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   OLG Köln, 09.02.2017 - 19 U 155/16   

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https://dejure.org/2017,43464
OLG Köln, 09.02.2017 - 19 U 155/16 (https://dejure.org/2017,43464)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - 19 U 155/16 (https://dejure.org/2017,43464)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 19 U 155/16 (https://dejure.org/2017,43464)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 19 U 155/16
    In einer solchen Konstellation spricht nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall allein verursacht hat und für die Unfallfolgen allein haftet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.1.2007 - VI ZR 248/05, in: NJW-RR 2007, 680 f. m.w.N.), weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr typischerweise auf mangelnde Aufmerksamkeit (§ 1 StVO), überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden (§ 4 Abs. 1 StVO) zurückzuführen ist (vgl. auch Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 4 StVO Rn 41 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 31.08.2018 - 7 U 70/17

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser

    Denn sowohl die Einhaltung des Sicherheitsabstands als auch die sonstigen Sorgfaltsanforderungen an den Hinterherfahrenden dienen dazu, ein rechtzeitiges Anhalten bei einem Abbremsen des Vordermanns zu ermöglichen, auch wenn dies ohne - für den Hintermann erkennbaren - Anlass erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2017, Az. 9 U 189/15, Rn 24, NJW 2017, 2626 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Köln, Beschluss vom 9.2.2017, Az. 19 U 155/16, Rn. 7-, juris; auch: BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 284 Rn. 95.1).
  • LG Saarbrücken, 04.10.2019 - 13 S 69/19

    Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden wird nicht allein

    Mithin muss sich ein nachfolgender Kraftfahrer auch dann auf ein plötzliches Bremsen einrichten, wenn es ohne - für den Hinterherfahrenden erkennbaren - Anlass erfolgt, selbst wenn das Abbremsen verkehrswidrig ist und gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstößt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2017, 2626;OLG Köln, B. v. 9.2.2017 - 19 U 155/16 -, juris, Wenker, jurisPR-VerkR 12/2013 Anm. 1; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 38 Rn. 87; BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 284 Rn. 95.1, jew. mwN; offengelassen von OLG HammNJW-RR 2019, 283).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 7 U 31/18

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Denn sowohl die Einhaltung des Sicherheitsabstands als auch die sonstigen Sorgfaltsanforderungen an den Hinterherfahrenden dienen dazu, ein rechtzeitiges Anhalten bei einem Abbremsen des Vordermanns zu ermöglichen, auch wenn dies ohne - für den Hintermann erkennbaren - Anlass erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2017, Az. 9 U 189/15, Rn 24, NJW 2017, 2626 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Köln, Beschluss vom 9.2.2017, Az. 19 U 155/16, Rn. 7-, juris; auch: BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 284 Rn. 95.1).
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