Rechtsprechung
OLG Hamm, 17.06.2008 - 19 U 152/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die förmliche Abnahme von Bauleistungen und einen Verzicht hierauf
- Judicialis
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; VOB/B § 12 Nr. 3; ; VOB/B § 12 Nr. 4; ; BGB § 631; ; BGB § 633 Abs. 3 a.F.; ; BGB § 634 Abs. 1 a.F.
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die förmliche Abnahme von Bauleistungen und einen Verzicht hierauf
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fehlende Abnahme trotz erheblichem Zeitablauf nach Ingebrauchnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Bauüberwachung zeitnah abschließen - Lph 8 im Planbereich TGA: Fehlende Revisionsunterlagen sind ein Honorarkiller
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fehlende Abnahme trotz erheblichen Zeitablaufs nach Ingebrauchnahme! (IBR 2009, 700)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Fehlende Übergabe von Revisionsplänen: Keine Abnahme! (IBR 2009, 510)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 15.10.2004 - 1 O 477/03
- OLG Hamm, 17.06.2008 - 19 U 152/04
- BGH, 18.06.2009 - VII ZR 184/08
Papierfundstellen
- MDR 2010, 255
- MDR 2010, 256
- BauR 2009, 1600
- BauR 2009, 1634
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.10.1978 - VII ZR 139/75
Vertragsstrafe: "Verlängerter" Vorbehalt in AGB
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2008 - 19 U 152/04
Trotz dieser Bestimmung ist letztlich allein maßgebend, ob die Parteien einen solchen Verzicht tatsächlich gewollt haben (vgl. BGHZ 72, 222). - BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79
Einklagbarkeit der Abnahme
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2008 - 19 U 152/04
Ein Mangel wird dann als nur unwesentlich anzusehen sein, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar erscheint, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht mehr aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten (BGH NJW 1981, 1448).