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   OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15   

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https://dejure.org/2016,48323
OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15 (https://dejure.org/2016,48323)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.2016 - 19 U 102/15 (https://dejure.org/2016,48323)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 19 U 102/15 (https://dejure.org/2016,48323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133
    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; positives Beweisanzeichen; Sanierungskonzept; Beraterprivileg

  • rechtsportal.de

    InsO § 133
    Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bei einem vom Gericht nicht gebilligten Sanierungskonzept

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein Sanierungskonzept ("Q-Cells")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bei fehlender Umsetzbarkeit eines Sanierungskonzepts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsetzbarkeit eines Sanierungskonzeptes

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch

Besprechungen u.ä.

  • beissenhirtz.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Anfechtung von Beraterhonoraren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 187
  • NZI 2017, 265
  • DB 2017, 236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Dabei steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, ZIP 2009, 1966 [BGH 13.08.2009 - IX ZR 159/06] ).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Zahlungen auf ein prolongiertes Darlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Voraussetzung dafür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, dass beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urt. v. 21.02.2013, IX ZR 52/10, Rn. 11, zitiert nach juris) und mindestens in Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 19.09.2013, IX ZR 232/12, Rn. 11, zitiert nach juris), d. h. dass der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshandlung die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung in Bälde erfolgreich abgeschlossen sein wird (BGH, Urt. v. 22.11.2012, IX ZR 62/10, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2015 - Az. 2- 19 O 37/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen;.
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 93/11

    Insolvenzanfechtung: Prognose einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden (BGH, Urt. v. 05.12.2013, IX ZR 93/11, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 84/13

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (so ausdrücklich: BGH, Urt. v. 21.01.2016, IX ZR 84/13, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 232/12

    Insolvenzrecht: Wegfall der Kenntnis der Schuldner-GmbH von der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Voraussetzung dafür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, dass beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urt. v. 21.02.2013, IX ZR 52/10, Rn. 11, zitiert nach juris) und mindestens in Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 19.09.2013, IX ZR 232/12, Rn. 11, zitiert nach juris), d. h. dass der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshandlung die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung in Bälde erfolgreich abgeschlossen sein wird (BGH, Urt. v. 22.11.2012, IX ZR 62/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, d. h. wenn eine erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und den im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmitteln voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 08.10.2009, IX ZR 173/07, Rn. 13, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Dass auch ein ehemals schlüssiges Konzept aufgrund geänderter Umstände, z. B. der Nichtzustimmung des größten Gläubigers, als nicht geeignet eingestuft werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BGH unstreitig (BGH, BB 1998, 1023, 1024 [BGH 04.12.1997 - IX ZR 47/97] ).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Voraussetzung dafür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, dass beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urt. v. 21.02.2013, IX ZR 52/10, Rn. 11, zitiert nach juris) und mindestens in Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 19.09.2013, IX ZR 232/12, Rn. 11, zitiert nach juris), d. h. dass der Schuldner zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshandlung die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung in Bälde erfolgreich abgeschlossen sein wird (BGH, Urt. v. 22.11.2012, IX ZR 62/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15
    Den Anfechtungsgegner trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (BGH, Urt. v. 03.04.2014, IX ZR 201/13, Rn. 40, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Dass die Schuldnerin demgegenüber schon aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.12.2011 oder aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2012 die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit des SchVG 2009 in Zweifel gezogen hat und von der Erfolglosigkeit des entwickelten Sanierungskonzeptes ausgegangen ist (so OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.10.2018 -4 U 166/17- und OLG Frankfurt am Main Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15 -) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass sie bzw. die Beklagte entsprechend seinem Vorbringen nach der Verfügung vom 16.12.2011 und im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2012 in Erwägung gezogen haben, mit Hilfe eines Lobbyisten eine Änderung des SchVG 2009 in ihrem Sinne herbeizuführen.

    Dem steht bereits entgegen, dass es sich, wie ausgeführt, bei der von der Schuldnerin ab dem 27.03.2012 an die Beklagte gezahlte Vergütung um nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat und diese mithin selbst dann nach § 142 Abs. 1 InsO anfechtbar wären, wenn sie, wie die Beklagte meint, in einer bargeschäftsähnlichen Lage geleistet worden wären (vgl. auch: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15 -).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2020 - 12 U 55/19

    Privilegierung von Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise

    Die in der Rechtsprechung z.T. vertretene Auffassung, bei einer Beauftragung mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts könnten Honorarzahlungen für Tätigkeiten innerhalb einer gewissen Sondierungsphase, die der Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Insolvenzschuldners und der Entscheidung über dessen weiteres Schicksal sowie die Notwendigkeit der Beantragung der Insolvenz und/oder Möglichkeit der Sanierung dienen, privilegiert sein (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.03.2017 - I-2 U 45/16, ZInsO 2017, 792, 802 f., juris Rn. 180 ff.; s.a. LG Würzburg, Urt. v. 06.02.2018 - 71 O 1592/16 Ins, ZIP 2018, 1891, 1893, juris Rn. 25 ff.; LG Berlin, Urt. v. 26.06.2014 - 63 O 11/14, ZIP 2014, 1688, 1689, juris Rn. 23; ein "Beraterprivileg" ablehnend z.B.: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 - 19 U 102/15, ZIP 2017, 187, 189 f., juris Rn. 54 ff.), kommt hier schon nicht zum Tragen.
  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

    Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, IX ZR 52/10, Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Oktober 2016, 19 U 102/15, Rn. 54, juris).
  • LG Köln, 04.04.2017 - 37 O 378/15
    Nach diesen Grundsätzen konnte das Sanierungskonzept - jedenfalls ab dem 24.01.2012, also nach dem Beschluss des LG Frankfurt am 23.01.2012 - als nicht hinreichend aussichtsreich eingestuft werden (LG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015 - 2-32 O 102/13 Rn. 85 juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2015 - 2-19 O 37/14 Rn. 69 juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.10.2016 - 19 U 102/15 Rn. 58 juris).
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