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   VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17   

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VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17 (https://dejure.org/2017,18392)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2017 - 19 E 5697/17 (https://dejure.org/2017,18392)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 19 E 5697/17 (https://dejure.org/2017,18392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geplantes Protestcamp gegen G-20 Gipfel im Stadtpark darf einstweilen errichtet werden; versammlungsrechtliche Maßnahmen bleiben aber möglich

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Polizei als letzte Instanz?

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 68 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Protestcamp gegen G-20-Gipfel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61).

    Bei einer Versammlung geht es auch darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010, 1 BvR 1402/06, NVwZ 2011, 422, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315).

    Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991, 1 BvR 772/90, BVerfGE 84, 203, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315).

    Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlasst werden muss und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie beides aufeinander abgestimmt werden kann (vgl BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315,juris Rn. 73 unter Hinweis auf BTDrucks 8/1845, S 10).

    Die staatlichen Behörden sind gehalten zur verfahrensrechtlichen Effektuierung der Freiheitsrechte versammlungsfreundlich zu verfahren und insbesondere Kooperationsgespräche zu führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 83).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 64).

    Maßgeblich ist dabei nicht das Vorhandensein einer Überdachung, sondern vielmehr, dass die Menschenansammlung nicht in einem zur Seite hin offenen und für jedermann unkontrolliert zugänglichen Raum stattfindet (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 76ff.; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013; Art. 8 Rn. 66; Benda in BK-GG, 73. Lfg. Mai 1995, Art. 8 Rn. 66).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 65; BVerwG Urt. v. 29.10.1992, 7 C 34/91, BVerwGE 91, 135, juris Rn. 14).

    Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, sind als Grundlage der demokratischen Willensbildung mit der Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes Element der demokratischen Staatsordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 70).

    Unter diesen Voraussetzungen sind Versammlungen sogar auf Friedhöfen (vgl. BVerfG, 1 BvR 980/13, juris Rn. 19) sowie an Orten, die im Eigentum Privater stehen, zu dulden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 5; BVerfG Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 66ff.).

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Unmittelbare Bedeutung für die öffentliche Meinungskundgabe kommen auch den in den Veranstaltungszelten (Zirkuszelt und Workshop-Zelt 1) sowie den im Workshop-Zelt 2 vom 5.-7.Juli 2017 geplanten Inhalten zu (vgl. zum Versammlungscharakter einer Veranstaltung bei der Dokumentarfilme gezeigt werden BVerfG, Urt. v. 27.10.206, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 117).

    Zwar kann auch dem gezielten Einsatz von Musik und Tanz zur kommunikativen Entfaltung, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken Versammlungscharakter, zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 111).

    Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist entscheidend, dass der untersagten Veranstaltung ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtkonzepts BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 115, 118).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen hingegen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01 -, NJW 2001, S. 2459, juris Rn. 22).

    Denn die Versammlungsfreiheit gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeit zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu Medien versperrt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19).

    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01, NJW 2001, S. 2459; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 16 C 23/06, BVerwGE 129, 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Im Gegensatz zu den in den zitierten Entscheidungen (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 14.4.2005, 1 S 2362/04, VBlBW 2005, 431, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2002, S. 5f. der BA; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.2.2001, 4 K 3227/00) zugrunde liegenden Sachverhalten soll das Camp - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts - nicht allein oder schwerpunktmäßig Ausgangsbasis für die Teilnahme an sonstigen im Stadtgebiet oder der Umgebung stattfindenden Versammlungen sein, sondern es soll selbst Ausdruck der Meinungsbildung und Kundgabe sein.

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.4.2005, 1 S 2362/04, VBlBW 2005, 431, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u. 30/01, NJW 2001, S. 2459; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 16 C 23/06, BVerwGE 129, 42).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, NVwZ 2017, 461, juris Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 10 CE 17.751

    Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Überdies muss der Veranstalter nicht etwa die "Schlüssigkeit" des gewählten Versammlungsorts nachweisen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 9).

    Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zu Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind; insofern darf das Gericht seine Entscheidung auch durch Maßgaben wie Auflagen oder Bedingungen ergänzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 41).

    Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 65; BVerwG Urt. v. 29.10.1992, 7 C 34/91, BVerwGE 91, 135, juris Rn. 14).
  • VG Hamburg, 30.10.1986 - 12 VG 2442/86

    Hamburger Kessel - § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog, Art. 8 GG,

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17
    Vielmehr steht den Teilnehmern eine angemessene Zeit zum Rückzug zu (vgl. Depenhauer in Maunz-Düring, Grundgesetz, Lfg. 48 Nov. 2006; Art. 8 Rn. 77 m.w.M.; VG Hamburg, Urt. v. 30.10.1986, 12 VG 2442/Sb, NVwZ 1987, 829, 833).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2015 - 3 L 9/12

    Zulässigkeit einer Klage gegen den Überflug eines Camps von G8 Gipfelgegner 2007;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 1 SN 63.99
  • VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00

    Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1991 - 5 B 2541/91

    Versammlung; Begriff der Versammlung; Roma

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az: 19 E 5697/17) überwiegend statt.
  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Zwar führt die Antragsgegnerin in einem am 12. Juni 2017 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ergangenen Schreiben aus, es sei beabsichtigt, gegen den Beschluss des VG Hamburg vom 07.06.2017, 19 E 5697/17, noch an diesem Tage in die Beschwerde zu gehen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) verwiesen.

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Die Beklagte - Behörde für Inneres und Sport - teilte dem Kläger zu 2. noch am selben Tag mit, dass sie die anstehende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (4 Bs 125/17, vorgehend VG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2017, 19 E 5697/17) abwarten wolle.
  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az: 19 E 5697/17) überwiegend statt.
  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az.: 19 E 5697/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Durchführung des Camps im Stadtpark vom 30. Juni 2017 bis zum 9. Juli 2017 sowie den Auf- und Abbau des Camps ab dem 23. Juni 2017 bzw. bis zum 11. Juli 2017 zu dulden.
  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az: 19 E 5697/17) überwiegend statt.
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

    Die Kammer schließt sich mit dieser Bewertung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2017 vollen Umfangs den überzeugenden Ausführungen der Kammer 16 des Gerichts in dem Beschluss vom 27.6.2017 (16 E 6288/17) - welcher von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in Bezug genommen worden ist und welcher, ebenso wie die von dem Antragsteller herangezogenen Beschlüsse der Kammer 19 des Gerichts (19 E 5697/17, 19 E 6258/17), über die Internet-Präsenz des Gerichts zugänglich ist (abrufbar unter http:/justiz.hamburg.de/vg-aktuelles) - an, mit denen dargelegt wird, dass die Antragsgegnerin mit der verfügten Beschränkung von Versammlungsmöglichkeiten auf eine einzigartige Gefährdungslage erkennbar sachgerecht reagiert hat, zumal diese in ihrer Komplexität aufgrund des personalen, sächlichen und räumlichen Umfangs des G- 20-Gipfeltreffens und seiner Funktionserfordernisse, sowie aufgrund der beengten Großstadtverhältnisse, der Quantität und Qualität der auf Verhinderung, insbesondere Blockade gerichteten Gegnerschaft und der Verschränkung mit terroristischen Handlungsoptionen anderer Akteure deutlich über bisher bekannte und in der Rechtsprechung bewertete Großlagen wie Brokdorf, Castor-Transporte, Heiligendamm oder Elmau hinausgeht (hierzu aa)).
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