 16.2230), und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
  • BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit

    Das Gericht schließe sich zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris, sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG an und nehme auf diese Beschlüsse zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.

  • SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer

    Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen.

    gg.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24).

    Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.".

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

    Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).

    Dagegen sprechen weiter Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere wenn sich die maßgebliche abstrahierende Einordnung allein nach zufälligen Kriterien des Verwaltungsalltags - hier der stark schwankenden Anerkennungspraxis (dazu: Bienert, info also 2018, 104(108); kritisch auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 29f. 34) bestimmt.

    Sie weist neben den Schutzquotenschwankungen den Schwachpunkt auf, dass es der Exekutive ermöglicht ist, die Normanwendung so zu steuern, dass diametral unterschiedliche Ergebnisse resultieren, ohne den Wortlaut der Norm selbst zu ändern und damit ohne dass dies durch eine Entscheidung des Gesetzgebers mit getragen ist (kritisch wegen der Unsicherheit der Zielabwägung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 30).

  • SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

    Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen.

    g.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt sicher zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24).

    Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2017 - L 14 AL 52/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

    Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen.
  • SG Kassel, 03.06.2019 - S 3 AL 164/18
    Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).

    Dagegen sprechen weiter Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere wenn sich die maßgebliche abstrahierende Einordnung allein nach zufälligen Kriterien des Verwaltungsalltags - hier der stark schwankenden Anerkennungspraxis (dazu: Bienert, info also 2018, 104(108); kritisch auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 29f. 34) bestimmt.

    Sie weist neben den Schutzquotenschwankungen den Schwachpunkt auf, dass es der Exekutive ermöglicht ist, die Normanwendung so zu steuern, dass diametral unterschiedliche Ergebnisse resultieren, ohne den Wortlaut der Norm selbst zu ändern und damit ohne dass dies durch eine Entscheidung des Gesetzgebers mit getragen ist (kritisch wegen der Unsicherheit der Zielabwägung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 30).

  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 19 C 19.683

    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

    Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 - juris Rn. 18 ff.), ist die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch nicht ergangen ist.

    Anders als der Wortlaut der Norm es nahelegen könnte, begünstigt diese Bestimmung nur Ausländer, die sich rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (in der Regel ist dies in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegeben), jedoch die übrigen spezifischen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen (insoweit gibt der Senat die im B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 - juris Rn. 17 geäußerte Auffassung auf), also entweder einen in § 44 Abs. 1 AufenthG nicht genannten Aufenthaltstitel besitzen oder einen in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel, der aber nicht zum ersten Mal erteilt worden ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2018 - L 11 AL 140/18

    Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe

    Eine positive Bleibeperspektive ist demnach zu bejahen, wenn die Gesamtschutzquote für Angehörige des jeweiligen Herkunftsstaats mehr als 50 % beträgt (vgl. etwa: Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2018 - L 2 AL 29/18 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. April 2018 - L 9 AL 227/17 - und 6. August 2018 - L 20 AL 74/18 B ER - SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juli 2018 - S 22 AL 927/16 - ebenso für die Beurteilung der Bleibeperspektive nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -).
  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 C 16.2230

    Bewilligung von Proezsskostenhilfe aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht der

    Zur näheren Begründung kann auf den Senatsbeschluss vom selben Tag über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 CE 16.2204 Bezug genommen werden.
  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105

    Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der

    Nachdem der Beschluss vom 2. September 2016 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beendet hat, ist über die erstinstanzlichen Kosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 4. Oktober 2016 zu entscheiden (vgl. insoweit Nr. 11 des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 CE 16.2204).
  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 19 CE 18.11

    Erfolglose Beschwerde eines Asylbewerbers aus Somalia gegen eine ablehnende

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968

    Zum Zugang zu Integrationskursen für nicht bestandskräftig abgelehnte

  • SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AL 204/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2019 - L 11 AL 165/18
  • VG Bayreuth, 11.09.2017 - B 6 E 17.32762

    Beschäftigungserlaubnis eines Asylbewerbers für eine Ausbildung

  • SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER - Asylmagazin 4/19

    Asylverfahren, Asylbewerber, Asylsuchende, Ausbildung, Berufsausbildung,

  • SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AS 204/18

    Einstweilige Bewilligung von ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Maßgabe der

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Rechtsprechung
   VG Ansbach, 21.02.2017 - AN 19 CE 16.2204   

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https://dejure.org/2017,36492
VG Ansbach, 21.02.2017 - AN 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,36492)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.02.2017 - AN 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,36492)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - AN 19 CE 16.2204 (https://dejure.org/2017,36492)
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