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   LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03   

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LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 (https://dejure.org/2003,3740)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 (https://dejure.org/2003,3740)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 19 Sa 541/03 (https://dejure.org/2003,3740)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermeidung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich ; Anspruch auf Abfindung bei einer geplanten Betriebsänderung ; Voruassetzungen einer grundlegenden Betriebsänderung

  • Judicialis

    BetrVG § 113 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 113 Abs. 3
    Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18.12.1984 (- 1 AZR 176/82 -, AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG) ausgeführt hat, muss ein Unternehmer, der Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen.

    In dessen Interesse ist der Arbeitgeber durch die Norm verpflichtet worden, alle Chancen der Einigung zu nutzen (BAG, Urt. v. 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG).

  • BAG, 26.10.1982 - 1 ABR 11/81

    Betriebsanlage

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Ihr muss erhebliche Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen zukommen (BAG, Beschl. v. 26.10.1982 - 1 ABR 11/81 -, AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG).

    Dies ergibt eine an systematisch-teleologischen Kriterien orientierte Auslegung des § 111 Satz 3 Ziff. 4 BetrVG unter Berücksichtigung der in § 111 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Wertungen (BAG, Beschl. v. 26.10.1982 - 1 ABR 11/81 -, AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG).

  • BAG, 21.10.1980 - 1 AZR 145/79

    Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt vor bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus bzw. der Gliederung des Betriebs oder der Zuständigkeiten (BAG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 AZR 145/79 -, AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG).
  • LAG Köln, 17.11.1995 - 13 Sa 558/95

    Lohnüberzahlung: Berechnung des Rückzahlungsbetrages

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass die Beklagte mit dem Abführen der Steuern an das Finanzamt zwar den auf den Bruttobetrag gerichteten Anspruch des Klägers erfüllt (vgl. BAG, Beschl. v. 07.03.2001 - GS 1/00 -, AP Nr. 4 zu § 288 BGB), aber dennoch aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden nach §§ 38, 41 a EStG gehandelt hat (wegen des Meinungsstands zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung bei Lohnüberzahlungen vgl. Griese in: Küttner, Personalbuch 2003, 10. Aufl., 160 Rdnr. 11 ff. mit weiteren Nachweisen; LAG Köln, Urt. v. 17.11.1995 - 13 Sa 558/95 -, AP Nr. 18 zu § 812 BGB).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Feststellung, wann ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich (BAG, Beschl. v. 06.12.1988 - 1 ABR 47/87 -, AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG; BAG, Urt. v. 07.08.1990 - 1 AZR 445/89 -, AP Nr. 30 zu § 111 BetrVG).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Feststellung, wann ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, die Zahlenangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich (BAG, Beschl. v. 06.12.1988 - 1 ABR 47/87 -, AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG; BAG, Urt. v. 07.08.1990 - 1 AZR 445/89 -, AP Nr. 30 zu § 111 BetrVG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2001 - 5 Sa 66/01

    Anspruch auf Zahlung von Nachteilsausgleich und Anrechnung desselben auf

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Der Nachteilsausgleichsanspruch soll die Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer infolge der durchgeführten Betriebsänderung in zulässiger Weise entstehen; dabei ist auch auf die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten sowie die tatsächlichen Folgen der Entlassung abzustellen; wegen des Sanktionscharakters der Vorschrift ist auch das rechtswidrige Verhalten des Unternehmers zu berücksichtigen; es kommt mithin auch darauf an, wie schwer der Unternehmer gegen die Verpflichtung verstoßen hat, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2001 - 5 Sa 66/01 -, n. v.).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass die Beklagte mit dem Abführen der Steuern an das Finanzamt zwar den auf den Bruttobetrag gerichteten Anspruch des Klägers erfüllt (vgl. BAG, Beschl. v. 07.03.2001 - GS 1/00 -, AP Nr. 4 zu § 288 BGB), aber dennoch aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden nach §§ 38, 41 a EStG gehandelt hat (wegen des Meinungsstands zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung bei Lohnüberzahlungen vgl. Griese in: Küttner, Personalbuch 2003, 10. Aufl., 160 Rdnr. 11 ff. mit weiteren Nachweisen; LAG Köln, Urt. v. 17.11.1995 - 13 Sa 558/95 -, AP Nr. 18 zu § 812 BGB).
  • BAG, 06.08.1991 - 1 AZR 642/90

    Anspruch auf Nachteilsausgleich - Pflicht zur Durchführung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Letztlich kann die Beklagte auch aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.08.1991 (- 1 AZR 642/90 -, n. v.) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
  • LAG Berlin, 28.09.2001 - 6 Sa 1030/01

