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   OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99   

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https://dejure.org/1999,6191
OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99 (https://dejure.org/1999,6191)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.1999 - 19 U 112/99 (https://dejure.org/1999,6191)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. November 1999 - 19 U 112/99 (https://dejure.org/1999,6191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vergleich Mängel Hardware Software

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 779
    Vergleich Mängel Hardware Software

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage; Anspruchsgrundlage; Vergleich; Gegenseitiges Nachgeben; Kaufvertrag; Werkvertrag; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Zurückbehaltungsrecht; Hardware; Mangel; Kostenerstattung; Parallelverfahren; Klagerücknahme

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 111/63
    Auszug aus OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99
    Zwar schließen weder die Vermutung noch die rechtserzeugende Kraft des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Nachweis aus, dass über den Inhalt des Bestätigungsschreibens hinaus ergänzende, in dem Schreiben nicht enthaltene mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH NJW 64, 589).

    Daher ist anerkannt, dass sich der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf zusätzliche Abreden nur dann berufen kann, wenn sie dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen (BGHZ 67, 381; NJW 64, 589; WM 86, 168).

  • BGH, 17.10.1985 - I ZR 238/83

    Auslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

    Auszug aus OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99
    Daher ist anerkannt, dass sich der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf zusätzliche Abreden nur dann berufen kann, wenn sie dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen (BGHZ 67, 381; NJW 64, 589; WM 86, 168).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus OLG Köln, 12.11.1999 - 19 U 112/99
    Das wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn der Gegner gegen ein schriftliches Anerkenntnis auf die Erwirkung eines Titels verzichtet (BGHZ 39, 60).
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