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   VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828   

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VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828 (https://dejure.org/2008,32811)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2008 - 19 CS 07.2828 (https://dejure.org/2008,32811)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 19 CS 07.2828 (https://dejure.org/2008,32811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Berücksichtigung der Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG; Anforderungen an vorläufigen Rechtsschutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 2; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4
    D (A), Niederlassungserlaubnis, Fortgeltungsfiktion, Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Will ein Verwaltungsgericht dies gleichwohl tun, so darf es sich schon aus Gründen der Vermeidung von Nachteilen für den Rechtsschutz des von Maßnahmen der Verwaltung betroffenen Bürgers nicht mit einem Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) begnügen; es muss vielmehr um der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) willen berücksichtigen, dass es trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2004, 93 und NVwZ 2007, 1302 [1304] sehr wohl Fälle geben kann, in welchen das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Ein solches überwiegendes Interesse steht jedenfalls dann im Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung in der Hauptsache deren Erfolgsaussichten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunichte machen würde und die Rechtsfragen, die bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich in dem vom Verwaltungsgericht unterstellten Sinne beantwortet wurden (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1302 [1304]).

    b) Liegt - wie hier - ein solcher Fall vor, bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1302 [1304]).

    Nur eine solche Abwägung des Suspensivinteresses gegen das Vollzugsinteresse vermag dem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz gerade bei drohenden unabänderlichen und endgültigen Folgen gerecht zu werden (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1302 [1304]).

  • VGH Bayern, 18.09.2006 - 19 CS 06.1713
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Dem stehen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2006 - 19 ZB 06.185 - und 18. September 2006 - 19 CS 06.1713 - nur scheinbar entgegen.
  • VGH Bayern, 12.04.2006 - 19 ZB 06.185
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Dem stehen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2006 - 19 ZB 06.185 - und 18. September 2006 - 19 CS 06.1713 - nur scheinbar entgegen.
  • OVG Sachsen, 29.03.2007 - 3 BS 113/06

    D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Fortgeltungsfiktion,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Der Antragsteller kann sich auf eine Entscheidung des OVG Bautzen vom 29. März 2007, ZAR 2007, S. 246 berufen, in der es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG als ausreichend angesehen wird, wenn die befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt.
  • VG Ansbach, 22.08.2007 - AN 19 K 07.01694
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Aus dieser allein auf den Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG bezogenen Feststellung kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dies auch im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG so sein müsse (so aber offenbar VG Ansbach, B. v. 22.8.2007 - AN 19 K 07.01694 - und VG Augsburg, B. v. 26.04.2007 - Au 1 S 07.232).
  • VG Augsburg, 26.04.2007 - Au 1 S 07.232
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Aus dieser allein auf den Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG bezogenen Feststellung kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dies auch im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG so sein müsse (so aber offenbar VG Ansbach, B. v. 22.8.2007 - AN 19 K 07.01694 - und VG Augsburg, B. v. 26.04.2007 - Au 1 S 07.232).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2008 - 19 CS 07.2828
    Will ein Verwaltungsgericht dies gleichwohl tun, so darf es sich schon aus Gründen der Vermeidung von Nachteilen für den Rechtsschutz des von Maßnahmen der Verwaltung betroffenen Bürgers nicht mit einem Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) begnügen; es muss vielmehr um der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) willen berücksichtigen, dass es trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2004, 93 und NVwZ 2007, 1302 [1304] sehr wohl Fälle geben kann, in welchen das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Ein solches überwiegendes Interesse steht jedenfalls dann im Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung in der Hauptsache deren Erfolgsaussichten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunichte machen würde und die Rechtsfragen, die bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich in dem vom Verwaltungsgericht unterstellten Sinne beantwortet wurden (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1302 [1304]).
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 19 B 08.2774

    Anrechnung des Fiktionszeitraums nach § 81 Abs. 4 AufenthG 2004 auf die in § 26

    Auf die dagegen erhobenen Beschwerden wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts durch die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2007 - 19 C 07.2829 - und 23. Januar 2008 - 19 CS 07.2828 - aufgehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt sowie die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet.