    Anforderungen an den Versuch eines Interessenausgleiches durch den Arbeitgeber;

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
    Zwar hat das Gericht im Orientierungssatz der Entscheidung ausgeführt, dass die Verpflichtung, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, das Vorhandensein eines Betriebsrats und dessen Bereitschaft voraussetze, von seinen Rechten und Pflichten Gebrauch zu machen; diese Ausführungen können nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass immer dann, wenn der Betriebsrat erklärt, er sehe für den Abschluss eines Interessenausgleichs kein Bedürfnis oder wolle an einem solchen nicht mitwirken, die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Interessenausgleich zu versuchen, entfällt (in dem Sinne scheint jedoch das LAG Berlin in seinem Urteil v. 28.09.2001 - 6 Sa 1030/01 - n.v. die bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung verstehen zu wollen).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Juli 2003 - 19 Sa 541/03 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1407/03

    Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz

    Er darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken ( LAG Hamm , Urt. v. 22.07.2003 - 19 Sa 541/03, LAGReport 2003, 340).
  • LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07

    einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des

    Insoweit liegt eine Änderung der Betriebsorganisation immer dann vor, wenn sich der Betriebsaufbau bzw. die Gliederung des Betriebes oder die Zuständigkeiten oder Unterstellungsverhältnisse ändern (LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 - Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 92).
  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1247/03

    Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz

    Er darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken ( LAG Hamm , Urt. v. 22.07.2003 - 19 Sa 541/03, LAGReport 2003, 340).
  • LAG Hamm, 21.12.2004 - 19 Sa 1724/04

    Nachteilsausgleichsanspruch bei Entlassung aufgrund einer Änderungskündigung;

    So wird auch in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass die Änderungskündigung bei Nichtannahme des Angebots der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zu einer Entlassung im Sinne des § 113 Abs. 1 BetrVG führt (vgl. Fitting, 21. Aufl., BetrVG § 113 RN 36; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 113 RN 40 und LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 -).
  • LAG Hamm, 14.09.2004 - 19 Sa 1236/04

    Abfindung als Nachteilsausgleich aufgrund einer Änderungskündigung nach

    So wird auch in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass die Änderungskündigung bei Nichtannahme des Angebots der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zu einer Entlassung im Sinne des § 113 Abs. 1 BetrVG führt (vgl. Fitting, 21. Aufl., BetrVG § 113 RN 36; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 113 RN 40 und LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 -).
  • ArbG Magdeburg, 30.01.2013 - 3 Ca 1436/12

    Insolvenz - Nachteilsausgleichanspruch als Masseverbindlichkeit

    Er muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen (BAG 26.10.2004 - 1 AZR 493/03, DB 2005, 115; 18.12.1984 -1 AZR 176/82, DB 1985, 1293; LAG Hamm 22.07.2003 -19 Sa 541/03, zitiert über Juris).
  • LAG Hamm, 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06

    Einrichtung einer Einigungsstelle offensichtliche Unzuständigkeit

    Insoweit liegt eine Änderung der Betriebsorganisation immer dann vor, wenn sich der Betriebsaufbau bzw. die Gliederung des Betriebes oder die Zuständigkeiten oder Unterstellungsverhältnisse ändern (LAG Hamm, Urteil v. 22.07.2003 - 19 Sa 541/03 - Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 92).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2005 - 21 TaBV 5/05

    Einsetzung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

    Dabei kommen als wesentliche Nachteile im Sinne der Bestimmung nicht nur materielle Nachteile, wie beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die Minderung des Arbeitsentgelts in Betracht, sondern auch immaterielle Nachteile, wie z.B. Belastungen durch Leistungsverdichtung und höhere Qualifikationsanforderungen (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil v. 22.07.2003 - Az.: 19 Sa 541/03, LAG Report 2003, 340 ff.).
  • SG München, 28.09.2021 - S 57 AL 326/20

    Transferkurzarbeitergeld und Betriebsänderung

    Eine Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsablauf insbesondere hinsichtlich der der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten vollkommen geändert wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2003; BAG, Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03; BAG, Beschluss v. 18.03.2008 - 1 ABR 77/06), wenn sich der Betriebsaufbau bzw. die Gliederung des Betriebes oder die Zuständigkeiten oder Unterstellungsverhältnisse ändern (LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - 19 Sa 541/03; LAG Hamm, Beschluss v. 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07).
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