Rechtsprechung
AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Verwertbarkeit einer Abstandsmessung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abstandsverstoß bei festgestellter Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m
- verkehrsanwaelte.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 49
Abstandsverstoß bei festgestellter Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abstandsverstoß bei weniger als 120 m Strecke
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Autofahrer trotz geringen Sicherheitsabstands freigesprochen - 120 Meter Messstrecke genügen nicht, um einen Abstandsverstoß festzustellen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unzureichende Feststellung einer Abstandsunterschreitung
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Abstandsverstoß - wann vorwerfbar, wann nicht?
- verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)
Kein vorwerfbarer Abstandsverstoß, wenn Abstandsunterschreitung nur auf einer Strecke von 110 bis 120 m festgestellt werden konnte
Papierfundstellen
- NZV 2013, 355
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 30.08.2012 - 1 RBs 122/12
Erforderliche Fahrstrecke; Messstrecke; Abstandsunterschreitung
Auszug aus AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - 19 OWi 216/12
Das Gericht konnte jedoch keinen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen, da die Dauer der Abstandsunterschreitung nur den besagten Streckenumfang von feststellbaren 110 bis 120 m hatte, nicht aber die üblicherweise vorgesehene Dauer von 250 bis 300 m. Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, Beschluss v. 30.8.2012 - III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reicht auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
- OLG Hamm, 09.07.2013 - 1 RBs 78/13
Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft
So hat das AG Lüdinghausen mit Urteil vom 28.01.2013 (19 OWi 216/12 - juris) für eine Ahndung eine Abstandsunterschreitung auf einer Fahrstrecke von mindestens 150 m, ja sogar eher noch von 250 bis 300 m für erforderlich erachtet.