    Die im Beschluss des Senats vom 23. Januar 2008 - 19 CS 07.2828 - für den Fall einer Nichtberücksichtigung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG geäußerte Befürchtung einer Dispositionsmöglichkeit der Ausländerbehörde über die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG könne die Kammer nicht teilen.

  • VG München, 06.03.2008 - M 24 K 07.5376

    Anrechnung von Zeiten einer asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung auf den

    Aber auch wenn man die Klägerin so stellen wollte, als hätte sie mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten, hätte sie noch nicht den erforderlichen fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Antragstellung und auch noch nicht im Zeitpunkt dieses Urteils - wenn man die Zeiten des Besitzes der Fiktionsbescheinigung hinzurechnen wollte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.1.2008, 19 CS 07.2828) - nachgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof war in seinem jüngsten Beschluss vom 23. Januar 2008 (19 CS 07.2828) mit dieser Problematik befasst und hat die Meinung der Vorinstanz (VG Ansbach, Beschl. v. 27.9.2007, AN 5 S 07.2311), Fiktionszeiten nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis seien nicht auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen, als fraglich und die rechtliche Situation nach summarischer Prüfung als derzeit zumindest offen angesehen.

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 1 S 10.217

    Die von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete (innere) Wirksamkeit der

    Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob die Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BayVGH vom 23.1.2008 Az. 19 CS 07.2828 - RdNr. 24 ff.), besteht in der vorliegenden Konstellation die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung auch dann nicht, wenn dem Antragsteller die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zugute käme.
  • VG Koblenz, 17.03.2008 - 3 K 1349/07

    Aufenthaltsrecht; Ausländerrecht

    Allerdings war er entgegen der seitens seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 23. Januar 2008 - 19 Cs 07.2828 -) vertretenen Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
  • VGH Bayern, 18.04.2008 - 19 CS 07.3186

    Ausländerrecht; vorläufiger Rechtsschutz; Ablehnung Aufenthaltserlaubnis (aus

    Ob die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG einen tatsächlichen Aufenthaltstitel ersetzt (vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 23.1.2008 - 19 CS 07.2828), kann deshalb offen bleiben.
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 19 ZB 07.52

    Ausländerrecht/Aufenthaltserlaubnis; kein besonderer Ausweisungsschutz; kein

    Im Fall des § 56 AufenthG würde eine Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass dem Kl. ein Vorteil nur deshalb entstünde, weil die Behörde u.U. aus Zeitmangel noch nicht abschlägig über seinen Verlängerungsantrag entscheiden konnte, obwohl für alle Beteiligten bereits jetzt feststünde, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf Grund des Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes nicht (mehr) gegeben sind (so auch BayVGH, B. v. 23.01.2008 - 19 CS 07.2828).
  • VG München, 17.07.2008 - M 24 K 08.1085

    Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Niederlassungserlaubnis;

    Aus dem letztgenannten Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2008 (19 CS 07.2828) entschiedenen Fall vergleichbar.
  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 19 CS 07.3102

    Ausländerrecht; vorläufiger Rechtsschutz; zur Fiktionswirkung des § 51 Abs.4

    Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. zur Problematik: B v. 23.1.2008, 19 CS 07.2828).
  • VG Ansbach, 19.05.2008 - AN 19 K 08.00378

    Prozesskostenhilfe; Staatsangehöriger des Irak; Versagung weiteren Aufenthalts

    Auf eine entspreche Antwort der Bundesregierung aus der kleinen Anfrage einer Abgeordneten vom 27. Dezember 2007 sowie auf die Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2008 (19 CS 07.2828) und auf die Entscheidung des OVG Bautzen vom 29. März 2007 werde verwiesen.
  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 19 ZB 08.1509

    Niederlassungserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes;

    Der Kläger macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend sowie eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (19 CS 07.2828 und 19 C 07.2829) im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
  • VG Augsburg, 15.04.2008 - Au 1 K 07.1763

    Irakischer Staatsangehöriger; Niederlassungserlaubnis; Zeiten der

  • VG Ansbach, 02.04.2008 - AN 5 K 07.02312

    Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren gem. § 26 Abs. 4 AufenthG

  • VG München, 21.02.2008 - M 24 K 07.5375

    Abschiebungsverbot; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Widerruf eines

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