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   LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08 OWi   

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https://dejure.org/2008,24413
LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08 OWi (https://dejure.org/2008,24413)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 19 Qs 41/08 OWi (https://dejure.org/2008,24413)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juni 2008 - 19 Qs 41/08 OWi (https://dejure.org/2008,24413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nichteinlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren: Erweiterte Darlegungslast bei einem Wiederaufnahmeantrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren; Anforderungen an die erweiterte Darlegungslast bei einem Wiederaufnahmeantrag

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Wiederaufnahmeverfahren - OWi: Begründung des Wiederaufnahmeantrags

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Wiederaufnahmeverfahren - OWi: Begründung des Wiederaufnahmeantrags

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Demgemäß hat die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 59 m. w. N.) stets die benannten Beweismittel schon im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert geprüft.

    Dasselbe gilt für den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier müssen die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt werden (OLG Stuttgart a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1977, 59; OLG Köln, NStZ 1991, 96 [98]).

  • KG, 08.12.2000 - 4 Ws 228/00
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 504; KG, Beschl. v. 8.12.2000 - 1 AR 1463/00 - 4 Ws 228/00, zit. nach JURIS; OLG Stuttgart v. 22.7. 2002 - 1 Ws 148/02).

    Dann aber muss er - als Folge seiner Verteidigungsstrategie - einleuchtende Gründe dafür anführen, warum er den Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr - im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten - für geboten hält (vgl. KG, Beschl. v. 8.12.2000 - 1A 1463/00 - 4 Ws 228/00 zit. nach JURIS; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.7. 2002 - 1 Ws 148/02).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.1992 - 2 Ws 508/92
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 504; KG, Beschl. v. 8.12.2000 - 1 AR 1463/00 - 4 Ws 228/00, zit. nach JURIS; OLG Stuttgart v. 22.7. 2002 - 1 Ws 148/02).
  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahrens ist jedoch dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit angemessen zu lösen, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 ).
  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Daher ist ein (neues) Gutachten dem Wiederaufnahmegericht vorzulegen (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 359 Rdnr. 50; BGHSt 39, 75; Koblenz OLG ST § 359 Nr. 5 m. w. N.) Die bloße Ankündigung bzw. Behauptung, ein Sachverständiger werde ein zu anderen Ergebnissen führendes Gutachten erstatten, genügt nicht.
  • OLG Stuttgart, 20.03.2003 - 1 Ws 55/03

    Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren: Notwendige Darlegung der Eignung

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    § 359 Nr. 5 StPO verlangt jedoch zusätzlich die Prüfung der Geeignetheit des Beweismittels unter erhöhten Darlegungserfordernissen (s. z.B. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 210 ff).
  • OLG Köln, 07.09.1990 - 2 Ws 140/90
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Dasselbe gilt für den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier müssen die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt werden (OLG Stuttgart a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1977, 59; OLG Köln, NStZ 1991, 96 [98]).
  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 525/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08
    Ein unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zu forderndes erweitertes Darlegungsverlangen wie oben ausgeführt verschlechtert die Chancen eines Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruches im Wiederaufnahmeverfahren nicht in einem solchen Maße, dass das Wiederaufnahmeverfahren dadurch - an seinem Ziel gemessen - ineffektiv würde und hierdurch in Widerspruch zu dem auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantierenden Rechtsstaatsprinzip geriete (s. hierzu BVerfG NJW 1994, 510).
  • AG Köln, 02.03.2017 - 817 OWi 91/17

    Aufschub der Vollstreckung des Fahrverbots ; Statthaftigkeit des Antrags auf

    Neu ist eine Tatsache, wenn sie dem erkennenden Gericht bzw. der erkennenden Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war oder durch das Gericht bzw. die Behörde bei der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde (OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2030; LG Stuttgart, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 19 Qs 41/08 OWI - zitiert nach juris).
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