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   LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02   

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LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02 (https://dejure.org/2003,4160)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02 (https://dejure.org/2003,4160)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2003 - 19 Sa 1098/02 (https://dejure.org/2003,4160)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 2; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrund-satz; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV Arb) vom 20.10.00 § 23
    Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeiner Gleichheitssatz bei Tariverträgen; Rückbewirkung von Rechtsfolgen von Tarifnormen; Das "Petersburger Eckpuntepapier" vom März 2000; Anspruch auf eine Besitzstandszulage

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; TzBfG § 4 Abs. 2; ; ETV Arb vom 20.10.00 § 23

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Sollte sich § 4 Abs. 2 TzBfG also - wie das LAG Bremen meint - nicht als einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellen, sondern sich im Hinblick auf die mit einer Befristung typischerweise verbundenen Erwägungen als "absolutes Differenzierungsverbot" auswirken, würde eine Rechtskontrolle der Tarifregelung anhand des erst zu einem Zeitpunkt nach Tarifabschluss in Kraft getretenen TzBfG zu einer nach Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) führen (zu dieser Terminologie vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.05.1986 (- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff., 242, 257) ausdrücklich ausgeführt hat, wirft die Rückbewirkung von Rechtsfolgen generell die Frage nach dem Schutz des Vertrauens der Normadressaten in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird.

    Vor dem Hintergrund, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (der entsprechende Regierungsentwurf eines TzBfG datiert vom 05.09.2000) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff., 261), mussten die Tarifpartner erst vom Tage des Gesetzesbeschlusses des Bundestages (21.12.2000) an mit einer Änderung des Befristungsrechts rechnen.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Bagatellvorbehalt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66,; BVerfGE 30, 367 ff., 389) scheidet als Rechtfertigungsgrund aus.

    Vor der Verkündung des TzBfG war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige Regelung hätte gerechtfertigt sein können (zu diesem Rechtfertigungsgrund vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 ff., 388).

    Schließlich belegt auch die Entstehungsgeschichte des TzBfG nicht, dass der hier in Rede stehende § 4 Abs. 2 TzBfG aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls rückwirkend geboten gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 ff., 390 f.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Vor der Verkündung des TzBfG war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige Regelung hätte gerechtfertigt sein können (zu diesem Rechtfertigungsgrund vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 ff., 388).

    Damit wurde mit § 4 Abs. 2 TzBfG auch nicht etwa eine verfassungswidrige Lücke im bisherigen System des Befristungsrechts geschlossen, auf dessen Fortbestand zu keiner Zeit hätte vertraut werden dürfen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272).

    Schließlich belegt auch die Entstehungsgeschichte des TzBfG nicht, dass der hier in Rede stehende § 4 Abs. 2 TzBfG aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls rückwirkend geboten gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 ff., 390 f.).

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Nicht endgültig entschieden ist in dem Zusammenhang ferner, ob, wie die Beklagte meint, die Tarifvertragsparteien wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausgestaltung tariflicher Normen bis zur Grenze der Willkür frei sind, wobei diese Grenze erst überschritten sein soll, wenn die von den Tarifpartnern getroffene Differenzierung unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff. unter Hinweis auf die abweichende Auffassung anderer Senate; BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

    Demnach fehlt den befristet Beschäftigten von vornherein die Perspektive zur Dauerbeschäftigung (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff.); sie können vernünftigerweise unter keinem Gesichtspunkt heraus darauf vertrauen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Auslaufen der Befristung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt wird, insbesondere mit derselben Vergütungshöhe.

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Nicht endgültig entschieden ist in dem Zusammenhang ferner, ob, wie die Beklagte meint, die Tarifvertragsparteien wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausgestaltung tariflicher Normen bis zur Grenze der Willkür frei sind, wobei diese Grenze erst überschritten sein soll, wenn die von den Tarifpartnern getroffene Differenzierung unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff. unter Hinweis auf die abweichende Auffassung anderer Senate; BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

    Aus dem Grunde kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Nicht endgültig entschieden ist in dem Zusammenhang ferner, ob, wie die Beklagte meint, die Tarifvertragsparteien wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausgestaltung tariflicher Normen bis zur Grenze der Willkür frei sind, wobei diese Grenze erst überschritten sein soll, wenn die von den Tarifpartnern getroffene Differenzierung unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff. unter Hinweis auf die abweichende Auffassung anderer Senate; BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

    Die Besitzstandswahrung ist ein allgemein anerkanntes legitimes Regelungsziel im Arbeitsleben (BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94

    Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Damit hatten die Tarifpartner in Ausübung ihrer Tarifautonomie zugleich einen Kompromiss gefunden, wie die die befristet Beschäftigten treffenden Nachteile ausgeglichen werden sollten (zur Kompensationswirkung vgl. BAG, Urt. v. 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 -, AP Nr. 31 zu § 622 BGB; BAG, Urt. v. 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 -, NZA 1996, 656 f.).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Damit hatten die Tarifpartner in Ausübung ihrer Tarifautonomie zugleich einen Kompromiss gefunden, wie die die befristet Beschäftigten treffenden Nachteile ausgeglichen werden sollten (zur Kompensationswirkung vgl. BAG, Urt. v. 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 -, AP Nr. 31 zu § 622 BGB; BAG, Urt. v. 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 -, NZA 1996, 656 f.).
  • BAG, 06.10.1993 - 10 AZR 477/92

    Jahressonderzahlung - Ausscheiden aufgrund einer Befristung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Unbefristet und befristet beschäftigte Arbeitnehmer unterscheiden sich gerade im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Erhalt eines Besitzstandes voneinander (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.1993 - 10 AZR 477/92 -, AP Nr. 157 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 367/94

    Altersversorgung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02
    Dieses Interesse fehlt bei allen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nur vorübergehend in seinem Betrieb beschäftigen will, d.h. bei allen befristet Beschäftigten (zum Kriterium der Betriebszugehörigkeit als sachlicher Grund für eine Differenzierung vgl. BAG, Urt. v. 13.12.1994 - 3 AZR 367/94 -, NZA 1995, 886 f.).
  • LAG Bremen, 05.11.2002 - 1 Sa 100/02
  • BAG, 10.12.1986 - 5 AZR 517/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Bemessung des Arbeitern des Bundes

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 478/94

    Umfang einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist

  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 177/99

    Tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters- und Leistungszulage

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 870/94

    Tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

  • BAG, 05.11.1964 - 5 AZR 405/63

    Feststellung des Urlaubsumfangs - Bestehendes Arbeitsverhältnis - Ungünstiges

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 419/98

    Urlaubsanspruch im Fleischerhandwerk Niedersachsen

  • BAG, 16.02.1978 - 3 AZR 624/76

    Höchstgrenze - Versorgungsbezüge - Einkommen - Verwendung - Öffentlicher Dienst -

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2009 - 5 Sa 91/09

    Eingruppierung, Zahlungsansprüche, Höhergruppierung, Stufe, Stufenvorlaufzeit,

    Aus dem Grunde kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG; LAG Hamm, Urt. v. 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02 -, zit. n. Juris).
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