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   OLG Köln, 19.03.1999 - 19 U 156/98   

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https://dejure.org/1999,4032
OLG Köln, 19.03.1999 - 19 U 156/98 (https://dejure.org/1999,4032)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.1999 - 19 U 156/98 (https://dejure.org/1999,4032)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 1999 - 19 U 156/98 (https://dejure.org/1999,4032)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 8 a; StVG § 9; StVG § 18
    Sorgfaltsanforderungen an einen Busfahrer beim Anfahren einer Haltestelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 254, 823; StVG §§ 7, 8a, 9, 18
    Sorgfaltsanforderungen an einen Busfahrer beim Anfahren einer Haltestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1120
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.1999 - 19 U 156/98
    (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).

    Der BGH hat sich mit einem Fall befaßt, in dem eine 65-jährige Frau nach dem Einsteigen in einen Bus durch die Vordertür beim Anfahren zu Fall gekommen war, als sie mit einer Tasche in jeder Hand durch den Mittelgang zu einem Platz in der Busmitte ging (NJW 1993, 654).

    Der BGH führt dann weiter aus (NJW 1993, 654, 655):.

  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 69/70

    Sorgfaltspflicht - Führer - Straßenbahn - Fahrgast - AutomatischeTür

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.1999 - 19 U 156/98
    Er hat hier die Grundsätze angewendet, der er früher für Fahrten in einem Großraumwagen einer Straßenbahn aufgestellt hatte (VersR 1972, 152).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2002 - 1 U 75/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Fahrgaststurz bei normal ruckendem Linienbus

    Jeder Fahrgast ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt (vgl. auch OLG Köln, Versicherungsrecht 2000, 1120 bis 1121).
  • KG, 29.06.2010 - 12 U 30/10

    Schadensersatz bei Fahrgastunfall beim Abbremsen eines Linienbusses und Verfehlen

    Es obliegt dem Fahrgast eines Linienomnibusses im Stadtverkehr für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit auch mit einem scharfen Bremsen des Busses rechnen muss (vgl. Senat VerkMitt 1996, 45 Nr. 61; OLG Hamm VerkMitt 1999, 37 Nr. 36; DAR 2000, 64; vgl. auch OLG Köln, VersR 2000, 1120; OLG Frankfurt NZV 2002, 367 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG § 16 Rn. 5).
  • AG Eutin, 18.09.2003 - 6 C 173/02

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Busunfall;

    Jeder Fahrgast eines Busses ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt (vgl. OLG Frankfurt NZV 2002, 367 und OLG Köln Versicherungsrecht 2000, 1120).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 3 U 293/11

    Keine Haftung für Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus

    20 b) Zudem ist in der Rechtsprechung (zum Problem von Sturzunfällen innerhalb eines Busses) anerkannt, dass der Pflichtenumfang eines Busfahrers regelmäßig nicht die Beobachtung der Fahrgäste umfasst, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn sich ihm aufdrängt, dass eine körperliche Behinderung des Fahrgastes besteht (OLG Frankfurt NZV 2011, 199; BGH VersR 1972, 152; BGH NJW 1993, 654; OLG Köln Schaden-Praxis 1999, 227 = VersR 2000, 1120).
  • LG Osnabrück, 11.08.2006 - 5 O 1439/06

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes in einem

    Nur in solchen Fallkonstellationen wie bei einer ohne weiteres erkennbaren schweren Behinderung, die dem Fahrer eine Vorsichtsmaßnahme geradezu aufdrängen muss, kann verlangt werden, dass er sich vor dem Anfahren darüber vergewissert, dass der Fahrgast nicht der Gefahr ausgesetzt ist, zu stürzen (vgl. BGH NJW 1993, 654; OLG Oldenburg VersR 2001, 118; OLG Hamm VersR 2000, 507; OLG Köln VersR 2000, 1120).
  • AG Köln, 31.07.2015 - 136 C 49/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Fahrgastunfalls in

    Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden (AG Köln, a.a.O. unter Hinweis auf KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, 12 U 30/10; OLG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08; OLG Köln, VersR 2000, 1120; OLG Hamm VerkMitt 1999, 37 Nr. 36; KG, VerkMitt 1996, 45 Nr. 61; LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG § 16 Rn. 5).
  • LG Duisburg, 23.06.2014 - 2 O 117/12

    Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen des Sturzes eines Reisenden

    Insoweit ist jeder Fahrgast grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen eines Busses nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt a.M., NZV 2002, 367: bezüglich ruckartigem Anhalten eines Linienbusses an der Haltestelle; OLG Köln, VersR 2000, 1120 bezüglich des vorzeitigen Aufstehens einer Gehbehinderten vor Erreichen der Haltestelle; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1402).
  • LG Offenburg, 11.04.2008 - 3 O 332/07

    Fahrgaststurz - Linienbus

    Stürzt der Fahrgast bei einem normalem Ruck an einer Haltestelle, trifft ihn ein so erhebliches eigenes Verschulden, dass die Haftung des Fahrers und des Halters ausgeschlossen ist (LG Gießen, 8.3.2001, 4 O 467/00, juris; ähnlich OLG Köln, 19.3.1999, 19 U 156/98, juris, hinsichtlich einer älteren Frau, die wegen ihrer Sehbehinderung einen Gehstock benutzte, vom Sitzplatz aufstand und beim Abbremsen des Busses zu Fall kam).
  • AG Menden, 10.12.2003 - 4 C 224/03

    Linienbus, Fahrgast, Sturz

    hierzu: BGH NJW 1993, 654; OLG Frankfurt, NZV 2002, 367; OLG Koblenz, VRS 99, 247; OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321; OLG Köln, VersR 2000, 1120, AG Remscheid, VRS 102, 22.
  • LG Bonn, 07.03.2005 - 4 O 130/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes beim

    Die eingetretenen Verletzungen der Klägerin sind mithin auf deren eigenen Verstoß gegen ihre Verpflichtung, sich nach Betreten des Busses alsbald einen festen Halt zu verschaffen, zurückzuführen (vgl. BGH, NJW 1993, 654ff.; OLG Köln, VersR 2000, 1120ff.).
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